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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 1015/21.NE·13.06.2021

Antrag auf Verbot einer Veränderungssperre gegen Bebauungsplan: vorbeugender Rechtsschutz verworfen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine Veränderungssperre für den noch nicht verabschiedeten Bebauungsplan zu erlassen. Das OVG NRW verwirft den Antrag als unzulässig, weil vorbeugender Rechtsschutz gegen noch nicht geltende Rechtsnormen grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Eine enge Ausnahme kommt nur bei drohenden, mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsschutzlücken in Betracht, die hier nicht dargetan sind. Die Kostenentscheidung und der Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Erlassung einer Veränderungssperre als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Setzung noch nicht geltender Rechtsnormen ist nach der Systematik der VwGO grundsätzlich ausgeschlossen.

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Gegen Bebauungspläne und Veränderungssperren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vorbeugenden Unterlassungsrechtsschutz; eine Ausnahme ist nur bei konkret nachgewiesenen, sonst nicht schließbaren Rechtsschutzlücken denkbar.

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Die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes (etwa Verwaltungsprozess nach Erlass) genügt im Regelfall, sodass ein vorbeugender Unterlassungsantrag unzulässig ist, sofern nicht besondere Umstände eine Lücke begründen.

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Ein Antrag ist zu verwerfen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, weshalb ohne vorbeugenden Rechtsschutz eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Schutzlücke entstünde.

Relevante Normen
§ 33 BauGB§ 47 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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es der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des noch nicht verabschiedeten Bebauungsplans Nr. 321 „B.----straße /Z.----straße , H.         “ in Kraft zu setzen,

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ist bereits unzulässig und damit zu verwerfen. Für den von der Antragstellerin begehrten vorbeugenden Rechtsschutz ist vorliegend kein Raum.

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Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber Rechtsnormen ist nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - 8 BN 1.09 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 - 7 B 328/10.NE -, juris Rn. 7.

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Das gilt sowohl für Bebauungspläne als auch für Veränderungssperren. Eine Ausnahme hiervon ist - für bereits als Satzung beschlossene Bebauungspläne, die die Gemeinde nach § 33 BauGB anwenden, aber rechtswidrig nicht bekannt machen will - allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich ohne die Gewährung (einstweiligen) vorbeugenden Rechtsschutzes eine mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarende Rechtsschutzlücke ergeben würde.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 BN 48.01 -, BauR 2002, 445 = juris Rn. 4 f.

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Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Warum sich ohne die Möglichkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrags rechtsstaatlich bedenkliche Rechtsschutzlücken ergeben könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Sollte die Antragstellerin sich infolge einer (noch nicht beschlossenen, im Übrigen entgegen ihrer Annahme auch erst am 1. Juli 2021 zur Beschlussfassung vorgesehenen) Veränderungssperre für einen Bebauungsplan, für den bisher noch nicht einmal ein Aufstellungsbeschluss gefasst ist und für den damit bisher – auch unter Berücksichtigung der Sitzungsvorlage 283/2021 - noch keine, für den Erlass einer Veränderungssperre aber erforderliche,

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vgl. zu der für die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre erforderlichen hinreichenden Präzisierung der Planungsvorstellungen zuletzt OVG NRW, Urteil vom 16. April 2021 – 2 D 106/20.NE -, juris; siehe auch Beschluss vom 7. November 2018 – 2 B 1340/18 – (zu einer Zurückstellung),

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inhaltliche Festlegung greift, in ihren Rechten verletzt sehen, bliebe es ihr unbenommen, gegen diese – ggf. auch nach § 47 Abs. 6 VwGO – im Wege des gesetzlich vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutzes vorzugehen. Dass dies nicht ausreichen könnte, erschließt sich nicht, zumal die Antragsgegnerin nach den Angaben der Antragstellerin ohnehin der Auffassung ist, dass die von der Antragstellerin gestellte Bauvoranfrage vom 24. März 2021 unabhängig von planerischen Beschlüssen nicht genehmigungsfähig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 8b) und 14a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.).