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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 1332/22·16.04.2023

Nachbarbeschwerde gegen Baugenehmigung: Keine Verletzung von Nachbarrechten im Eilverfahren

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nachbar begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung sowie ein Baustoppgebot. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe keine Abänderung rechtfertigten. Weder Verstöße gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans noch gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) oder Abstandsflächenrecht (§ 6 BauO NRW) seien hinreichend aufgezeigt. Eine unterbliebene Angrenzerbeteiligung nach § 72 BauO NRW begründe für sich keinen Aufhebungsanspruch; zudem überwiege wegen § 212a BauGB das Vollzugsinteresse.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung/baubegleitende Untersagung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt.

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Ein Nachbar kann eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung nur erfolgreich angreifen, wenn nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt sind oder nachbarliche Belange rechtlich geboten unzureichend berücksichtigt wurden.

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Die unterbliebene Benachrichtigung von Angrenzern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erweitert den Rechtskreis des Nachbarn nicht und vermittelt keinen eigenständigen Anspruch auf Aufhebung einer Abweichungs- oder Befreiungsentscheidung.

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Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans begründet für sich genommen keinen Nachbarschutz, solange nicht nachbarschützende Festsetzungen betroffen sind oder das Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) verletzt wird.

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Bei nach § 212a BauGB grundsätzlich sofort vollziehbaren Baugenehmigungen ist die aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage im Eilverfahren nur anzuordnen, wenn konkrete, unzumutbare und bis zur Hauptsacheentscheidung nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich sind.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 15 BauNVO§ 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 2567/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz. 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6524/22 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 13. Juli 2022 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Fahrradraum und Carport für das Grundstück X.       -H.         -Weg 4, Gemarkung O.       , Flur 53, Flurstück 773 in N.               anzuordnen,

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2. der Beigeladenen einstweilen zu untersagen, die Baugenehmigung umzusetzen und den Bau fortzuführen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag zu 2. sei bereits nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft und die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei in der Sache nicht veranlasst, weil die angefochtene Baugenehmigung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung den Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten verletze. Sie verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans Nr. 293 der Antragsgegnerin und – soweit dafür noch Raum bleibe – auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO. Die Rügen des Antragstellers, er sei als Angrenzer im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt und seine Zustimmung nicht eingeholt worden, seien rechtlich unbeachtlich. Auch vermittle die weiter bemängelte unzureichende Prüfung von Befreiungstatbeständen als solche keinen Nachbarschutz. Das Vorhaben entspreche im Wesentlichen den Vorgaben des Bebauungsplans. Dem Antragsteller sei aufgrund des Bebauungsplans insbesondere die durch Baugrenzen festgesetzte Lage des Baukörpers auf seinem Nachbargrundstück bekannt und er habe sein Grundstück in Kenntnis dieser baulichen Situation erworben und bebaut. Die gerügten Befreiungen von den festgesetzten Baugrenzen verletzten den Antragsteller nicht in seinen nachbarlichen Rechten. Denn diese vermittelten keinen Nachbarschutz. Mit den Befreiungen werde auch nicht das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO verletzt. Die ausgelöste Verschattung sei hinzunehmen. Auch liege eine erdrückende Wirkung des Vorhabens nicht vor. Eine "Gefängnishofatmosphäre" entstehe angesichts der Größe des Grundstücks des Antragstellers nicht; eine "Hofatmosphäre" als solche sei schon durch die im Bebauungsplan vorgegebene Stellung der Baukörper vorprogrammiert und sei dem Antragsteller somit bekannt gewesen. Zudem habe er seinen Baukörper abweichend von den vorgesehenen Baugrenzen in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen errichtet und damit den Abstand selbst verringert.

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Diesen im Einzelnen noch weitergehend begründeten Bewertungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen, das die beantragte Abänderung des angegriffenen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gegen die streitige Baugenehmigung erforderten.

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Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass der angegriffene Beschluss auf der Darstellung nicht korrekter Tatsachen oder fehlerhaften rechtlichen Ansätzen beruhte.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, kann ein Nachbar nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.

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Eine Verletzung einer drittschützenden Vorschrift zeigt die Beschwerde indes mit dem Vorhalt, der Antragsteller hätte beteiligt werden müssen, ebenso wenig auf wie eine unzureichende Berücksichtigung nachbarlicher Belange. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht dabei auch davon aus, dass die Rügen des Antragstellers, er sei als Angrenzer im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt und seine Zustimmung sei nicht eingeholt worden, rechtlich unbeachtlich sind.

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Das gilt auch in Ansehung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, auf den die Beschwerde möglicherweise der Sache nach abstellen wollte und nach dem die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen soll, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Die Vorschrift erweitert den Rechtskreis der Angrenzer nicht und vermittelt ihnen nicht schon aus sich heraus einen Abwehranspruch gegenüber einer erteilten Abweichung oder Befreiung. Werden Angrenzer entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht am Verfahren beteiligt, haben sie nicht schon deswegen einen Anspruch auf Aufhebung der betreffenden Abweichungs- oder Befreiungsentscheidung.

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Vgl. Maske/Smith, in: Schönenbroicher/Kamp/

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Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 72 Rn. 1.

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Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Hinweis der Beschwerde, dass schließlich nicht allein die fehlende Zustimmung als Nachbar als verfahrensfehlerhaft vorgetragen worden sei, sondern insbesondere die nach der Verwaltungsakte nicht nachvollziehbare Abkehr der Antragsgegnerin von deren ursprünglich noch angenommenen Pflicht, diese Zustimmung zwingend einzuholen.

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Die Beschwerde bezieht sich mit der Behauptung, die Antragsgegnerin sei zunächst davon ausgegangen, eine Zustimmung sei zwingend einzuholen, ersichtlich auf eine planungsrechtliche Stellungnahme vom 12. Februar 2021, die der Antragsteller bereits erstinstanzlich angeführt hat. In dieser wurde in tabellarischer Form die Frage nach der Erforderlichkeit einer Angrenzerbeteiligung mit „ja“, die Frage nach der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme mit „nein“ beantwortet und findet sich die abschließende Anmerkung:

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„In diesem Ausschnitt des BP's sind bereits Befreiungen (Haus Nr. 60) erteilt worden, allerdings ohne Beeinträchtigung der Nachbarbelange.

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Städtebaulich nicht vertretbar, da Befürchtung der späteren Ausnutzung des Baurechts.“

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Der pauschale Hinweis der Beschwerde auf diese Stellungnahme lässt indes schon im Ansatz nicht hervortreten, weshalb die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts dazu unzutreffend sein sollte, dass die hier streitige Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletze, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme wahre. Dabei übersieht die Beschwerde auch, dass die Stellungnahme nach Aktenlage wohl ein anderes Vorhaben betraf, nämlich die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage unter Überschreitung der in dem Geltung beanspruchenden Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück um 9 m. Dieses Vorhaben hatte die Beigeladene zum Gegenstand ihres am 21. Dezember 2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides gemacht. Südlich ragte das dort vorgestellte Wohnhaus nur um 2 m über die grenzständige westliche Außenwand des Winkelbungalows des Antragstellers hinaus und entfernte sich damit erheblich von der konzeptionellen Vorstellung des Plangebers, einer abgestimmten Reihung von Winkelbungalows, die aus dem durch Baugrenzen festgesetzten Baufenster hinlänglich abzulesen sein dürfte. Das Maß der Überschreitung der nördlichen Baugrenze sowie die Möglichkeit, dass im Verlaufe der Zeit weitere Begehrlichkeiten geweckt werden könnten, die nicht ausgenutzte überbaubare Grundstücksfläche im Süden gleichwohl später ausnutzen zu wollen, lässt im Übrigen auch die in der genannten Stellungnahme getroffene Bewertung plausibel erscheinen, ein Wohnhaus in dieser Lage und Ausgestaltung sei städtebaulich nicht vertretbar.

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Der von der Beschwerde herausgestellte Erläuterungsbericht zum Bauvorbescheidsantrag vom 14. Juli 2021 bezieht sich demgegenüber auf ein geändertes Vorhaben, das im Wesentlichen dem hier streitgegenständlichen entspricht und nördlich nur noch 3,58 m über die Baugrenze hinausragt und dort (nur noch) etwas mehr als 1,00 m zum Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers verspringt, allerdings nach Süden weiter hervortritt (knapp 6 m).

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Der Vorhalt, das erstinstanzliche Gericht habe die Angaben der Beigeladenen in diesem Erläuterungsbericht "schlicht als wahr unterstellt", wird nicht weiter begründet und entbehrt auch sonst jeder Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Auswertung der Aktenlage eine eigenständige Bewertung getroffen und im Einzelnen gut nachvollziehbar ausgeführt, dass und aus welchen Gründen dem Antragsteller die Auswirkungen des Vorhabens auf sein Grundstück zumutbar seien und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewahrt werde.

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Anhand der zum Genehmigungsgegenstand gewordenen Bauzeichnungen, namentlich der Schnittzeichnungen, lässt sich im Vergleich zu den entsprechenden Genehmigungsunterlagen für den Winkelbungalow des Antragstellers ohne Weiteres die Bewertung nachvollziehen, dass der Dachverlauf in etwa dem des Nachbarhauses entspricht und dieses nicht wesentlich höher ausgeführt wird. Daraus, dass das Gebäude 1 m nördlich versetzt zum Nachbargebäude ausgeführt wird, erhellt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers ebenfalls nicht. Die eingereichten Fotos weisen auf nichts anderes hin.

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Auch bedürfen die von der Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen, welche Bauanschlüsse im Erläuterungsbericht gemeint gewesen seien, ob die saubere Herstellung derselben tatsächlich nicht auch ohne Verschiebung des Grundrisses möglich gewesen wäre, keiner Vertiefung. Sie sind für die Frage der Zumutbarkeit der Auswirkungen des nördlichen Gebäudeversprungs bei summarischer Prüfung ohne Belang.

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Im Hinblick auf die Verschattungswirkung des Baukörpers zur Gartenseite ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 6 des Beschlussabdrucks zutreffend festgehalten, dass die Verschiebung des Baukörpers gegenüber dem nach dem ausgewiesenen Baufenster bauplanungsrechtlich Möglichen auch für den Antragsteller vorteilhaft sei, da dadurch entlang der hinteren Grundstücksgrenze bereits weniger an Baukörper entstehe und das Vorhaben mehr in den vorderen Bereich rücke, in dem seine Zufahrt zur Garage liege. Vergleichsmaßstab ist dabei ersichtlich nicht das Bauvorhaben, das die Beigeladene Ende 2020 zur Vorbescheidung gestellt hatte, sondern ein grenzständiger Winkelbungalow, wie ihn die Baugrenzen des Bebauungsplans eröffnen.

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Die anschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine "Gefängnishofatmosphäre" entstehe angesichts der verbleibenden Größe des Grundstücks des Antragstellers nicht, überzeugt ebenfalls bei summarischer Prüfung unter Auswertung der vorliegenden Pläne und Fotos, wie der vom Antragsteller eingereichten Fotos, des in den Baugenehmigungsakten enthalten Luft(schräg)bilds sowie frei einsehbarer Luftbilder (https://www.tim-online.nrw.de). Danach erscheint der "Hof", der zwischen den südlichen Schenkeln der benachbarten Winkelbungalows entsteht, bei isolierter Betrachtung zwar eher klein. Es steht aber zu erwarten, dass die Offenheit nach Süden und die dort vorhandene weitere Gartenfläche dem Eindruck eines Gefängnishofes und einer erdrückenden Wirkung entscheidend entgegenwirken.

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Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Abwägung, welche Auswirkungen der Nachbarbebauung dem Antragsteller, namentlich auch was die Frage der Verschattung angeht, in den gegebenen Grundstücksverhältnissen zuzumuten sind, auch eingestellt hat, dass er selbst die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Mindestfläche zwischen den südlichen Schenkeln der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche verkürzt habe, indem er seinerseits mit dem südlichen Schenkels seine Gebäudes die westliche Baugrenze nicht eingehalten habe. Hintergrund dafür mag gewesen sein, dass der Antragssteller gehalten war, zu seinem östlichen Nachbarn Abstandsflächen einzuhalten, da dieser seinen Winkelbungalow nicht grenzständig errichtet hatte. Damit war die Überschreitung der östlichen Baugrenze des südlichen Gebäudeschenkels aber nicht schon zwingend vorgezeichnet; sie diente in erster Linie der Erhöhung der Wohnfläche, ohne dass substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass eine sinnvolle Wohnnutzung anders nicht möglich gewesen wäre, insbesondere auch im Verhältnis zu dem nun angegriffenen Bauvorhaben. Die Berechnung für den Bungalow des Antragstellers gelangt zu einer Wohnfläche von 155,71 m², die Berechnung für den streitgegenständlichen Bungalow zu einer Fläche von 121,78 m².

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Im Übrigen hat der Antragsteller, indem er seinerseits den westlichen Gebäudeschenkel grenzständig errichtet hat, wiederum selbst einen grenzständigen Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen eröffnet bzw. musste damit rechnen, dass auf dem Nachbargrundstück die grenzständige Bebauung und die erkennbare Vorstellung des Plangebers aufgegriffen wird, im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen Winkelbungalows zu entwickeln mit einem nördlich gelegenen Westschenkel und einem östlich gelegenen Südschenkel. Weshalb dies nicht für die gesamte überbaubare Grundstücksfläche gelten sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

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Die Hervorhebung, dass sowohl der östliche Nachbar als auch der Antragsteller die gleiche vom Bebauungsplan vorgegebene Grundform des Gebäudes gewählt hätten, bleibt unverständlich. Denn auch das streitige Vorhaben greift die vom Bebauungsplan vorgestellte Grundform eines aus einem südlichen und einem westlichen Schenkel bestehenden (Winkel-)Bungalows auf. Allerdings ist der Westschenkel des streitigen Vorhabens mit 8,50 m tiefer als der des Gebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers, der nach den Bauakten 7,00 m tief ist; anderseits ist der Südschenkel des streitigen Vorhabens mit einer Breite von 7,00 m schmaler als der entsprechende Gebäudeteil auf dem Grundstück des Antragstellers (knapp unter 8,50 m). Dass diese Unterschiede zu weitergehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen beitrügen, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

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Auch überzeugt der Hinweis des Verwaltungsgerichts ohne weiteres, dass es sich um ein innerstädtisches Wohngebiet handele, innerhalb dessen eine Verschattung hingenommen werden müsse, die von einer Bebauung "innerhalb des durch das Bauplanungsrecht vorgegebenen Rahmens" ausgehe. Dieser Rahmen bestimmt sich hier aber unabhängig von der aus Sicht des Antragstellers unmittelbar angrenzenden großflächigen Grünzone.

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Weshalb sich mit Blick auf den zur Genehmigung gestellten Carport anderes ergeben sollte, verdeutlicht die Beschwerde ebenfalls nicht. Sie übersieht im Übrigen, dass die Erstellung eines Carports bereits in den Bauunterlagen zum Bauvorbscheid vom 25. Januar 2022 als Vorhabenbestandteil eingezeichnet ist, wenn auch dort noch der Carport grenzständig vorgesehen war und nunmehr der Fahrrad- und Abstellraum grenzständig errichtet werden soll.

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Drängt sich bereits nach Aktenlage die Bewertung auf, dass das Vorhaben nicht zulasten des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, erschließt sich die Notwendigkeit der von dem Antragsteller vermissten und für das Beschwerdeverfahren angeregten Durchführung eines Ortstermins schon im Ansatz nicht.

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Belastbare Hinweise darauf, dass das Vorhaben entgegen der ausdrücklichen Feststellung des Verwaltungsgerichts die landesrechtlich geregelten abstandsrechtlichen Vorschriften nicht beachte, enthält die Beschwerde nicht. Die Vermutung, das Verwaltungsgericht habe gar nicht geprüft, ob die Abstandflächen eingehalten worden seien, bleibt ebenso spekulativ wie die geäußerten Zweifel, dass "die Abstandflächen tatsächlich eingehalten" sind. Es wird nicht einmal im Ansatz erläutert, gegen welche abstandflächenrechtliche Regelung des § 6 BauO NRW das streitige Vorhaben hier verstoßen sollte. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, weshalb die grenzständige Lage des streitigen Bungalows sich nicht jedenfalls auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW stützen lassen sollte, nachdem der westliche Schenkel des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers selbst grenzständig errichtet worden ist und das streitige Vorhaben die ersichtliche Zielvorstellung des Plangebers zur Errichtung von gestaffelten Winkelbungalows aufgreift. Dabei sprechen auch die Festsetzung eines einheitlichen Baufensters und dessen Ausgestaltung unter Einbeziehung der zugleich festgesetzten offenen Bauweise dafür, dass neben der Errichtung von freistehenden Einzelbungalows ebenso die Errichtung einer entsprechenden Hausgruppen- oder Doppelhausbebauung eröffnet werden sollte.

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Ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift ist auch nicht etwa sonst offensichtlich.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Davon ist hier ohne weiteres auszugehen, selbst wenn die fragliche Grenze sich als seitliche darstellt, für die zugleich die festgesetzte offene Bauweise gilt. Setzt ein Bebauungsplan offene Bauweise fest, ohne zugleich die Errichtung von Doppelhäusern auszuschließen, wie hier wohl der Bebauungsplan Nr. 293, dessen Wirksamkeit auch der Senat im Rahmen des Eilverfahrens unterstellt, so darf unter den in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW bestimmten Voraussetzungen ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden, muss aber nicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 ‑ 7 B 2103/99 -, juris Rn. 18 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b BauO NRW a.F. )

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Die grenzständige Lage des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers dürfte auch als Anbausicherung ausreichen. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht gibt es grundsätzlich keinen Zwang zum deckungsgleichen Anbau. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ersetzt eine vorhandene grenzständige Bebauung hinreichenden Gewichts die öffentlich-rechtliche Sicherung. Das hinzutretende Vorhaben muss dem vorhandenen Gebäude dabei im Grundsatz nicht in Höhe und Tiefe entsprechen, um der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW zu genügen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4241/03 -, juris (zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b BauO NRW a.F.), m. w. N.; Radeisen, in: Boeddinghausen/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand 119. AL. Dezember 2022, § 6 Rn. 208.

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Diese Regel wird im Hinblick auf die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW bei – wie hier durch den Bebauungsplan Nr. 293 – bauplanungsrechtlich vorgegebener offener Bauweise zwar mit Blick auf die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die nachbarrechtliche Bewertung von in offener Bauweise zulässigen Doppelhäusern und Hausgruppen –

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vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 ‑ 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 23 ff., und vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 19. März 2015 ‑ 4 B 65.14 -, juris Rn. 6 (zur Hausgruppe) –

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einer modifizierenden Betrachtung bedürfen.

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Vgl. dazu: Radeisen, in: Boeddinghausen/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand 119. AL. Dezember 2022, § 6 Rn. 208 u. 229 ff.

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Dies bedarf hier indes ebenso wenig einer abschließenden Prüfung wie die Frage, ob sich der Antragsteller unter diesem Gesichtspunkt auf ein etwaiges Abwehrrecht überhaupt berufen könnte, nachdem er selbst ohne weitergehende Anbausicherheit grenzständig gebaut hat. Denn auch unter Einbeziehung der Wertungen aus der Doppelhausrechtsprechung drängt sich ein Nachbarrechtsverstoß nicht auf.

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Dabei ist einzustellen, dass bei summarischer Prüfung der Plangeber mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und der offenen Bauweise bei maximal einem Vollgeschoss, Flachdachvorgabe und einer Grundflächenzahl 0,5 konzeptionell gerade die Errichtung von Winkelbangalows planerisch absichern wollte, wobei, wie gesagt, die Festsetzung eines einheitlichen Baufensters und dessen Ausgestaltung dafür sprechen, dass neben der Errichtung von freistehenden Einzelbungalows ebenso die Errichtung einer entsprechenden Hausgruppen- oder Doppelhausbebauung eröffnet werden sollte.

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Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, weshalb es in der konkreten Umsetzung an einer hinlänglichen Abgestimmtheit der benachbarten Gebäude im Sinne der genannten Reihen- und Doppelhaus-Rechtsprechung fehlen sollte. Immerhin ergibt sich ein Anbau auf einer Länge von 7 m bei einem vorderen eher geringen Versprung; auch erreicht der hintere Versprung die Länge des Anbaus bei Weitem nicht. Im Übrigen ist er im planerischen Konzept angelegt und dürfte insoweit auch keinen – vom Plangeber nicht erwogenen – neuen Bodennutzungskonflikt auslösen. Bei summarischer Sicht drängt sich ebenfalls nicht auf, dass mit der vom Plangeber ersichtlich vorgestellten Winkelbungalowbauweise auch in Reihe hier bereits im Ansatz das Leitbild des Doppelhauses bzw. einer Hausgruppe in offener Bauweise verlassen wäre, das als ein einheitliches Gebäude nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. November 2017 - 4 B 23/17 -, juris Rn. 10 (zum Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), m. w. N.; Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand 119. AL. Dezember 2022, § 6 Rn. 273.

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Nach allem überwiegt jedenfalls in Ansehung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Konkrete unzumutbare Beeinträchtigungen bei Realisierung des Vorhabens, die zu tragen dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verbleibende Fragen mögen im Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die der Beigeladenen eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

47

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).