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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 143/16·07.03.2016

Zurückweisung der Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Außengastronomie)

Öffentliches RechtBauordnungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Bauordnungsverfügung sowie die Anordnung eines Zwangsgeldes. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Es hält die sofortige Vollziehung für erforderlich, weil die errichtete Außengastronomie formell von der Baugenehmigung abweicht und ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Auch die Zwangsgeldandrohung erachtet das Gericht als verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und gegen Anordnung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Behörde die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung darlegt und eine Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen ein besonderes Vollziehungsinteresse ergibt.

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Die zuvor faktisch erfolgte Duldung einer baulichen Anlage steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Behörde zuvor die Beseitigung verlangt hat und keine Genehmigung vorliegt.

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Ob eine tatsächlich errichtete Anlage von einer Baugenehmigung umfasst ist, bestimmt sich maßgeblich aus Baubeschreibung und Planunterlagen; erhebliche Abweichungen (z. B. ortsfeste Stützen, feste Verglasung) begründen formelle Rechtswidrigkeit.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig, wenn sie hinreichend bestimmt ist, auf die dauerhafte Unterlassung abgestellt ist und die Höhe im Verhältnis zu Zweck und Schwere der Zuwiderhandlung steht.

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Die Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts in der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt; unsubstantiierte Einwendungen genügen nicht zur Abänderung der Vorentscheidung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 65 Abs. 1 Nr. 48 BauONRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 1107/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Darlegungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach

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§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. Oktober 2015 – 9 K 2647/15 – gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß, insbesondere mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles begründet und die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die angefochtene Bauordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die von der Antragstellerin errichtete bauliche Anlage sei nicht von der am 15. September 2014 erteilten Baugenehmigung umfasst. Gegenstand dieser Baugenehmigung seien im Wesentlichen Umbauarbeiten im Gebäudeinneren gewesen. Hinsichtlich der Erweiterung der Außengastronomie habe die Antragstellerin die äußere Gestaltung mit „unverändert, Außenbereich ausschließlich mit Markisen überdacht“ bezeichnet. In den Bauvorlagen seien diese Elemente als „Pergola-Markisen“ und „Windscreens“ dargestellt. Tatsächlich ausgeführt worden sei aber eine feste Konstruktion mit ortsunveränderlichen Stützen, die fest auf dem Boden verankert seien. Statt der Windscreens befinde sich zwischen den Stützen der Markise eine festverschraubte Pfosten/Riegel/Konstruktion aus Metall mit Glasausfachungen. Darüber sei unter einer Sparrenkonstruktion eine ein- und ausfahrbare Bedachung vorhanden. Insgesamt wirke die bauliche Anlage aufgrund ihrer erkennbar auf eine dauernde Nutzung angelegten Konstruktion wie ein Wintergarten, dessen Dach geöffnet werden könne. Dies habe die Antragsgegnerin nicht genehmigt, wie sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass sie insoweit keine weiteren detaillierten Bauvorlagen (Baubeschreibung, Statik) gefordert habe. Allein diese formelle Rechtswidrigkeit rechtfertige die ausgesprochene Nutzungsuntersagung. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Weder habe die Antragstellerin einen Bauantrag gestellt noch sei dieser offensichtlich genehmigungsfähig. Hiergegen spreche bereits, dass die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliege und aus Sicht der Antragsgegnerin auch nicht erteilt werden könne. Angesichts dessen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, um eine Benachteiligung gesetzestreuer Bürger zu verhindern und die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts zu sichern. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sei hinreichend bestimmt. Es sei erkennbar, dass allein die vollständige Nutzungsaufgabe der Außengastronomie eine ordnungsgemäße Erfüllung der Untersagungsverfügung darstelle, wozu etwa auch die Beseitigung der vorhandenen Sitzgelegenheiten und Tische gehöre. Angesichts der Größe der Außengastronomie mit ca. 200 Sitzplätzen sei das Zwangsgeld auch nicht zu hoch angesetzt.

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Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.

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Soweit es hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung bemängelt, die Antragsgegnerin habe sich ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die „Pergola-Markisen-Konstruktion“ vor Erlass der Ordnungsverfügung über ca. ein Jahr hinweg faktisch geduldet worden sei, trifft dies bereits im tatsächlichen Ausgangspunkt nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bereits am 10. November 2014 im Rahmen der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Außengastronomie nicht den Bauvorlagen entsprechend errichtet worden sei und bis zum 29. Dezember 2014 beseitigt werden müsse. An diesem Beseitigungsverlangen hat sie auch im Folgenden im Schriftverkehr mit der Antragstellerin bzw. ihren damaligen Prozessbevollmächtigten festgehalten und im Mai 2015 einen von der Antragstellerin unterbreiteten „Kompromissvorschlag“ nach Prüfung abgelehnt. Am 4. August 2015 hat sie sodann nach Anhörung der Antragstellerin eine straßenrechtliche Untersagungsverfügung ausgesprochen.

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Unabhängig davon steht allein die Dauer eines Verwaltungsverfahrens, das – wie hier – nicht zuletzt im Interesse des Betroffenen eine umfangreiche Sachaufklärung erfordert, der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer nach dessen Abschluss ergangenen Verfügung grundsätzlich nicht entgegen.

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Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die tatsächlich errichtete - § 65 Abs. 1 Nr. 48 BauONRW nicht unterfallende massive Konstruktion sei von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus der keine Fragen offenlassenden Baubeschreibung, wonach der Außenbereich nicht nur – was die Beschwerde einräumt – ausschließlich mit Markisen überdacht werde, sondern – was die Beschwerde unerwähnt lässt – „unverändert“ bleiben solle, sowie aus den Planzeichnungen und -schnitten entnommen, dass Gegenstand der Baugenehmigung lediglich eine übliche Markisenkonstruktion mit Befestigung an der Hauswand ist. Anderenfalls wäre im Übrigen auch die gesonderte Erwähnung von Windscreens nicht zu verstehen, da diese nach der von der Antragstellerin errichteten Konstruktion Teil des Markisenaufbaus sind. Dieses Verständnis verdeutlicht im Übrigen auch das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Brandschutzkonzept der Antragstellerin, das nicht nur allgemein von „Markisen“ spricht, sondern auch zwischen einer festen Verglasung im Südwesten und Windscreens im Übrigen unterscheidet. Dem entsprechen auch der Schnitt A-A, der eine freitragende Markise ohne jegliche Stützkonstruktion abbildet, und die Frontansichten, die jedenfalls die tatsächlich errichteten festverschraubten Stützelemente nicht enthalten.

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Angesichts dessen kann dahinstehen, ob es der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre, allein aus dem im Erdgeschossgrundriss verwendeten Begriff der „Pergola-Markise“ auf widersprüchliche Bauvorlagen zu schließen. Zu entsprechenden Recherchen bestand jedenfalls angesichts der im Übrigen eindeutigen Bauvorlagen keine Veranlassung.

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Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist.

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Die Annahme des Beschwerdevorbringens, die Außengastronomie „als solche“ sei nicht unzulässig, übersieht, dass insoweit keine abstrakte Betrachtung vorgenommen werden kann, sondern allein der derzeit bestehende Zustand zu beurteilen ist. Dieser ist – wie ausgeführt – zumindest formell illegal. Ob bzw. wiefern eine andere Form der Außengastronomie zulässig sein könnte, hatte die Antragsgegnerin nicht zu prüfen. Sie ist von der hier angegriffenen bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung der derzeitigen Anlage auch nicht erfasst.

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Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Die Beschwerde übersieht, dass das Zwangsgeld angedroht ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung seitens der Antragstellerin – also der Nutzung der Außengastronomie –, nicht jedoch für jeden Nutzer. Zudem dient das Zwangsgeld dazu, die Antragstellerin zur Beachtung der Ordnungsverfügung anzuhalten, nicht jedoch (allein) der Abschöpfung eines möglicherweise zu erzielenden Gewinns. Schließlich ist Bezugspunkt die dauerhafte Verhinderung der Nutzung, die ohne Weiteres auch Frühlings- und Sommermonate erfasst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.