Beschwerde gegen Baustilllegung trotz Nachtragsbaugenehmigung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Stilllegungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung. Streitpunkt war u. a., ob der Bescheid vom 15.07.2022 ein bloßer Nachtrag oder eine neue Baugenehmigung („aliud“) ist und ob damit weiterhin keine Vollziehbarkeit wegen angeordneter aufschiebender Wirkung einer Drittklage besteht. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Die Sofortvollzugsbegründung genügte § 80 Abs. 3 VwGO und die Stilllegung war bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Bescheid vom 15.07.2022 änderte das Vorhaben nicht wesentlich, sondern präzisierte es nur; daher erfasst die angeordnete aufschiebende Wirkung auch die Genehmigung in Nachtragsgestalt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags (Stilllegung/Zwangsgeld) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie die besonderen Vollzugsgründe einzelfallbezogen erkennen lässt; auf die materielle Richtigkeit der Begründung kommt es hierfür nicht an.
Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder modifiziert eine Ausgangsgenehmigung, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern, und rechtfertigt für sich genommen nicht die Verwirklichung des Vorhabens.
Ein genehmigungsrechtliches „aliud“ liegt vor, wenn sich das abgewandelte Vorhaben nach baurechtlich relevanten Kriterien wesentlich unterscheidet und sich die Genehmigungsfähigkeit aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen insgesamt neu stellt.
Eine bauordnungsrechtliche Stilllegungsverfügung kann auch dann auf die fehlende Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gestützt werden, wenn die Vollziehbarkeit wegen angeordneter aufschiebender Wirkung einer Drittanfechtungsklage entfällt und der spätere Bescheid nur einen Nachtrag zur ursprünglichen Genehmigung darstellt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 699/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss den mit der Beschwerde weiterverfolgten Eilantrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer am 2. September 2022 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage - 9 K 2503/22 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2022 hinsichtlich der Stilllegungsverfügung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
als unbegründet abgelehnt.
Zunächst sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung in Ziffer 2. der Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2022 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genüge die dort gegebene Begründung den Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass aus ihrer Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der schnellstmöglichen Umsetzung der Stilllegungsverfügung bestehe, da ansonsten durch den ungenehmigten Baubeginn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Sachen bestehe. Ohne die Stilllegungsverfügung bestünde zudem die Gefahr, dass Bauherren genehmigungspflichtige Bauarbeiten ohne vorherige bauaufsichtliche Genehmigung ausführten oder trotz einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung fortsetzten. Es könne daher auch wegen der formellen Ordnungsfunktion des Baurechts nicht hingenommen werden, dass die Vollziehung der Stilllegungsverfügung durch Rechtsmittel weit hinausgeschoben werde.
Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Stilllegungsverfügung sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und an ihrer sofortigen Vollziehung bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse. Überdies bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung.
Die Aufforderung, die Bauarbeiten zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Pensionspferdehaltung) in Form der Errichtung einer Bergehalle, einer Longierhalle, einer Bewegungshalle mit Aufenthaltsräumen und Büro mit angrenzendem Pferdestall sowie eines Außenparcours mit Außenbewegungsflächen auf dem Grundstück C. Straße 000 (Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 001) einzustellen, sei von § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 74 Abs. 7 BauO NRW gedeckt. Diese Vorschriften erfassten nach ihrem Sinn und Zweck, die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts zu gewährleisten, auch eine Baugenehmigung, die aus anderen Gründen als ihrem fehlenden Zugang (noch) nicht ausgenutzt werden dürfe, insbesondere auch den Fall eines erfolgreich gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs. Darunter seien wegen der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB vor allem solche Konstellationen zu verstehen, in denen - wie hier - das Gericht nach§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Dritten gegen die Baugenehmigung angeordnet habe. Zwar sei der Antragstellerin die Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 ebenso wie der Nachtrag vom 15. Juli 2022 zugegangen. Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 13. Dezember 2021 in dem Verfahren 9 L 760/21, durch den die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Beigeladenen vom 16. September 2021 - 9 K 5297/21 - gegen die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 angeordnet worden sei, sei diese Genehmigung aber nicht vollziehbar. Der Beschluss gelte auch nach der Erteilung und Zustellung der mit „1. Nachtrag zur Baugenehmigung“ bezeichneten Genehmigung vom 15. Juli 2022 fort. Denn es handele sich bei der Genehmigung vom 15. Juli 2022 um einen Nachtrag und nicht um eine neue Baugenehmigung, mit der Folge, dass sie (im Eil- und Hauptsacheverfahren) nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden könne, der sie eine abschließende Gestalt gebe.
Das mit Bescheid vom 15. Juli 2022 zugelassene Vorhaben stelle sich nämlich nicht als ein „aliud“ zum bereits mit Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 zugelassenen Vorhaben dar, sondern modifiziere und präzisiere dieses nur in kleinen Teilen. Diese Einschätzung beruhe auf dem Vergleich der bereits mit dem Bauantrag vom 22. September 2021 zur Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 eingereichten und „grün gestempelten“ Unterlagen mit denen, die die Antragstellerin ihrem Antrag vom 25. Februar 2022 beigefügt habe. Nach den Unterlagen habe sich das Vorhaben in baulicher Hinsicht nicht verändert: Die Lage des Vorhabens, insbesondere der Standort der verschiedenen Gebäude und deren Maße seien gleich geblieben. Dementsprechend habe die Antragstellerin dazu auch keine neuen Unterlagen eingereicht. Ebenso sei die Baubeschreibung, die dem neuen Antrag (erneut) beigefügt gewesen sei, unverändert geblieben.
Neu vorgelegt worden sei indes die Betriebsbeschreibung („Betriebsbeschreibung – Nachtrag“). In dieser würden insbesondere Angaben zum Personal (Betriebsleiterin sei die Antragstellerin, sie werde unterstützt durch Familienangehörige und Aushilfen), zu den vorgenommenen Arbeiten und zu den erforderlichen Arbeitszeiten gemacht. Zudem würden die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen angegeben und die geplanten Gebäude beschrieben. Diese Angaben wichen aber nicht wesentlich von den bereits zuvor im Rahmen des ersten Bauantrags getätigten Angaben ab. Die baulichen Anlagen blieben in Lage und Größe unverändert. Dies gelte auch für das eingesetzte Personal und den Arbeitsaufwand. Zwar sei in dem ersten „Planungsbericht“ und in der „Landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung“ - die Gegenstand der Ursprungsbaugenehmigung vom 2. Juli 2021 gewesen seien - noch ein Betriebsleiter benannt worden. Aber schon in dem „Gutachten“ des Sachverständigen T. -B. , welches ebenfalls bereits dem Bauantrag der Ursprungsbaugenehmigung vom 2. Juli 2021 beigefügt gewesen sei, sei nur noch die Antragstellerin als Betriebsleiterin aufgeführt gewesen. Insoweit stelle das nunmehr eingereichte Betriebskonzept hinsichtlich des eingesetzten Personals keine wesentliche Veränderung dar. Es räume nur den bisher vorhandenen - und bereits im Beschluss vom 13. Dezember 2021 gerügten – Widerspruch aus. Betriebsleiterin solle - wie es die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 25. Februar 2022 auch betone - (weiterhin) die Antragstellerin sein. Auch hinsichtlich der für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Arbeitszeiten finde sich keine (wesentliche) Änderung: Nach der neuen Betriebsbeschreibung würden 1.200 Jahresstunden von der Betriebsleiterin erbracht und 950 durch Aushilfskräfte. Hinzugekommen sei nur die Arbeitskraft der beiden minderjährigen Töchter der Antragstellerin, die nun im Betrieb mithelfen sollten. Deren Arbeitskraftanteil mit rund 16 % sei aber relativ gering und verändere das Vorhaben nicht wesentlich. Ebenso finde bei den im Betrieb ausgeführten und von der Stellplatzmiete umfassten Arbeiten keine wesentliche Änderung statt. Es werde nur klargestellt, dass zu den durch die Boxenmiete abgegoltenen Arbeiten die Fütterung, das Einstreuen, die Boxenreinigung und das Verbringen der Pferde auf die Weideflächen gehörten. Auch insoweit erfolge nur eine Ausräumung von Unklarheiten und Widersprüchen. Der Zuwachs an „nachgewiesenen Flächen“ gegenüber den noch beim Antrag aus dem Jahr 2021 angegebenen Flächen führe nicht zu einer wesentlichen Änderung des Betriebskonzepts und damit des Vorhabens. Die neu hinzugekommenen Flächen, zu deren tatsächlich beabsichtigter Nutzung die Betriebsbeschreibung keine Angaben enthalte, beträfen nicht das Baugrundstück selbst, mit ihnen werde auch nicht das Betriebsgrundstück neu gestaltet, sondern sie seien nur zum Nachweis der Landwirtschaft erforderlich. Sie beträfen damit nur die Begründung, dass das Vorhaben ein landwirtschaftlicher Betrieb sei, nicht aber das Bauvorhaben selbst. Nach alledem enthalte die neue Betriebsbeschreibung keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Vorhabens und der geplanten Betriebsabläufe. Es sollten vielmehr nur die auf S. 13 ff. des Beschlusses im Verfahren 9 L 760/21 aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche zwischen den verschiedenen damals vorgelegten Betriebsbeschreibungen und Gutachten ausgeräumt werden. Auch die nunmehr eingereichte „Wirtschaftlichkeitsberechnung“ vom Februar 2022 und die „Aktualisierte Wirtschaftlichkeitsberechnung“ vom 24. Juni 2022, die den vorher eingereichten Planungsbericht für die „X. Ranch“ und das zuvor vorgelegte Gutachten von Herrn T. -B. ersetzen sollten, bedeuteten keine Änderung in tatsächlicher Hinsicht, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Denn diese Gutachten, die nun Gegenstand der Baugenehmigung geworden seien, seien nur die Begründung dafür, dass das Vorhaben (nun) ein landwirtschaftlicher Betrieb sei. Sie enthielten aber keine tatsächlichen Veränderungen des Betriebs, insbesondere nicht am Betriebskonzept. Eine solche Veränderung des Betriebs sei schließlich auch nicht in der Änderung der beabsichtigten Boxenmiete von 546 Euro auf 550 Euro zu sehen. Dafür sei die Differenz schlicht zu gering. Letztlich enthalte der Antrag vom 25. Februar 2022 damit keine wesentlichen Änderungen des Vorhabens, sondern solle vor allem dazu dienen, die von der Kammer aufgezeigten Ungenauigkeiten und Widersprüche auszuräumen und kleinere unzutreffende Annahmen, die dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens entgegengestanden hätten, zu korrigieren, mithin das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Diese Einschätzung entspreche schließlich auch - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankomme - dem (ursprünglichen) Willen der am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten. Sowohl die Antragstellerin als Bauherrin als auch die den Bescheid erlassene Antragsgegnerin hätten die beantragten und zugelassenen Änderungen als „Nachtrag“ bezeichnet, wobei die Antragstellerin sogar umfangreich begründet habe, wieso sie von einem Nachtrag und nicht von einem Änderungsantrag ausgehe. Die Antragsgegnerin habe dabei zudem erkennbar („die Nebenbestimmungen und Hinweise der ursprünglichen Baugenehmigung gelten weiterhin“) nach ihrem objektivierten Willen nicht die Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 aufheben und durch die neue Genehmigung vom 15. Juli 2022 ersetzen, sondern nur die ursprüngliche Baugenehmigung um das präzisierte Betriebskonzept und die das Vorliegen einer Landwirtschaft argumentativ begründenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergänzen wollen.
Die Antragstellerin habe auch trotz des Eilbeschlusses der Kammer vom 13. Dezember 2021 - 9 L 760/21 - die Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück fortführen lassen. Lägen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 74 Abs. 7 BauO NRW vor, sei es auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen.
Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin gibt keinen Anlass, von dieser im Wesentlichen zutreffenden Bewertung abzuweichen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere weist die Begründung den erforderlichen Einzelfallbezug auf.
Im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2022 wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch und vor allem damit begründet, dass der Ordnungsfunktion und den Bestimmungen der BauO NRW Rechnung getragen werde. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass auch andere Bauherren genehmigungspflichtige Bauarbeiten, die denjenigen der Antragstellerin gleichkämen, ohne vorherige bauaufsichtliche Genehmigung ausführten oder trotz einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung fortsetzten. Es könne damit nicht hingenommen werden, dass die Vollziehung der Anordnung durch Rechtsmittel weiter hinausgeschoben werde und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Mit der vorstehend hinreichend beschriebenen "negativen Vorbildwirkung" der Bauarbeiten der Antragstellerin trotz fehlender vollziehbarer Baugenehmigung hat die Antragsgegnerin - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründet hat - einen wesentlichen Grund ausgeführt, weshalb sie im konkreten Fall ein besonderes Vollziehungsinteresse als gegeben ansieht und von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht hat. Ob diese Erwägungen der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an.
Vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2020 - OVG 10 S 47/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.
Dies verkennt die Antragstellerin mit ihrem Einwand in der Beschwerdebegründung, dass sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung nicht mit den Einzelfallumständen, insbesondere der - vorliegend in keiner Weise offensichtlichen - Abgrenzung zwischen einem Nachtrag zur ursprünglichen Baugenehmigung und einem "aliud" in Form einer gänzlich neuen Baugenehmigung auseinandersetze. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 1. September 2022 bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung - entsprechend ihrer vorherigen Sachverhaltsfeststellung und ihrer maßgeblich auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im erstinstanzlichen Eilverfahren vom 30. August 2022 gestützten rechtlichen Bewertung - zugrunde gelegt, dass der der Antragstellerin erteilte Bescheid vom 15. Juli 2022 lediglich einen Nachtrag zur Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 beinhalte, so dass sich die mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 9 L 760/21 - angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage des Beigeladenen nunmehr auf die Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 in der Gestalt des 1. Nachtrags vom 15. Juli 2022 erstrecke und damit - nach wie vor - keine vollziehbare Baugenehmigung der Antragstellerin vorliege, da auch über ihren Antrag beim Verwaltungsgericht auf Abänderung des Eilbeschlusses vom 13. Dezember 2021 noch nicht entschieden worden sei. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist jedoch eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung.
Soweit die Antragstellerin weiterhin einwendet, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2022 nicht um einen Nachtrag, sondern um ein "aliud", so dass die angegriffene Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2022 offensichtlich rechtswidrig sei, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass durch den Bescheid vom 15. Juli 2022 der Planungsbericht, die Betriebsbeschreibung und die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 gewesen seien, durch eine neue, geänderte Betriebsbeschreibung sowie eine neue, geänderte Wirtschaftlichkeitsberechnung ersetzt worden seien und die hierin enthaltenen Änderungen so wesentlich seien, dass es sich nunmehr um ein anderes Vorhaben handele: Sei Gegenstand der Ausgangsgenehmigung noch ein Betrieb gewesen, der von einem Fremdbetriebsleiter geführt werde, werde nunmehr die Antragstellerin selbst als Betriebsleiterin tätig. Hinzu kämen ein insgesamt höherer Arbeitsstundenaufwand, die beiden Töchter der Antragstellerin als familiäre Hilfen sowie der Umstand, dass das im Betrieb tätige Personal in der angesetzten Arbeitszeit keine gewerblichen Serviceleistungen mehr wahrnehme, so dass sämtliche Stunden nunmehr ausschließlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit dienten. Ferner sei der Nachweis von nunmehr 7,4 ha bewirtschaftungsfähigen Flächen im Eigentum der Antragstellerin gegenüber ursprünglich 4,3 ha Eigentumsflächen bei 40 Pensionspferden von erheblicher Bedeutung, zumal der Großteil der benötigten Eigentumsflächen jetzt in Hofnähe liege. Hinzu komme die deutliche Zunahme gepachteter Flächen mit über 43 ha bewirtschaftungsfähigem Land, wobei sämtliche Pachtverträge nunmehr Laufzeiten von mindestens 18 Jahren aufwiesen. Dabei handele es sich nicht lediglich um Weideland, sondern zum Großteil um Ackerflächen, die durch Lohnunternehmen bewirtschaftet werden müssten. Daher stelle sich der landwirtschaftliche Betrieb nunmehr bei einer Gesamtbetrachtung vollkommen anders dar als ein Betrieb, der nur die notwendigsten Flächen in großer Entfernung mit kurzen Fristen gepachtet habe. Gegenstand der Betriebsbeschreibung sei jetzt auch die Zukunftsperspektive, weitere 20 Stellplätze für Pferde einzurichten, auch wenn diese bei der Wirtschaftlichkeit naturgemäß noch nicht berücksichtigt worden seien.
Dieses Vorbringen vermag jedoch die eingehend und im Ergebnis überzeugend begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2022 handele es sich lediglich um einen Nachtrag zur ursprünglichen Baugenehmigung und nicht um ein "aliud" in Form einer gänzlich neuen Baugenehmigung, nicht in Frage zu stellen.
Änderungen einer Baugenehmigung unterscheiden sich in ihrer Rechtswirkung auf die Ursprungsgenehmigung im Ausgangspunkt danach, ob es sich bei ihnen um eine echte Änderungsgenehmigung handelt oder um einen bloßen Nachtrag. Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder ändert die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie ist zwar ein Verwaltungsakt, modifiziert aber nur die ursprüngliche Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Demgegenüber ist Regelungsgegenstand der echten Änderungsbaugenehmigung ein selbständiges (neues), vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud"). Ein "aliud" ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauvorhabens als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen insgesamt neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien für das gesamte Vorhaben erfordern.
Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 27 f. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 2022 - 1 ME 146/21 -, juris Rn. 8; zustimmend: Thiel, juris PR-ÖffBauR 6/2022 Anm. 2.; Hüwelmeier, in: Spannowsky / Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 12. Edition, Stand: 1. September 2022, § 74 BauO NRW 2018 Rn. 92 m. w. N.
Nach diesen Grundsätzen ist hier das Vorhaben, wie es sich nach dem "1. Nachtrag zur Baugenehmigung" vom 15. Juli 2022 darstellt, entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben kein "aliud" im vorbezeichneten Sinn. Denn das wesentliche Gepräge des mit der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 genehmigten Vorhabens - Errichtung einer Bergehalle, einer Longierhalle, einer Bewegungshalle mit Aufenthaltsräumen und Büro mit angrenzendem Pferdestall sowie Errichtung eines Außenparcours mit Außenbewegungsfläche zur Pensionspferdehaltung von 40 Pferden, welche einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB dient, - ist durch den "1. Nachtrag zur Baugenehmigung" vom 15. Juli 2022 unverändert geblieben.
Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass ein Vorhaben i. S. d. § 35 (Abs. 1 Nr. 1) BauGB die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion (als Einheit) ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 - IV C 32.71 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 47,185 und vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 -, juris Rn. 18 = ZfBR 1989, 72.
Vorliegend hat aber der "1. Nachtrag zur Baugenehmigung" vom 15. Juli 2022 die mit der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 genehmigte Errichtung von dort im Einzelnen beschriebenen baulichen Anlagen und ihre Nutzung als Pensionspferdehaltung von 40 Pferden, welche funktional einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB dient, nicht verändert. Vielmehr sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach wie vor die gleichen. Insbesondere ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach wie vor anhand von § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB auf der Grundlage einer beabsichtigten Pensionspferdehaltung von 40 Pferden zu prüfen.
Soweit die Antragstellerin demgegenüber die erhebliche Zunahme der - größtenteils in Hofnähe liegenden - bewirtschaftungsfähigen Flächen in ihrem Eigentum sowie der von ihr - allesamt für mindestens 18 Jahre - gepachteten bewirtschaftungsfähigen (Weide- und Acker-) Flächen anführt, handelt es sich hierbei lediglich um Umstände, die dazu dienen sollen, die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens von § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB für eine beabsichtigte Pensionspferdehaltung von 40 Pferden - nach wie vor - aufgestellten Voraussetzungen (Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einer untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt; Landwirtschaft in Form des Ackerbaus sowie der Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann) weitergehend abzusichern. So hängt insbesondere die Qualifikation einer Tierhaltung als Landwirtschaft von der Verfügbarkeit ausreichender eigener Flächen für die Futterproduktion ab, deren notwendige Größe sich allerdings durch die Zahl der gehaltenen Tiere bestimmt, welche vorliegend aber mit 40 Pensionspferden gleichgeblieben ist. Eine Erweiterung um 20 Pferde ist nämlich erst für die Zukunft beabsichtigt und noch nicht Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Juli 2021 in der Fassung des "1. Nachtrags zur Baugenehmigung" vom 15. Juli 2022.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus anführt, nunmehr sei sie selbst als Betriebsleiterin tätig und werde von ihren beiden Töchtern unterstützt, zudem sei insgesamt ein höherer betrieblicher Arbeitsstundenaufwand veranschlagt, der ausschließlich auf landwirtschaftliche Tätigkeit entfalle, dienen auch diese Umstände nur dazu, die von § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB für eine beabsichtigte Pensionspferdehaltung von 40 Pferden - nach wie vor - aufgestellten Voraussetzungen an die (dauerhafte) Wirtschaftlichkeit des geplanten Betriebs zu erfüllen, und geben dem Vorhaben - wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - kein neues Gepräge.
Da es sich nach den vorstehenden Ausführungen bei dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2022 bereits nach seinem materiellen Regelungsgehalt um eine Nachtragsgenehmigung handelt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die - bereits seinerzeit anwaltlich vertretene - Antragstellerin eigentlich eine Änderungsgenehmigung beantragen wollte und nur auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erlass einer Nachtragsgenehmigung gestellt und dies auch so begründet hat.
Soweit sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung schließlich auf den Beschluss des Senats vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, juris Rn. 9 ff., beruft, ist diese Fundstelle hier schon deshalb nicht einschlägig, weil der Senat in dieser Entscheidung von einem "aliud" ausgegangen ist, da dort die 21 m lange und 3 m hohe Schallschutzwand nicht etwa nur eine bereits von dem ursprünglichen Genehmigungsantrag umfasste bauliche Anlage geringfügig modifiziert habe, sondern dieser Antrag vielmehr um eine selbständige und für sich genommen genehmigungsbedürftige bauliche Anlage, die Schallschutzwand, erweitert worden sei. Eine Erweiterung der baulichen Anlagen steht im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht in Rede.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er sich durch die Stellung eines eigenen Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 11 b), 13 c) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).