Gegenvorstellung gegen Einstellungsbeschluss: Zurückweisung und Kostentragung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Gegenvorstellung gegen den Einstellungsbeschluss des Senats. Das Oberverwaltungsgericht weist die Gegenvorstellung zurück und legt die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf. Es betont, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, außergerichtliche Kosten der Staatskasse aufzuerlegen; Ersatz ist über Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) möglich. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Einstellungsbeschluss zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Ersatz außergerichtlicher Kosten aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht besteht keine gesetzliche Grundlage, die eine Auflage dieser Kosten an die Staatskasse erlaubt.
§ 154 Abs. 4 VwGO ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf den Fall eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens anwendbar.
Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) begründet nicht generell einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Kosten; hierfür stehen vielmehr Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG offen.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über Gegenvorstellungen richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse über Gegenvorstellungen sind unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1638/23
Tenor
Die „Gegenvorstellung“ des Antragstellers zu dem Einstellungsbeschluss des Senats vom 31. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die vom Antragsteller im Schreiben vom 3. November 2023 angebrachte „Gegenvorstellung“ gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2023 gibt jenseits der Frage ihrer Zulässigkeit keine Veranlassung, den Beschluss zu ändern.
Wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 – 1 Bf 427/18.AZ – (juris Rn. 6 ff.) selbst anführt, entspricht es der weit überwiegend vertretenen Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur, dass keine gesetzliche Vorschrift existiert, die es ermöglichte, im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Zum Meinungsstand siehe auch: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 40a m.w.N.
§ 154 Abs. 4 VwGO gilt dem eindeutigen Wortlaut nach nur für den – hier nicht in Rede stehenden – Fall eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens.
Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nicht anzunehmen. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller noch in erster Instanz bis zum Eintritt der Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses vom 1. September 2023 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt hätte erklären können, ist er jedenfalls im Hinblick auf die ihm durch die Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht schutzlos gestellt. Deren Ersetzung kann er im Wege der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verfolgen.
Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 113 m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).