Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 1461/25·31.03.2026

Baugenehmigung Gewerbepark: Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene wandte sich mit der Beschwerde gegen einen Beschluss, der die aufschiebende Wirkung der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Gewerbepark angeordnet hatte. Streitpunkt war, ob das Vorhaben wegen unzureichend geklärter Gesamtlärmbelastung und zusätzlicher Verkehrsgeräusche (u. a. durch Mitarbeiterverkehr und „Vans“) rücksichtslos sein kann. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen des VG nicht entkräftete und die Lärmprognose sowie die Bestimmtheit der genehmigten Fahrzeugbewegungen weiterhin Unklarheiten aufwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beigeladenen auferlegt; der Streitwert blieb bei 5.000 Euro.

Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Bei der Beurteilung nachbarlicher Zumutbarkeit von Lärm ist eine Gesamtlärmbetrachtung erforderlich, wenn neben einer erheblichen Verkehrslärmvorbelastung weitere gewerbliche Lärmquellen und vorhabenbedingter Zu- und Abfahrtsverkehr in Betracht kommen.

3

Kann mangels hinreichender gutachterlicher Ermittlung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, spricht dies im Eilverfahren für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugunsten des Nachbarn.

4

Unklare oder widersprüchliche Angaben in Betriebsbeschreibung und Schallimmissionsprognose zur Art und Anzahl genehmigter Fahrzeugbewegungen begründen Zweifel an der Bestimmtheit der Genehmigung und an der Tragfähigkeit der Lärmprognose.

5

Die gesetzliche Grundentscheidung des § 212a Abs. 1 BauGB schließt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, wenn gewichtige nachbarliche Schutzpositionen (insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eine vorläufige Aussetzungsentscheidung tragen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 212a Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 37/25 ­

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

3

Das Verwaltungsgericht hat in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 1 K 120/25 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. November 2024 für den Neubau eines Gewerbeparks mit Lager- und Büroflächen auf den Grundstücken I. U. A 13, 15 und 17 in Y. (Vorhaben) angeordnet.

4

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin werde nach bisherigem Sach- und Streitstand durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt; angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus. Auch wenn ein überwiegender Teil der Einwendungen der Antragstellerin eine subjektive Rechtsverletzung nicht begründe, erweise sich das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin eines Hausgrundstücks nördlich des Vorhabens als rücksichtslos, weil mangels näherer Untersuchung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung ihr gegenüber durch das Vorhaben überschritten werde.

5

Für den Tageszeitraum werde nach einem bereits vorliegenden Lärmgutachten eine Vorbelastung des Gebäudes der Antragstellerin durch den von der Bundesstraße 00 im Westen und von der Eisenbahntrasse im Osten verursachten Verkehrslärm von mindestens 60 dB(A) zu Grunde gelegt. Eine Ermittlung der gesamten Verkehrslärmbelastung am Grundstück der Antragstellerin sei - soweit ersichtlich - bislang jedoch nicht vorgenommen worden. Unklar sei daher auch, welche Auswirkungen der von der Antragstellerin geltend gemachte Durchfahrtsverkehr durch das C.-Logistikzentrum auf ihr Gebäude derzeit habe.

6

Zu dieser hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm kämen Lärmeinwirkungen verschiedener Gewerbebetriebe hinzu. Dazu zählten die Werke der Firmen O. und B., die nach einem anderen bereits vorliegenden Lärmgutachten aus südöstlicher Richtung mit einer Belastung von bis zu 60 dB(A) tags auf das Wohngebiet, in dem sich auch das Hausgrundstück der Antragstellerin befinde, einwirkten. Zudem sei davon auszugehen, dass von dem im Osten an dieses Wohngebiet angrenzenden Logistikunternehmen Q. Lärmemissionen auf das Gebiet ausgingen, zumal sich ausweislich des Kartenmaterials die Ladebuchten auf der Seite des Wohngebiets befänden. Eine nähere Untersuchung, wie sich die Lärmemissionen aller drei Gewerbebetriebe auf das Gebäude der Antragstellerin auswirkten, sei - soweit ersichtlich - bislang ebenfalls nicht vorgenommen worden.

7

Überdies sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Vorhaben zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Antragstellerin führen werde. Ausweislich allgemein zugänglicher Lichtbilder könne von der Bundesstraße 00 nur von Richtung Süden kommend in die Straße I. U. A abgebogen und die Straße I. U. A nur in Richtung Norden wieder auf die Bundesstraße 00 verlassen werden. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass Lastkraftwagen in relevanter Anzahl über das Wohngebiet, in dem sich auch das Hausgrundstück der Antragstellerin befinde, abfahren würden. Dem stehe schon das dort geltende Durchfahrtsverbot entgegen; dieses sei ggfs. ordnungsbehördlich durchzusetzen. Allerdings sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil des An- und Abfahrtsverkehrs der Mitarbeiter des Gewerbeparks und des Anliefer- und Versandverkehrs mit Vans über das Wohngebiet erfolgen werde. Insbesondere sei zu erwarten, dass der überwiegende Anteil der Vans, die das Vorhaben von Norden kommend anfahren bzw. es nach Süden verlassen wollten, den „Schleichweg“ über die Straßen I. U. A, B, C und D und damit unmittelbar entlang des Grundstücks der Antragstellerin nehmen würden, um von der Möglichkeit zum Linksabbiegen an der Kreuzung D. Straße / G. Gebrauch zu machen und einen U-Turn auf der D. Straße zu vermeiden. Inwiefern dies aufgrund der Nähe der dadurch verursachten Immissionsquellen zu dem Gebäude der Antragstellerin zu einer (wesentlichen) Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führe, könne ohne eine konkrete gutachterliche Untersuchung nicht festgestellt werden. Erschwerend komme hier erheblich hinzu, dass die Anzahl der Fahrzeugbewegungen durch Vans durch die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt bzw. kontrollierbar sei, und daher ausgehend von einem ungünstigen Szenario mit einer deutlichen Erhöhung der Fahrzeugbewegungen durch Vans gerechnet werden müsse.

8

Angesichts dessen liege das als Anlage zur Baugenehmigung „grüngestempelte“ Lärmgutachten bezüglich der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht auf der sicheren Seite.

9

In Bezug auf den Nachtzeitraum sei eine Verletzung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ebenfalls nicht auszuschließen. Es sei insoweit von einer Vorbelastung mit Verkehrslärm durch die Bundesstraße 00 und die Eisenbahntrasse in Höhe von etwa 58 dB(A) nachts auszugehen. Diese liege nur 1 dB(A) bzw. 2 dB(A) unter dem hier relevanten grundrechtlichen Schwellenwert. Zwar dürfte der Gewerbelärm des Vorhabens aufgrund einer Unterschreitung der Zumutbarkeitsschwelle von mehr als 20 dB(A) nicht relevant sein. Allerdings bedürfe es aufgrund des kaum vorhandenen Puffers jedenfalls einer gutachterlichen Untersuchung, ob durch den An- und Abfahrtsverkehr von Mitarbeitern, der nach dem zuvor Gesagten zu einem beträchtlichen Teil ebenfalls unmittelbar entlang des Grundstücks der Antragstellerin führen werde, sowie durch vereinzelte An- und Abfahrten von Vans, die vor 6 Uhr bzw. nach 22 Uhr das Betriebsgrundstück anführen bzw. verließen, eine relevante Erhöhung der Gesamtlärmbelastung gegeben sei.

10

Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete.

11

Der Einwand der Beigeladenen, die Grenzwerte für die grundrechtliche Lärmzumutbarkeitsschwelle lägen weiterhin bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, ist unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Frage offengelassen, ob in Anbetracht des Hinweisbeschlusses des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (juris Rn. 86 f.) die Grenzwerte für die grundrechtliche Lärmzumutbarkeitsschwelle im vorliegenden Fall bei 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts oder wie bisher - vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - (juris Rn. 48) - bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen seien, wie sich zum einen aus dem vorletzten Satz auf Seite 30 des Beschlusses ergibt. Zum anderen ist auf Seite 34 des Beschlusses davon die Rede, dass die Vorbelastung mit Verkehrslärm nur „1 dB(A) bzw. 2 dB(A)“ unter dem hier relevanten grundrechtlichen Schwellenwert liege.

12

Ebenfalls unerheblich ist der weitere Einwand der Beigeladenen, für das Wohngebäude der Antragstellerin ergebe sich ein vorhabenveranlasste Zusatzbelastung von lediglich 45 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts, so dass eine vorhabenbedingt relevante Erhöhung der Gesamtlärmbelastung der Antragstellerin in einem Ausmaß, das die Wahrnehmbarkeitsschwelle überschreite, ausgeschlossen erscheine. Diese Kritik geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat bei der Abschätzung der Gesamtlärmbelastung den An- und Abfahrtsverkehr von den - in der Betriebsbeschreibung sogenannten - Vans, gemeint sind wohl Kleintransporter, sowie von Mitarbeitern des Gewerbeparks in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragstellerin, in die Bewertung eingestellt. Dieser Verkehrslärm findet in der von der Beigeladenen erwähnten Zusatzbelastung so keine Berücksichtigung.

13

Ferner macht die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anzahl der Fahrzeugbewegungen durch Vans sei durch die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt worden, so dass insoweit die tatsächlich höchstmögliche Kapazität angesetzt werden müsse, treffe nicht zu. Es seien insgesamt 160 LKW-Anlieferungen berücksichtigt worden. In der Immissionsprognose heiße es „LKWs und / oder Vans“. Dabei sei lediglich eine Berechnung anhand der lauteren LKW durchgeführt worden, wie sich aus den Berechnungsunterlagen ergebe, und zugrunde gelegt worden, dass statt LKW auch Vans das Vorhaben anfahren könnten.

14

Dieses Vorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. In seinem Beschluss heißt es auf Seite 28 unten:

15

„Aus den Bauvorlagen ist nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang der Gewerbepark einen Anliefer- und Versandverkehr verursachen wird. In der Betriebsbeschreibung ist von „160 LKW-Anlieferungen“ im Tageszeitraum die Rede. Daneben werden in der Betriebsbeschreibung „Vans“ erwähnt, ohne eine Anzahl zu benennen. Diese Unklarheiten setzen sich in der Immissionsprognose fort, in der einerseits von 160 LKW-Anlieferungen nebst Vans die Rede ist (Bl. 921 der Beiakte 2), andererseits allerdings von insgesamt 160 Fahrzeugen („LKW- und Kleintransporter Verkehr“) ausgegangen wird (Bl. 927 der Beiakte 2). Unklar bleibt aus der Immissionsprognose damit auch, mit welchen Daten die angegebene Immissionsbelastung berechnet wurde.“

16

Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung der Beigeladenen nicht hinreichend auseinander, da sie auf die vom Verwaltungsgericht monierten Unklarheiten gar nicht eingeht. So räumt auch die Beschwerdebegründung die aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich daraus ergeben, dass in der Schallimmissionsprognose der J. E. GmbH & Co. KG vom 10. Juni 2024 bei der Beschreibung der Emissionsdaten einerseits von 160 LKW-Anlieferungen und andererseits von Be- und Entladevorgängen von „Sprintern, LKW o.ä.“ die Rede ist, nicht aus. Zudem ist für die Bestimmtheit der Baugenehmigung letztlich nicht maßgeblich, mit welcher Art und Zahl von Kraftfahrzeugen die in der Schallimmissionsprognose angegebene Immissionsbelastung berechnet wurde. Soweit der Gutachter, wie sich aus Bl. 927 der Beiakte Heft 2 ergibt, nach den Angaben der Beigeladenen von einer maximalen Frequentierung von 160 LKW und Kleintransportern ausgegangen ist, ändert dies nichts daran, dass sich eine entsprechend klare Festlegung der insoweit maßgeblichen Betriebsbeschreibung vom 6. November 2024 nicht entnehmen lässt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

17

Darüber hinaus macht die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung geltend, die vom Verwaltungsgericht geäußerten erheblichen Zweifel an der Kontrollierbarkeit der Fahrzeugbewegungen seien nicht berechtigt. Die Baugenehmigung beschränke die zulässige Zahl der LKW-Bewegungen verbindlich. Darüberhinausgehende LKW-Bewegungen seien nicht genehmigt. Solche rechtswidrigen Nutzungen über die zulässige Anzahl hinaus seien nach ständiger Rechtsprechung für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht relevant.

18

Auf diese Kritik an der Kontrollierbarkeit der Baugenehmigung kommt es schon deshalb nicht weiter an, weil es aus den vorstehenden Erwägungen an einer hinreichend klaren Festlegung der Anzahl der zugelassenen Fahrzeugbewegungen fehlt. Dessen ungeachtet setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten besonderen Umständen des Einzelfalls - wie z. B. mit der möglichen Nutzung des Gewerbeparks durch mehrere Unternehmen - auseinander. Vielmehr geht sie lediglich vom - hier nicht gegebenen - „Normalfall“ aus.

19

Soweit die Beigeladene schließlich meint, angesichts der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB hätte die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen müssen, verkennt sie, dass für die Antragstellerin Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG streitet, da die Baugenehmigung im Hinblick auf ihre Gesamtlärmbelastung nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht „auf der sicheren Seite liegt“. Demgegenüber ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass bzw. warum es der Beigeladenen nach Lage der Dinge unzumutbar sein sollte, von der Ausnutzung der Baugenehmigung in ihrer jetzigen Form vorläufig abzusehen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).