Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Pfändungs- und Überweisungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung wegen Rundfunkbeitragsrückständen. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück: Ein Rechtsschutzinteresse besteht nicht, weil ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wurde, und eine Aussetzung der Vollziehung ist entgegen der gesetzlichen Interessenabwägung nicht angezeigt. Die PfÜV erweist sich als rechtmäßig und verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für ein Eilverfahren gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Schuldner bereits ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet hat und damit die beabsichtigte Wirkung des Eilantrags erreicht werden kann.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind nach Gesetzeswortlaut regelmäßig sofort vollziehbar; eine Aussetzung der Vollziehung ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert gewichtige, das gesetzliche Interesse überragende Gründe.
Bei Pfändung eines Pfändungsschutzkontos obliegt es grundsätzlich dem Drittschuldner, den pfändungsfreien Sockel und nachgewiesene Aufstockungsbeträge zu ermitteln und nur den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren.
Eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung kann als sog. Blankettverfügung ergehen, wenn die Vollstreckungsbehörde zum Erlasszeitpunkt keine Kenntnis von einem bestehenden Pfändungsschutzkonto oder pfändungsfreien Beträgen hatte; die Ermittlung kann dem Drittschuldner überlassen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1113/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1686,58 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 14 K 3583/22 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2022 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2022) anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragstellerin die von ihr der Sache nach beabsichtigte Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften bei der Drittschuldnerin bereits durch die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO) erreichen könne und dies nach Mitteilung ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. September 2022 auch bereits gemacht habe. Aber selbst bei unterstelltem Rechtsschutzinteresse habe der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei rechtmäßig, insbesondere von §§ 40 und 44 i. V. m. § 6 VwVG NRW gedeckt. Sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Zwangsvollstreckung sei auch nicht mangels etwaiger Unpfändbarkeit von Beträgen vom Pfändungsschutzkonto der Antragstellerin einzustellen. Denn die weiterhin vollziehbare Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit einem Forderungsbetrag in Höhe von 1.686,58 Euro habe sich mit ihren Rechtswirkungen mangels entsprechender Zahlungen bzw. Überweisungen der Drittschuldnerin nicht erledigt. Sie gelte bis zur vollständigen Beitreibung durch Auskehrung von Beträgen oberhalb der Pfändungsfreigrenze und der Erhöhungsbeträge fort; der Drittschuldner habe passend auch die Erhöhung der Freibeträge über einen Monat hinaus vorgenommen, wie die Antragstellerin unter dem 22. September 2022 selbst vorgetragen habe. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die der Antragstellerin auch zur Kenntnis gebracht worden sei, erweise sich auch als verhältnismäßig. Angesichts der unzweifelhaften Haltung der Antragstellerin, von sich aus nicht zu bezahlen, sei ein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Vollstreckungsmittel nicht ersichtlich.
Auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, ist die von der Beschwerde verfolgte Abänderung des Beschlusses und Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht angezeigt.
Zunächst trägt die Beschwerde nichts Durchgreifendes vor, was die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräften würde, dass für das Eilverfahren kein Rechtsschutzinteresse bestehe, nachdem die Antragstellerin ihr Begehren allein mit der Befürchtung begründet hat, dass der Pfändungsschutz nicht gewährleistet sei. Es spricht nämlich bereits Überwiegendes dafür, dass das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein Pfändungsschutzkonto bereits eingerichtet ist und gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung - wie hier- lediglich eingewandt wird, die Einhaltung des Pfändungsschutzes sei nicht hinreichend gewährleistet und davon ausgehend Eilrechtsschutz erforderlich.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 2 B 819/19 -, n. v., sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2015 - 5 B 229/15 -, juris Rn.10.
Soweit die Beschwerdebegründung hervorhebt, die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin werde "in erheblichem Maße eingeschränkt", wenn sie aufgrund der Schufa-Eintragung "Gelder, auf die sie möglicherweise dringend angewiesen ist und über die sie nicht direkt verfügt, auch nicht im Rahmen eines normalen Kredits erhalten kann", ist dies die Konsequenz ihrer bereits vom Verwaltungsgericht herausgestellten hartnäckigen Weigerung, ihre – mit insgesamt 22 Bescheiden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2020 - festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.604,78 Euro (zuzüglich Kosten und Auslagen der Vollstreckung in Höhe von 81,80 Euro) zu bezahlen. Insoweit wird die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die Regelungen in §§ 40 und 44 VwVG NRW rechtmäßig eingeschränkt.
Die mit dem Rechtschutzinteresse (bzw. dessen Fehlen) zusammenhängenden Fragen können aber letztlich dahinstehen.
Denn jedenfalls besteht auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens in der Sache kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ausnahmsweise und entgegen der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung, wonach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung regelmäßig sofort vollziehbar sind, anzuordnen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Auch die Beschwerde hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt.
Soweit die Beschwerdebegründung insoweit vorträgt, die Pfändung sei "unter Missachtung der Pfändungsfreigrenze und auch unter Missachtung der unpfändbaren zum Ausgleich der Körper- und Gesundheitsschäden der Antragstellerin erbrachten Sozialleistungen ausgebracht" worden, ist dem mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass die streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung - schon mangels Kenntnis der Antragsgegnerin von einem Pfändungsschutzkonto bzw. von pfändungsfreien Beträgen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung - diese Beträge nicht konkret bestimmen bzw. eine sog. "Blankettverfügung" enthalten musste.
Vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, NVwZ-RR 2019, 126 = juris Rn. 13, m. w. N.
Außerdem hat die Pfändungs- und Überweisungsverfügung noch ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus dessen bestehenden und künftigen Konten bei der Bank nach Maßgabe der §§ 850 bis 850k (a. F.) ZPO gepfändet werden. Im Widerspruchsbescheid wird zudem auf die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos hingewiesen. Im Rahmen der in der Sache erforderlichen Interessenabwägung ist zugleich zu berücksichtigen, dass ein solches hier (inzwischen) eingerichtet ist. Dabei ist es im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Vollstreckungsschuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Vollstreckungsgläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags und der vom Vollstreckungsschuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k i. V. m. §§ 899 ff. ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen, ohne auf diese Bestimmungen in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinzuweisen.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, NVwZ-RR 2019, 126 = juris Rn. 10 bis 13; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 K 1962/19 -, juris Rn. 35; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 L 189/21 -, juris Rn. 18.
Die Behauptung der Beschwerdebegründung, die Forderung sei "nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht beitreibbar", ist in dieser - nicht ansatzweise weiter substantiierten - Form nicht nachvollziehbar.
Die Auffassung der Beschwerdebegründung, es sei für die Antragstellerin nicht tragbar, die Klärung der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren abzuwarten und ihr vorzuhalten, über das Pfändungsschutzkonto hinreichenden Schutz zu erhalten, wird – auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW – vom Senat nicht geteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.