Zulassung der Beschwerde abgelehnt: Divergenz zu §27 BVFG nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss über einen Einbeziehungsbescheid nach BVFG. Die Antragsgegnerin rügte eine angebliche Divergenz zur Senatsrechtsprechung; das Gericht stellte jedoch fest, dass kein konkreter abweichender abstrakter Rechtssatz benannt wurde. Ebenso wurden ernstliche Zweifel nicht substantiiert dargelegt. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; Kostenentscheidung getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Darlegungsanforderungen für Divergenz und ernstliche Zweifel nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Divergenz im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in der Antragschrift ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz darzulegen, der mit einem gleichartigen, die Entscheidung eines früheren Senats tragenden Rechtssatz in Widerspruch steht.
Die bloße Behauptung, eine frühere Entscheidung habe eine Rechtsfrage anders gelöst oder eine bestimmte Norm für maßgeblich erklärt, genügt nicht; es muss aufgezeigt werden, daß die zitierte Entscheidung tatsächlich denselben abstrakten Rechtssatz unter vergleichbaren Voraussetzungen entschieden hat.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) müssen in der Zulassungsbegründung konkret dargelegt werden; unbestimmte oder pauschale Rügen genügen nicht.
Bei der Prüfung von angeblichen Abweichungen sind unterschiedliche Tatbestandsgestaltungen oder nicht angesprochene Normen in der früheren Entscheidung zu berücksichtigen; Unterschiede in der Sachlage können eine Divergenz ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 1301/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin macht geltend, der angefochtene Beschluß weiche im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1996 - 2 A 3969/93 - ab, weil er von der Möglichkeit einer Einbeziehung des Antragstellers in den Aufnahmebescheid seiner seit 1994 im Bundesgebiet lebenden Mutter ausgehe. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach Einreise der Bezugsperson nur noch auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG möglich.
Damit legt die Antragsgegnerin einen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn in der Antragsschrift ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Senats tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117.
In der Antragsbegründung wird jedoch ein solcher Rechtssatz in der genannten Entscheidung des erkennenden Senats, von dem der angefochtene Beschluß abweichen soll, nicht aufgezeigt. Die Behauptung, nach dem Urteil des Senats vom 22. März 1996 - 2 A 3969/93 - sei die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach Einreise der Bezugsperson "nur noch auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG möglich", ist unzutreffend. In der angegebenen Entscheidung hat der Senat sich zu § 27 Abs. 2 BVFG nicht geäußert. Die Entscheidung betraf zudem die Fallgestaltung, daß die Bezugsperson aufgrund ihrer Ausreise vor dem 1. Januar 1993 den Status einer Aussiedlerin erworben hatte, während die Mutter des Antragstellers im vorliegenden Fall Spätaussiedlerin geworden ist. In der angeführten Entscheidung hat der Senat entscheidungstragend nur darauf abgestellt, daß die Bezugsperson jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein darf, was in jenem Fall nicht festgestellt werden konnte.
Die Antragsgegnerin rügt weiter ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Antragsbegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, worin die ernstlichen Zweifel bestehen sollen. Sollten die Ausführungen der Antragsgegnerin so zu verstehen sein, daß sich die ernstlichen Zweifel aus der Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ergeben, sind ernstliche Zweifel schon deshalb nicht dargelegt, weil eine Divergenz nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).