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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 1352/11·16.11.2011

Beschwerde gegen Festsetzung von Zwangsgeld zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung auf aufschiebende Wirkung gegen eine Festsetzungsverfügung, mit der Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € und ein weiteres angedrohtes Zwangsgeld von 15.000 € festgesetzt wurden. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Sanktionen rechtmäßig und verhältnismäßig bemessen seien. Vom Antragsteller vorgebrachte Hinweise auf angebliche Vermögensunfähigkeit und niedrigere Beseitigungskosten genügten nicht als konkrete Nachweise. Streitwert und Kostenentscheidung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung auf aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines Zwangsgeldes als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bemessung eines Zwangsgelds sind insbesondere der ordnungsbehördliche Zweck, das Verhalten des Verpflichteten, der aus dem Verhalten resultierende Vorteil und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

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Die Kosten einer behördlichen Beseitigungsmaßnahme stellen keinen Obergrenzmaßstab für die Höhe des Zwangsgelds dar; eine gesetzliche Obergrenze kann sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) ergeben.

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Behauptungen zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten sind nur dann geeignet, die Bemessung des Zwangsgelds zu beeinflussen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung vorgetragen werden.

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Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde ist auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Für die vorläufige Streitwertfestsetzung in Verfahren über Zwangsgeld ist nach der ständigen Praxis der Bausenate eine Bemessung unter Rückgriff auf Teile der festgesetzten und angedrohten Beträge zulässig (Anwendung der §§ 40, 47, 52, 53 GKG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 790/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.753,50 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller sinngemäß gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wendet und die daher nicht als bloße Streitwertbeschwerde auszulegen ist, ist unbegründet.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2011 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Festsetzung eines Zwangsgelds von 10.000,- Euro sei - ebenso wie auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds von 15.000,- Euro - rechtmäßig und insbesondere der Höhe nach verhältnismäßig.

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Soweit der Antragsteller dagegen der Sache nach einwendet, das Verwaltungsgericht und der beschließende Senat,

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vgl. den Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 A 2867/09 - im Zulassungsverfahren wegen der Beseitigungsverfügung vom 22. April 2009,

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seien bislang von Abrisskosten in Höhe von 2.000,- Euro ausgegangen, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds die Bedeutung des ordnungsbehördlichen Zwecks, das Verhalten des Ordnungspflichtigen, der dem Ordnungspflichtigen aus seinem Verhalten erwachsende Vorteil und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Danach ist die Höhe der Kosten, die für eine Beseitigung des ehemaligen Wochenendhauses anfallen, nur ein bei der Be-messung der Höhe des festzusetzenden Zwangsgelds zu berücksichtigender Aspekt. Die Beseitigungskosten bilden aber keine Obergrenze für das Zwangsgeld; diese ergibt sich allein aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach das Zwangsgeld auf höchstens hunderttausend Euro festgesetzt werden darf.

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Auch die von dem Antragsteller geltend gemachte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist nach wie vor,

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vgl. hierzu bereits die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 A 2867/09 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks,

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nicht belegt. Der Umstand, dass das im Eigentum des Antragstellers stehende Wohnhaus in S.        -I.     , welches für einen Kaufpreis von 1.095.000,- Euro über einen Makler - unter anderem im Internet - angeboten wird, noch nicht veräußert ist, sagt nichts über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus. Gleiches gilt für die unter dem 20. Oktober 2011 erfolgte Aufforderung seiner Hausbank, einen durch Abbuchung von Kreditraten entstandenen Sollsaldo auszugleichen. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin die Vermögensverhältnisse des Antragstellers bei der Bemessung des Zwangsgelds in den Blick nehmen muss, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsverfügung an. Dass der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt konkrete An-haltspunkte für eine Vermögenslosigkeit des Antragstellers vorlagen, wird von diesem mit der Beschwerde weder behauptet noch liegen sonst entsprechende Anhaltspunkte vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist nach der ständigen Praxis der Bausenate die Hälfte des festgesetzten Betrags von 1.007,- Euro - also 5.003,50 Euro - zuzüglich ein Viertel des weiter angedrohten Zwangsgelds von 15.000,- Euro - also 3.750,- Euro - als Streitwert festzusetzen. Daraus ergibt sich ein festzusetzender Streitwert von 8.753,50 Euro, von dem bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).