Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung: faktische Anbausicherung und Abstandsflächen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für ein grenzständiges Zweifamilienhaus. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil keine überwiegenden nachbarlichen Abwehrrechte ersichtlich seien und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB zulasten der Antragstellerin ausfalle. Eine Abstandsfläche sei wegen einer faktischen Anbausicherung durch ein vorhandenes legales grenzständiges Nachbargebäude nicht erforderlich; vage Abrissabsichten genügten nicht, um deren Fortbestand in Frage zu stellen. Zudem komme ein Einwand aus § 6 BauO NRW treuwidrig in Betracht, wenn der Nachbar selbst vergleichbar gegen Abstandsrecht verstößt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die in der Begründung dargelegten Gründe beschränkt; ein gerügter Verfahrensfehler trägt die begehrte Sachentscheidung nicht, wenn das Beschwerdegericht die Sache eigenständig anhand des Vorbringens prüft.
Eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW kann durch ein vorhandenes legales grenzständiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück ersetzt werden, wenn sich Alt- und Neubau auf nennenswerter Länge überdecken und vom Fortbestand des Nachbargebäudes ausgegangen werden darf.
Vom Fortbestand eines als faktische Anbausicherung in Betracht kommenden Nachbargebäudes darf regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn ein ernsthafter und hinreichend konkretisierter Abrisswille deutlich zum Ausdruck gekommen ist; vage oder ungewisse Rückbauabsichten sind demgegenüber regelmäßig unerheblich.
Die Prognose, ob ein Nachbargebäude fortbestehen wird, knüpft im Grundsatz an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an und hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie dem Umfang gebotener Ermittlung ab.
Die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts wegen eines Abstandsflächenverstoßes kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Betroffene selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsflächenrecht verstößt und eine Beendigung des eigenen Verstoßes nicht absehbar ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 3383/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 16 K 8688/22 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 10. November 2022 erteilte Baugenehmigung anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den (grenzständigen) Neubau eines Zweifamilienhauses mit zwei Stellplätzen in X., I.-straße 2 (G01) verstoße nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Für einen Verstoß gegen Bauplanungsrecht ergäben sich keine Anhaltspunkte, noch sei hierzu etwas vorgetragen. Das Vorhaben verstoße entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gegen Abstandsflächenrecht gemäß § 6 BauO NRW 2018. Für das Vorhaben sei keine Abstandsfläche erforderlich, da eine den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 entsprechende Anbausicherung bestehe. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne dieser Vorschrift könne grundsätzlich dadurch ersetzt werden, dass auf dem Nachbargrundstück – hier dem der Antragstellerin – bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden sei. Ausreichend sei das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet sei, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssten sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen und vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden könne. Die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin erfülle die rechtlichen Anforderungen an eine solche sogenannte faktische Anbausicherung. Insbesondere habe die Antragsgegnerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu Recht davon ausgehen können, dass das Wohngebäude auch fortbestehe. Die Antragstellerin habe einen unbedingten Abrisswillen vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht bekundet.
Das gegen diese - im Einzelnen noch weitergehend begründete - Bewertung gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist das Vorbringen bereits unerheblich. Denn ein Verfahrensverstoß würde für sich nicht die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin allein verfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2022 begründen. Der Senat prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eigenständig.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2024 - 10 B 248/24 -, juris Rn. 13, und vom 4. Januar 2024 - 2 B 994/23 -, juris Rn. 8.
Die Einwände gegen die sachlichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts greifen ebenfalls nicht durch. Sie begründen jedenfalls keine abweichende Interessenabwägung.
Entscheidende Bedeutung erlangt dabei, dass der Ausgang des Klageverfahrens nicht zugunsten der Antragstellerin vorgezeichnet ist und es ihr in Ansehung der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gekommenen Bewertung des Gesetzgebers, wonach Klagen von Dritten gegen Baugenehmigungen regelmäßig keine aufschiebende Wirkung haben, zuzumuten ist, eine endgültige Klärung des Bestands der angegriffenen Baugenehmigung im Klageverfahren abzuwarten.
Soweit die Beschwerde sich auf die „Aufhebung der Schicksalsgemeinschaft nach Abriss der Doppelhaushälfte“ beruft und ausführt, mit der Beseitigung der Haushälfte auf dem Vorhabengrundstück und dem damit verbundenen Wegfall des Bestandsschutzes sei die Schicksalsgemeinschaft an der gemeinsamen Grenze aufgehoben und müsse neu verhandelt werden, verdeutlicht sie die Relevanz dieser Erwägung im Kontext der angegriffenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Annahme, die auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandene Grenzbebauung erfülle die rechtlichen Anforderungen für eine (faktische) Anbausicherung, nicht auf den Fortbestand einer Schicksalsgemeinschaft und die sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt, wonach die Eigentümer zweier aneinandergebauter Doppelhaushälften mit Blick auf den wechselseitigen Verzicht auf die seitlichen Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleichs eingebunden sind.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 17 ff.
Im Übrigen erscheint die gezogene Schlussfolgerung der Antragstellerin, mit dem Abriss der Haushälfte auf dem Vorhabengrundstück sei die (bauplanungsrechtliche) „Schicksalsgemeinschaft an der gemeinsamen Grenze“ aufgehoben und müsse neu verhandelt werden, jedenfalls für die Fälle überprüfungsbedürftig, in denen - wie hier – ein Abriss allein mit dem Ziel erfolgt, eine vergleichbar abgestimmte Haushälfte grenzständig wieder zu errichten.
Die Beschwerde zeigt im Weiteren nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Anbausicherung in ergebnisrelevanter Weise offensichtlich verkannt hätte.
Das Verwaltungsgericht geht insbesondere in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts von dem zutreffenden Ansatz aus, dass eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW grundsätzlich dadurch ersetzt werden kann, dass auf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges (legales) Gebäude vorhanden ist, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen, soweit sich das Gebäude und der Neubau auf einer nennenswerten Länge überdecken und vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 7 B 819/23 -, juris Rn. 7 und vom 2. August 2002 - 7 A 74/02 -, juris Rn. 9.
Daran fehlt es jedenfalls, wenn nach dem deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Nachbarn abzusehen ist, dass das als Anbausicherung in Betracht kommende Gebäude abgerissen werden soll, z. B. wenn ein entsprechender Abrissantrag gestellt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 - 7 A 74/02-, juris Rn. 11
Dabei versteht sich von selbst, dass umgekehrt lediglich vage und ungewisse bzw. nicht weiter konkretisierte Rückbauabsichten regelmäßig unerheblich sind. Sie müssen vielmehr jedenfalls ernsthaft und so hinreichend konkretisiert sein, wie dies bei zukunftsbezogenen Entscheidungen notwendig und möglich ist.
Die Frage, ob vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden darf, erfordert letztlich eine Prognoseentscheidung, wobei im Grundsatz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Die sich daran anschließende Frage, welche Erkenntnisse hierzu vorliegen und wie tief insoweit ermittelt werden muss, lässt sich nicht in grundsätzlicher Weise beantworten, weil sie stets - wie hier auch - von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt.
Vgl. OVG Beschluss vom 2. August 2002 – 7 A 74/02 –, juris Rn. 23.
Danach sprechen bei summarischer Prüfung durchaus gewisse Anhaltspunkte bereits dafür, dass die Antragsgegnerin hier von dem Fortbestand einer vorhandenen Anbausicherung ausgehen durfte, andernfalls aber die Antragstellerin aus Gründen von Treu und Glauben voraussichtlich gehindert sein wird, sich in Ansehung der gegebenen Grundstücksverhältnisse auf einen Abstandsflächenverstoß zu berufen.
Zweifel, dass das Gebäude der Antragstellerin seiner Substanz nach geeignet war, eine Anbausicherheit zu bieten, sind nicht veranlasst. Soweit die Antragstellerin in einem Schreiben an das Bauamt der Antragsgegnerin vom 25. August 2021 das Gebäude als abgängig umschreibt, wird dies nicht weiter erläutert. Dagegen sprechen schon die weiteren Nutzungsabsichten der Antragstellerin sowie der Umstand, dass sie – nach unwidersprochenem Vortrag des Beigeladenen – während der Bauphase ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht X. mit dem Ziel eingeleitet hat, dass der Beigeladene Bauschäden am Haus der Antragstellerin beseitigen soll. Dieses Verhalten der Antragstellerin wäre nicht erklärbar, wenn sie ohnehin konkret und zeitnah den Abriss ihrer Haushälfte beabsichtigt haben sollte.
Auch ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die Antragstellerin in dem im Urteil angesprochenen Schreiben vom 25. August 2021 ihre Rückbauabsicht in den Kontext zu ihrem Bauvorhaben gestellt hat, wenn auch eher vage, jedenfalls aber ohne ausdrückliche Erläuterung, von welchen weiteren Voraussetzungen die Beseitigung des grenzständigen Gebäudes abhängen soll. Im Weiteren haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der E-Mail vom 8. Juni 2022 zwar deren Absicht bekräftigt, das grenzständige Wohnhaus zurückbauen zu wollen. Damit verträgt sich nicht ohne weitere – und hier fehlende – Erklärung, dass zeitgleich die Absicht einer weiteren Vermietung angezeigt wird. Die in der E-Mail herausgestellte Frist von einem Jahr ist zudem bereits abgelaufen, ohne dass bislang ein Abriss erfolgt wäre. Dies kann als weiteres Indiz darauf deuten, dass der Rückbau nach wie vor allenfalls grob angedacht ist und von einer – derzeit nicht absehbaren – Sicherung einer Planung für eine – nicht grenzständige – Neunutzung des Grundstücks der Antragstellerin abhängt. In dieses Bild fügt sich ein, dass nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beigeladenen die Antragstellerin auf das Angebot eines gemeinsamen Abrisses nicht eingegangen ist und sie sich um eine längerfristige Vermietung ihres Gebäudes bemüht hat. Bekräftigt wird dieser Befund schließlich durch den Umstand, dass die Antragstellerin bis heute keine konkreten Schritte zum Abriss eingeleitet hat. Letztlich erscheint nach Aktenlage weiterhin vollständig ungewiss, ob die Antragstellerin – wie angekündigt – überhaupt und – wenn ja – ggf. wann sie ihr Gebäude endgültig, d.h. ohne grenzständige Errichtung eines Ersatzgebäudes zurückbauen und damit die im Bestand vorhandene Anbausicherung (endgültig) beseitigen wird.
Eine weitere Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Das gilt zugleich für die Frage, ob die Antragstellerin bei der gegebenen Ausgangslage nicht bereits nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf einen Abstandsflächenverstoß zu berufen, der sich nach Aktenlage allenfalls aus vage geäußerten Abrissvorstellungen ergeben könnte. Immerhin verursacht das Gebäude der Antragstellerin - das streitgegenständliche Vorhaben dauerhaft hinweggedacht - seinerseits wegen Wegfalls der Anbausicherung einen Abstandsflächenverstoß, ohne dass dessen Beendigung zeitnah zu erwarten stünde. Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht nach § 6 BauO NRW a. F. bzw. § 6 BauO NRW 2018 stellt sich indes als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2000 – 7 A 1510/18 –, juris Rn. 32 ff.
Nach alledem fällt die gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO geforderte Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt. Danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber - zumal mit Blick auf die gegen das geltend gemachte Abwehrrecht sprechenden Gesichtspunkte - kein höheres Gewicht beizumessen. Im Weiteren stellt der Senat dabei in Rechnung, dass sich die Antragstellerin nicht durch die Nutzung, sondern durch den Baukörper des streitigen Vorhabens, nämlich durch dessen Grenzständigkeit beeinträchtigt sieht, genauer durch den Wiederaufbau eines vergleichbaren grenzständigen Gebäudes. Der Baukörper ist aber bereits im Rohbau fertiggestellt. Dessen Beseitigung wird die Antragstellerin auf der Grundlage eines vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährenden Beschlusses bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht erreichen können. Soweit sie unter Verweis auf den Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 – (juris Rn. 5) die Verfestigung eines möglichen nachbarrechtlichen Zustandes sowie mögliche Schwierigkeiten befürchtet, eine Beseitigung des Gebäudes nach Klärung im Hauptsacheverfahren zu erreichen, wenn es weiter fertiggestellt und die Vermietung aufgenommen worden ist, reicht dies aus Sicht des Senats mit Blick auf § 212a Abs. 1 BauGB in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig und auch hier nicht aus, um eine Baugenehmigung außer Vollzug zu setzen.
Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2021 - 7 B 2051/20 -, juris Rn. 18, und vom 27. Februar 2014 - 7 B 1180/13 -, juris Rn. 7; zur Frage des fehlenden Rechtsschutzinteresses bei Rohbaufertigstellung: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2024 - 2 B 1393/23 -, juris Rn. 16 und vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass die weiteren Arbeiten vom Bauherrn auf eigenes Risiko vorgenommen werden und deshalb rechtlich bei nachfolgenden bauaufsichtlichen Entscheidungen nicht zu Lasten des Nachbarn gehen; entsprechendes gilt für die Nutzungsinteressen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Antragstellerin aus ihrem Bestandsgebäude weiter Nutzen zieht und wesentliche Einschränkungen ihrer Nutzungsvorstellungen für ihr Grundstück konkret weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).