Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Vertretung nach § 67 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde an das OVG, die das Gericht als unzulässig verworfen hat, weil er entgegen § 67 VwGO nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder befähigten Rechtslehrer vertreten war. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies ausdrücklich auf das Vertretungserfordernis hin. Das Gericht bestätigt zudem die vom VG angeführten materiellen Gründe für die Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller entgegen § 67 VwGO nicht durch zugelassenen Bevollmächtigten vertreten war
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht durch einen nach § 67 VwGO erforderlichen Rechtsanwalt oder befähigten Rechtslehrer vertreten ist.
Weist die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend auf das Vertretungserfordernis hin, rechtfertigt das Fehlen der vorgeschriebenen Vertretung die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.
Ein Eilrechtsschutzbegehren kann neben formellen Vertretungsmängeln auch materiell unzulässig sein, wenn die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht vorliegen.
Bei Verwerfung der Beschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2389/15
Tenor
Die Beschwerde wird schon deshalb als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten ist, sondern den Antrag selbst gestellt hat. Auf das Vertretungserfordernis ist in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. Unabhängig davon ergibt sich die Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens auch aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,-- Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.