Eilrechtsschutz gegen Legehennenstall: keine unzumutbaren Geruchs-, Staub- und Bioaerosolimmissionen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für einen Legehennenstall mit Auslauf, Kotlager und Silos im Außenbereich. Streitpunkt war insbesondere, ob Geruchs-, Staub- und Bioaerosolimmissionen das Rücksichtnahmegebot verletzen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil nach den maßgeblichen, nicht substantiiert erschütterten Gutachten die Geruchsbelastung unter 0,15 bleibt und auch Staub keine relevanten Werte erreicht; für Bioaerosole fehlten belastbare Gefahrenschwellen und drittschützende Vorsorgeanforderungen. Die Interessenabwägung ging daher zulasten des Antragstellers, auch unter Berücksichtigung von § 212a BauGB.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die in der Begründung dargelegten Gründe beschränkt.
Ein Nachbar kann im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung nur Erfolg haben, wenn bei summarischer Prüfung eine (überwiegende) Wahrscheinlichkeit einer Verletzung nachbarschützender Rechte, insbesondere des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, besteht.
Wer Einwendungen gegen eine immissionsschutzfachliche Prognose erhebt, muss sich substantiiert mit den gutachterlichen Annahmen und Ergebnissen auseinandersetzen; pauschale Hinweise auf fehlende „Sicherheit“ genügen nicht.
Unterschreitet die prognostizierte Geruchsbelastung im Außenbereich den Wert von 0,15 der Jahresstunden, kommt es auf Erwägungen zur Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle regelmäßig nicht an.
Fehlen für Bioaerosole gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu Gefahrenschwellen sowie normative Grenz- oder Orientierungswerte, können Gefahrenabwehrpflichten bzw. das Rücksichtnahmegebot nicht allein auf ein allgemeines Besorgnispotenzial gestützt werden; Vorsorgeanforderungen vermitteln insoweit nicht ohne Weiteres Drittschutz.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 114/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Legehennenstalles nebst Auslauffläche (Freilandhaltung), Kotlager und zweier Silos entscheidungstragend mit der Begründung abgelehnt, bei summarischer Prüfung sei nicht, jedenfalls nicht überwiegend, wahrscheinlich, dass die von dem mit Baugenehmigung vom 20. Juni 2020 in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Januar 2021 genehmigten Betrieb ausgehenden Immissionen zum Nachteil des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verstießen. Dies gelte namentlich für die zu erwartenden Geruchsbelastungen. Nach der insoweit heranzuziehenden GIRL seien landwirtschaftliche Geruchsbelastungen von 0,15 im Außenbereich jedenfalls zumutbar, je nach den Umständen des Einzelfalles auch von bis zu 0,25 oder – in besonderen Ausnahmefällen – auch mehr. Parameter für eine mögliche Erhöhung seien insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur, die Nutzung des betroffenen Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Emissionsquellen. Aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Ermittlungen sei nicht damit zu rechnen, dass auf dem Grundstück des Antragstellers der jedenfalls geltende Belastungswert von 0,15 überschritten werde. Das der Genehmigung zugrunde gelegte Immissionsgutachten errechne eine Geruchsbelastung an 13 % der Jahresstunden. Nach der unter Berücksichtigung der gutachterlich gestützten Einwände des Antragstellers durchgeführten Kontrollberechnung vom 4. März 2021 ergebe sich eine Belastung von 14 %. Der jedenfalls zumutbare Immissionswert werde damit auf dem Grundstück des Antragstellers immer noch unterschritten, sodass dahinstehen könne, dass Überwiegendes dafür spreche, dass hier eine erhöhte Zumutbarkeitsschwelle von jedenfalls bis zu 20 % der Jahresstunden einschlägig sei. Dies ergebe sich zwar nicht aus einer spezifischen Ortsgebundenheit des Vorhabens, weil die landwirtschaftliche Hofstelle des Beigeladenen in nicht unerheblicher Entfernung liege, aber jedenfalls aus der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche aus der Tierhaltung in der näheren Umgebung und der Historie der Siedlungsentwicklung. Bei sämtlichen im Umkreis von etwa 600 m um das Vorhaben befindlichen heutigen Wohnnutzungen handele es sich um ehemalige oder heute noch in kleinerem Umfang betriebene Gehöfte. Dies gelte namentlich auch für das Wohnhaus des Beigeladenen, wobei die Hofstelle selbst weiterhin landwirtschaftlich genutzt werde, wenn auch nicht mehr in der nach wie vor genehmigten Form einer Tierhaltung. Vor diesem Hintergrund sei das Vorhaben nicht deshalb rücksichtslos, weil es in westlicher Richtung zur Hofstelle des Antragstellers errichtet werden solle. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Immissionsgutachten an relevanten Fehlern leiden könnte, bestünden nicht. Die Ausbreitungsberechnung selbst werde von dem Antragsteller als plausibel betrachtet. Die Kritik an bestimmten Eingangsannahmen zu Emissionsquellen greife voraussichtlich nicht durch. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Gutachter in diesem Zusammenhang an den Empfehlungen „Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie, Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums“ vom August 2017 bzw. an den Empfehlungen und Vorgaben der VDI-Richtlinien 3783 bzw. 3894 orientiert habe. Im Übrigen habe auch die Hilfsberechnung unter vollständiger Berücksichtigung der materiellen Einwände des Antragstellers und unter weiterer Berücksichtigung zusätzlicher Festmistlager zu einem noch unter 0,15 liegenden Immissionswert geführt, ohne dass der Antragsteller dem nachfolgend in substantiierter Form entgegengetreten wäre. Dass das Gutachten methodisch fehlerhaft zunächst auch die Eigenbelastung durch den genehmigten Tierbestand auf der ehemaligen Hofstelle des Antragstellers einbezogen habe, sei insoweit nicht (mehr) ergebnisrelevant. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Rücksichtslosigkeit aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Staub und Bioaerosolen nicht anzunehmen. Wegen der Unterschreitung des Bagatellwerts nach Nummer 4.6.1.1 TA Luft sei eine weitergehende Ermittlung der Staubimmissionen nicht erforderlich gewesen. Zudem sehe die Baugenehmigung in der Nebenbestimmung UNB03 in östlicher Richtung, d. h. zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück des Antragstellers, eine Bepflanzung mit Bäumen vor. Im Übrigen sei die vom Antragsteller beigebrachte Gutachtenprüfung selbst zu der Einschätzung gelangt, dass eine Überschreitung der Immissionswerte für Staub nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der Bioaerosole gebe es keine wissenschaftlichen Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen zu befürchten seien. Dementsprechend gebe es auch keine (gesetzlichen oder sonst normativen) Grenz- oder Orientierungswerte. Ausgehend hiervon griffen immissionsschutzrechtliche Schutzpflichten bzw. das inhaltsgleiche bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Instrumente der Gefahrenabwehr von vornherein nicht ein. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial könnten allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, die indes keinen Drittschutz zugunsten des Nachbarn vermittelten. Im Übrigen gelte, dass der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe sei wie bei Gerüchen, sodass eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose naheliege. Halte ein Vorhaben die für die Geruchsbelastung geltenden Grenzwerte ein, spreche dies dafür, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewege. Vor diesem Hintergrund scheide hier eine offensichtliche Rechtsverletzung des Antragstellers aus. Bei dieser Sachlage falle die Interessenabwägung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 212a BauGB zu seinen Lasten aus.
Diesen insgesamt eingehend und nachvollziehbar begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts entgegen, das eine andere Interessenbewertung rechtfertigen könnte.
Die umfangreichen Ausführungen dazu, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten übersehen, die sich hier daraus ergäben, dass eine Tierhaltungsanlage erstmalig im unmittelbaren Nahbereich zu einem vorhandenen Wohnhaus errichtet und betrieben werden solle, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend. Die Frage der Ortsgebundenheit der Emissionsquellen ist – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nur insoweit relevant, als es um die Erhöhung des im Außenbereich mindestens zumutbaren Immissionswertes von 15 % der Jahresstunden (0,15) auf bis zu 25 % (0,25) geht. Der Wert von 0,15 wird durch das Vorhaben des Beigeladenen indes nicht einmal ausgeschöpft. Den einschlägigen gutachterlichen Berechnungen tritt jedenfalls die Beschwerde auch nicht mehr substantiiert entgegen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, das Gutachten liege in mehrfacher Hinsicht nicht auf der sicheren Seite. Aus diesem Grund ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine – ausdrücklich nicht entscheidungstragende – Annahme, dem Antragsteller sei eine Belastung von 20 % der Jahresstunden aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles voraussichtlich zuzumuten, gerade nicht auf den Aspekt der Ortsgebundenheit des Stalles gestützt hat (vgl. Entscheidungsabdruck S. 25), sondern maßgeblich auf die historische und aktuelle Gebietsprägung durch Tierhaltungsanlagen, wie sie etwa auch für das Grundstück des Antragstellers genehmigt sind. Dass dies nicht zutreffen könnte, macht indes auch der Antragsteller nicht geltend.
Warum es dem Beigeladenen indes verwehrt sein sollte, den allgemein zulässigen Belastungswert auszuschöpfen, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weitergehende Anforderungen in dem Sinne, dass neu errichtete Anlagen nur einen niedrigeren Belastungswert verursachen dürften, stellt das baurechtliche Rücksichtnahmegebot jedenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund sei lediglich ergänzt, dass der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich der Beigeladene nunmehr auch auf die seit dem 1. Dezember 2021 geltende Neufassung der TA Luft berufen kann, die in ihrem Anhang 7 für Außenbereichsgrundstücke im Regelfall eine Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden für zulässig erachtet.
Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die erteilte Baugenehmigung deshalb offensichtlich rechtswidrig sein könnte, weil mit einer unzumutbaren Staubbelastung der Hofstelle des Antragstellers zu rechnen wäre, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Insoweit reicht die umfangreiche(re) Wiedergabe einer Entscheidung des VG Hannover, die notwendig zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist, jedenfalls nicht aus. Mit der gutachterlichen Einschätzung, dass selbst unter Berücksichtigung der konkreten Bedenken, die der Antragsteller erstinstanzlich erhoben hat, nicht mit einer Überschreitung des Bagatellwertes nach 4.6.1.1 TA Luft zu rechnen sei, und den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Entscheidungsabdruck Seite 32/33) setzt sich der Antragsteller hingegen nicht weiter auseinander. Eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung lässt sich so weiterhin nicht feststellen, zumal auch die vom Antragsteller veranlasste Gutachtenüberprüfung konstatiert, eine Überschreitung der Immissionswerte für Stäube sei auch bei Berücksichtigung ihrer Einwände nicht zu erwarten.
Die weiteren Erwägungen zur vermeintlich unzureichenden Erfassung der Gefahren durch Bioaerosole lassen bereits nicht erkennen, warum diese trotz der nicht in Abrede gestellten fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer Gefahrenschwelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden prozessualen Situation relevant sein könnten. Dass dem Vorsorgegrundsatz allein deswegen drittschützende Wirkung zukommen könnte, weil ein emittierender Betrieb neu errichtet wird, erschließt sich ebenso wenig wie die Behauptung, es werde eine erhebliche Gefährdung erstmalig verursacht. Aus dem Vorsorgegrundsatz folgt jedenfalls nicht, dass größtmöglicher Abstand zu allen potentiellen Immissionsorten zu halten wäre. Die Auffassung des Antragstellers liefe darauf hinaus, dass für wissenschaftlich nicht belegte Gefahren ein weitergehender Schutz bestünde als für bekannte Gefahren, wie sie etwa für Lärm oder Geruch anzunehmen sind. Schon aus diesem Grund kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass die von ihm veranlasste Gutachtenprüfung aufgrund des LAI-Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen vom 31. Januar 2014 eine vertiefte Prüfung der Aerosolbelastung (Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft) für erforderlich hält, weil der Irrelevanzwert für Staub danach überschritten sein dürfte. Der Leitfaden bezieht sich ausdrücklich auf „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“. Unbeschadet dessen ergeben sich – wie ausgeführt – jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Bagatellgrenze im Hinblick auf die Staubbelastung tatsächlich überschritten sein könnte.
Die abschließenden Ausführungen dazu, dass die genehmigte Begutachtung deshalb nicht auf der sicheren Seite liege, „weil die betrachteten Immissionsorte in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks verschoben worden sind, was in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten des Gebäudes und der Außenwohnbereiche nicht gerechtfertigt ist“, bleiben so unverständlich. Was konkret der Antragsteller insoweit bemängeln will – etwa welche relevanten Außenwohnbereiche konkret nicht betrachtet worden sein könnten –, erschließt sich nicht, zumal ein solcher Einwand erstmals mit der Beschwerde erhoben wird. Der in der Beschwerde allein genannte Bereich „unmittelbar vor der Haustür“ dient jedenfalls typischerweise nicht dem längeren Aufenthalt von Menschen im Sinne eines „Wohnens“.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.