Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen untersagter Bauarbeiten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt aufschiebende Wirkung gegen die Vollstreckung eines Zwangsgeldbescheids. Streitpunkt ist, ob die Behörde rechtswidrige Bauarbeiten feststellen durfte und ob sie sich auf die Angaben des Betroffenen stützen durfte. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Widersprüche zu früheren Angaben, Fotobeweise und das überwiegende Vollzugsinteresse rechtfertigen die Zwangsgeldfestsetzung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anordnung aufschiebender Wirkung eines Zwangsgeldbescheids wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt; reichen diese nicht aus, ist der angefochtene Beschluss zu belassen.
Zur Amtsermittlung gehört die Heranziehung der Beteiligten; Behörde und Gericht dürfen die Angaben des Betroffenen verwerten, solange sie nicht offensichtlich unzuverlässig sind.
Widersprüchliche Vorbringen können im Eilverfahren auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, insbesondere bei klaren Widersprüchen zu früheren aussagekräftigen Erklärungen.
Eine Zwangsgeldfestsetzung ist materiell rechtmäßig, wenn glaubhafte Feststellungen einen Verstoß gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung belegen und das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 360/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Mai 2021 – 1 K 1645/21 – gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2021 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bei summarischer Prüfung werde die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Es könne letztlich offen bleiben, ob eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der angefochtenen Verfügung erforderlich gewesen wäre. Es spreche allerdings alles dafür, dass eine solche hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich gewesen sei. Jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel insoweit im Laufe des Eilverfahrens geheilt worden. Die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung sei auch materiell rechtmäßig. Die Erlassvoraussetzungen hätten vorgelegen, insbesondere habe der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Stilllegungsverfügung vom 14. Juli 2020 verstoßen. Mit ihr seien dem Antragsteller sämtliche weiteren Bauarbeiten zur Instandsetzung und Wiederbewohnbarmachung des Gebäudes C.----straße 300 in H. untersagt worden. Trotzdem habe er, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen habe, bei einer am 23. April 2021 durchgeführten Kontrolle selbst erklärt, Renovierungs- und Aufräumarbeiten auszuführen. Darüber hinaus habe er einen Schornstein abgebrochen. Dieser Abriss habe nach summarischer Prüfung der Instandsetzung und Wiederbewohnbarmachung gedient. Der Antragsteller habe nicht plausibel machen können oder nachgewiesen, dass der Schornstein so baufällig gewesen sei, dass er aus Gründen der Gefahrenabwehr unverzüglich hätte abgerissen werden müssen. Mit dieser Behauptung setze er sich zudem zu seinem früheren Vorbringen in Widerspruch. Im gegen die Grundverfügung gerichteten Klageverfahren (1 K 2241/20) habe er ausdrücklich vorgetragen, dass sich das Gebäude nicht als Ruine darstelle und dass keine Rede davon sein könne, es sei seit 2015 immer mehr dem Verfall ausgesetzt gewesen. Noch im Oktober 2020 habe er betont, dass es einer Instandsetzung nicht bedurft habe oder bedürfe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, dass Zweifel daran bestünden, ob es sich auch bei der Vermauerung der Hauseingangstür um eine untersagte Bauarbeit „zur Instandsetzung und Wiederbewohnbarmachung“ handele oder um eine Maßnahme der Eigentumssicherung. Letzteres sei dem Antragsteller ebenso wenig untersagt wie die Inbetriebnahme eines Kamins.
Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung ausgegangen. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin habe sich nicht auf seine Angaben, er führe Renovierungsarbeiten durch, verlassen dürfen sondern habe im Wege der Amtsermittlung eigenständig Feststellungen zu Art und Umfang dieser Arbeiten treffen müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Zur Amtsermittlung gehört gerade, die Beteiligten heranzuziehen (vgl. etwa § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). Insofern bestehen keine Bedenken dagegen, diese Aussage des Antragstellers zu verwerten. Auch mit der Beschwerde trägt der Antragsteller im Übrigen nicht einmal ansatzweise vor, welche Arbeiten er etwa am 23. April 2021 durchgeführt und als Renovierungsarbeiten bezeichnet haben könnte. Dass es sich dabei lediglich um Aufräumarbeiten gehandelt haben könnte, schließt der Senat schon deshalb aus, weil der Antragsteller zu diesem Zweck eigens illegaler Weise einen Kamin in Betrieb genommen hat. Aufgrund dessen muss es sich um umfangreichere Tätigkeiten gehandelt haben, die wiederum angesichts des angeblich tadellosen Zustands des Hauses sich nur als Instandhaltungsmaßnahmen qualifizieren lassen.
Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung nicht schon dann ausscheidet, wenn der Antragsteller anderes behauptet. Auch der Untersuchungsgrundsatz hindert Behörde und Gericht nicht daran, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen zu bewerten.
Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beseitigung des Schornsteins offensichtlich um eine untersagte Bautätigkeit handelte. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass der Schornstein nicht komplett, sondern nur bis zur „kritischen Grenze“ abgetragen worden sein könnte, wie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht. Auf den in den Akten befindlichen Fotos ist ohne weiteres zu erkennen, dass der Schornstein vollständig bis auf die Dachhaut zurückgebaut wurde - und dies genau in dem Umfang, wie er der Errichtung einer offenbar geplanten Photovoltaikanlage im Wege stand. Schon dieser Befund spricht gegen die jetzige Einlassung des Antragstellers und zeigt hierneben ein jenseits der Gefahrenabwehr auf der Hand liegendes Eigeninteresse des Antragstellers auf.
Ebenso wenig erschließt sich, aus welchen Gründen der Antragsteller meint, die Annahme des Gerichts, es bestehe ein nicht unerheblicher Widerspruch zu seinem Vorbringen in dem Verfahren 1 K 2241/20, überschreite „die Grenzen einer zulässigen ordnungsgemäßen Argumentation“. Bezeichnenderweise geht der Antragsteller nämlich auf die ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts allenfalls selektiv ein. Insbesondere ignoriert er die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter hätten noch im Oktober 2020 ausdrücklich erklärt, der Zustand des Gebäudes sei so gut, dass eine Instandsetzung weder erforderlich noch erforderlich gewesen sei. Damit lässt es sich indes schlicht nicht vereinbaren, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Schornstein plötzlich so einsturzgefährdet gewesen sein sollte, dass seine sofortige Beseitigung bis auf die Dachhaut zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen sein könnte. Dies gilt umso weniger, als in dem genannten Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 auch ausdrücklich betont wird, dass der Antragsteller, der nach dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang über großes Erfahrungswissen verfügen soll, festgestellt habe, dass das Dach des Gebäudes in Ordnung sei.
Unbeschadet dessen ist indes auch der Beschwerdevortrag selbst nicht frei von Widersprüchen. Bei seinen semantischen Erwägungen zum Begriff der „Ruine“ stellt der Antragsteller in den Raum, von einer solchen könne nicht gesprochen werden, wenn lediglich ein Schornstein teilweise abbröckele oder „nicht mehr ganz standsicher“ sei; dann kann aber ebenso wenig davon gesprochen werden, es sei eine unmittelbare Gefahr von diesem Schornstein ausgegangen. Im Übrigen ist nach den Gesamtumständen auch nicht zu erkennen, für wen eine solche Gefahr angesichts der untersagten Bauarbeiten bestehen könnte. Das Gelände ist nicht frei zugänglich und eine Gefahr für Passanten oder vorbeifahrende Radfahrer durch einen abbröckelnden Schornstein besteht offenkundig nicht. Was den Antragsteller veranlasst haben könnte, trotz der Untersagung von Bauarbeiten auf dem Dach des Hauses tätig zu werden, erschließt sich ebenfalls nicht.
Schließlich trägt zur Bewertung des Vortrags des Antragstellers als unglaubhafte reine Schutzbehauptung nicht zuletzt bei, dass die Feststellungen der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2021 nebst beigefügter Fotos augenscheinlich weitere – unzulässige - Arbeiten am Gebäude dokumentieren.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob dem Antragsteller mit der Verfügung vom 14. Juli 2020 tatsächlich – wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - lediglich Bauarbeiten untersagt wurden, die der Instandsetzung und Wiederbewohnbarmachung dienen, oder ob dieser Zusatz nur der Beschreibung derjenigen Bauarbeiten diente, die die Antragsgegnerin bei ihrer Kontrolle am 14. Juli 2020 festgestellt hatte, und die Ordnungsverfügung demgemäß die Fort- und Durchführung von Bauarbeiten allgemein untersagt, wofür die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 14. Juli 2020 zum insgesamt entfallenen Bestandsschutz der baulichen Anlage sprechen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.