Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Das OVG weist den Antrag zurück, da die in der Beschwerde substantiiert dargelegten Gründe keine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere liege kein Abstandsflächenverstoß vor, Balkone seien als Vorbauten nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW unberücksichtigt, und die Stellplatznutzung sei bereits vorbelastet. Eine etwaige prozessuale Verwirkung bleibt unerheblich für das Beschwerdeurteil.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und ist auf die in der Beschwerde fristgerecht substantiiert vorgetragenen Gründe beschränkt.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn das klägerische Recht prozessual verwirkt ist; prozessuale Verwirkung kann dem weiteren Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz entgegenstehen.
Bei der Bemessung von Abstandsflächen bleiben Vorbauten, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW erfüllen, unberücksichtigt.
Für die Beurteilung einer zusätzlichen Belastung durch oberirdische Stellplätze ist die tatsächliche Vorbelastung der Flächen und die Regelung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Außergerichtliche Kosten der beigeladenen Partei sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 499/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 29 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück G. -I. -Straße 29-33 in Q. anzuordnen. Der Antrag sei sowohl unzulässig, weil die Antragsteller ihr Klagerecht prozessual verwirkt hätten, als auch unbegründet, weil der geltend gemachte Abstandsflächenverstoß nicht vorliege und das Vorhaben auch nicht, insbesondere nicht mit Blick auf die Anlage der oberirdischen Stellplätze, gegenüber den Antragstellern rücksichtslos sei. Die Balkone erfüllten als Vorbauten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 und blieben daher bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Ausweislich der Bauunterlagen nähmen die Balkone nicht mehr als 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch und träten nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vor. Zudem blieben sie auch nach dem Vortrag der Antragsteller mehr als 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Hinsichtlich der Stellplätze sei die tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen. Die Flächen, für die für den Neubau oberirdische Stellplätze vorgesehen seien, seien schon bisher als Parkplatz genutzt worden. Dies entspreche auch den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes.
Zumindest hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden Begründetheit des Eilantrages enthält das maßgebliche Beschwerdevorbringen nichts an Substanz. Zur Frage der Stellplätze verhält es sich überhaupt nicht, während die Ausführungen zur fehlenden Privilegierung von Balkonen nach der Bauordnung 2018 so nicht nachvollziehbar sind, sondern offenbar auf einer unzureichenden Erfassung der Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW beruhen. Dieser enthält wie die Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW a. F. in Nr. 2 eine Regelung zu Vorbauten, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich und mit zutreffender Subsumtion herangezogen hat. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der „Verordnungsgeber bei Fassung der Bauordnung NRW 2018 ganz offenkundig somit nicht Vorbauten in die Privilegierungsvorschriften mehr (hat) aufnehmen wollen“.
Vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 17/2166, S. 104: "§ 6 Absatz 6 regelt – wie § 6 Absatz 7 BauO 2000 – die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile und Vorbauten in den Abstandsflächen. Absatz 6 wird mit Ausnahme der Ergänzung einer maximalen Tiefe für vortretende Bauteile von 1,50 m in Nummer 1, vollumfänglich an die MBO angepasst."
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht (auch) von der Unzulässigkeit des Eilantrages wegen einer eingetretenen prozessualen Verwirkung ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.