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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 146/25·03.04.2025

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung: Hauptfirstrichtung nicht drittschützend

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung. Streitpunkt ist, ob die Festsetzung der Hauptfirstrichtung im Bebauungsplan drittschützende Wirkung entfaltet und das Vorhaben rücksichtslos ist. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: keine drittschützende Wirkung, keine erdrückende Wirkung, Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gestalterische Festsetzung im Bebauungsplan (z. B. Hauptfirstrichtung) begründet nur dann drittschützende Wirkung, wenn sich aus Planurkunde oder Planbegründung ein eindeutiger Wille des Plangebers zur Individualisierung nachbarschützender Regelungen ergibt.

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Bei der Beurteilung möglicher Verstöße gegen Planfestsetzungen sind vorrangig Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich; bloße Gestaltungsfestsetzungen sind ohne ausdrückliche drittschützende Wirkung für Nachbarn rechtlich unbeachtlich.

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Die Prüfung der Rücksichtslosigkeit im Rahmen einer aufschiebenden Wirkung erfolgt durch Interessenabwägung; das Fehlen einer erdrückenden Wirkung und die gebotene städtische Nachverdichtung können gegen den Antragsteller sprechen.

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Beschwerdegründe sind gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt; fehlen neue erhebliche Einwendungen, bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 16 ff. BauNVO§ 22 f. BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 762/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (1 K 3312/23) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. November 2023 (Az.: N01) anzuordnen,

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als unbegründet abgelehnt. Denn die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten und Tiefgarage (Vorhaben), die die Beigeladene zu 2. nunmehr als neue Bauherrin ausnutzt, verstoße nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts; angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Insbesondere sei ein Verstoß des Vorhabens gegen drittschützende Festsetzungen des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 117 (neu) "S.-straße / M.-straße" der Antragsgegnerin (Bebauungsplan) nicht ersichtlich. Die Rüge der Antragstellerin, es fehle an einer Befreiung von der Festsetzung der Hauptfirstrichtung, sei rechtlich unbeachtlich. Da diese Festsetzung nicht drittschützend sei, verletze ein etwaiger Verstoß gegen diese Festsetzung unabhängig davon, ob diesbezüglich eine Befreiung erteilt worden sei, die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Konkrete Anhaltspunkte für einen Willen des Rates als Plangeber, hier der primär städtebaulich-gestalterischen Festsetzung der Hauptfirstrichtung ausnahmsweise drittschützende Wirkung zukommen zu lassen, seien nicht ersichtlich.

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Schließlich sei das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin auch nicht rücksichtslos. Insbesondere habe das Vorhaben weder alleine noch unter Berücksichtigung der bereits realisierten Bebauung auf dem Grundstück H.-straße 1b eine erdrückende Wirkung gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin und der dort aufstehenden Bebauung. Zudem verfüge die Antragstellerin im hinteren Bereich ihres Grundstücks - anders als bei vielen anderen Grundstücken im Plangebiet - über eine Freifläche in der Größe eines vollständigen Baufensters. Dass ein Wohngrundstück von drei Seiten von Gebäuden umgeben sei, die sich über den Großteil des jeweiligen Grundstücks erstreckten, sei in einem städtischen Wohngebiet normal und sowohl seitens des Gesetzgebers als auch im konkreten Fall seitens der Plangeberin im Sinne einer flächensparenden Nachverdichtung erwünscht. Im Übrigen entspreche dies an vielen Stellen der bereits realisierten Bebauung im übrigen Plangebiet.

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Diesen im Einzelnen unter Auswertung der Planurkunde und der Planbegründung noch weiter überzeugend begründeten Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete. Der Senat folgt vielmehr den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

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Die Beschwerdebegründung macht in erster Linie geltend, dass die Festsetzung der Hauptfirstrichtung im Bebauungsplan - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - eine die Grundstücke strukturierende und deren Ausnutzbarkeit steuernde Funktion habe und ihr daher drittschützender Charakter zukomme. Denn die Festsetzung der Hauptfirstrichtung im Bebauungsplan begrenze in Kombination mit den einzuhaltenden Abstandsflächen das Volumen des möglichen Baukörpers eines Gebäudes, und die damit einhergehenden Wechselwirkungen begründeten deren nachbarschützende Wirkung.

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Dieser Einwand geht bereits im Ansatz fehl. Es ist schon nicht zweifelsfrei, ob das Vorhaben überhaupt gegen die Festsetzung der Hauptfirstrichtung verstößt, was aber letztlich offenbleiben kann. Jedenfalls fehlt aber abgesehen davon, dass das Volumen eines möglichen Baukörpers nicht bloß durch die Festsetzung der Hauptfirstrichtung (in Kombination mit den einzuhaltenden Abstandsflächen), sondern vor allem durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach §§ 16 ff. BauNVO sowie zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche nach §§ 22 f.BauNVO bestimmt wird, weiterhin jeder Anhalt dafür, dass der Plangeber ausnahmsweise der gestalterischen Festsetzung zur Hauptfirstrichtung oder den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung drittschützende Wirkung verleihen wollte. Vielmehr ist eine Hauptfirstrichtung für den Teil des Plangebiets, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, nicht festgesetzt, so dass die Annahme einer diesbezüglichen Wechselwirkung auch deshalb fernliegt, zumal sich der Plangeber in anderen Zusammenhängen (z. B. Grenzbereich zwischen Wohnbebauung und Hofstelle L.-straße 23) eingehende Gedanken zur gegenseitjgen Rücksichtnahme gemacht hat (S. 5/6 der Planbegründung). Ohne konkrete, aus der Planbegründung oder den sonstigen Plangegebenheiten ableitbaren Feststellungen dazu, dass der Plangeber mit einer Gestaltungsvorschrift (zur Hauptfirstrichtung) nicht lediglich gestalterische Ziele verfolgt hat, sondern (ausnahmsweise) zugleich und weitergehend auch individualisierbare Schutzbestimmungen im nachbarschaftlichen Verhältnis hat treffen wollen, ist für die die Annahme einer diesbezüglichen drittschützenden Wirkung kein Raum.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1997 - 10 B 2668/97 -, n.v., S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.

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Das ist hier aus den genannten Gründen der Fall. Die Ausführungen zu einer Beweislastumkehr wegen der Unauffindbarkeit der Aufstellungsvorgänge sind bei dieser Sach- und Rechtslage nicht zielführend.

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Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darüber hinaus geltend macht, das Vorhaben der Beigeladenen zu 2. sei rücksichtslos, fehlt bereits eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 16 f. des Beschlusses bei der Prüfung einer von dem Vorhaben der Beigeladenen zu 2. möglichweise ausgehenden erdrückenden Wirkung - anders als die Antragstellerin meint - auch die auf dem östlichen Flurstück 729 (B.-straße 1b) bereits vorhandene Bebauung und das auf dem nördlichen Flurstück 646 (Johannisstraße 4) bereits genehmigte Vorhaben in den Blick genommen. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung inhaltlich allerdings nicht auseinander, sondern behauptet stattdessen nur, dass die die Antragstellerin in Zukunft umgebende U-förmige Bebauung auf sie erdrückend wirken werde.

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Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, die Beigeladene zu 2. habe ein ungenehmigtes Vordach errichtet, welches gegen Abstandsflächen verstoße, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hierzu ausgeführt, dass im Rahmen einer örtlichen Kontrolle am 14. März 2025 der Außendienst keine abweichende Bauausführung festgestellt habe. Diese wäre im Übrigen auch nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung und damit des vorliegenden Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, weil sie sich weder durch die Stellung eines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) noch das Verfahren wesentlich gefördert haben.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).