Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zu Geh- und Radweg und Anschüttung - Abweisung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin von Bau- und Aufschüttungsarbeiten am Geh- und Radweg abzuhalten. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. Die Anschüttung gilt als Straßenuntergrund und fällt nicht unter nachbarschützendes Abstandflächenrecht der BauO NRW. Auch der Bebauungsplan rechtfertigt die Höhenlage.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einstweiliger Anordnung gegen Bau- und Anschüttungsarbeiten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
Anschüttungen, die als künstlich hergestellter Tragkörper der Verkehrsfläche dienen, bilden den Straßenuntergrund und sind Bestandteil der Straße im Sinne des Straßenrechts (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG); sie unterfallen daher nicht dem nachbarschützenden Abstandflächenrecht der BauO.
Die Straße umfasst nicht nur die begeh- oder befahrbare Oberfläche, sondern auch den Straßenunterbau einschließlich Dämmen und Erdbauwerken; daraus folgt, dass zur Herstellung einer Straße vorgenommene Erdaufschüttungen Teil des Straßenkörpers sind.
Höhenfestsetzungen eines Bebauungsplans sind dahin auszulegen, dass sich angrenzende Verkehrsflächen und Grundstücke dem festgesetzten Höhenniveau der Erschließungsanlagen anzupassen haben, soweit dies dem Planungswillen des Bebauungsplans entspricht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1365/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den mit der durch Schriftsatz vom 3. September 2013 ergänzten Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Antragsteller den geltend gemachten Anspruch darauf hätten,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,- Euro zu unterlassen, Bauarbeiten und Aufschüttungsarbeiten an der Grenze zu den Flurstücken 511 und 512 in O1. durchzuführen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme glaubhaft macht. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass ihnen der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen der Bau- und Aufschüttungsarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Geh- und Radwegs entlang der Grenze zu ihrem Grundstück zusteht.
Ein solcher Abwehranspruch ergibt sich nicht aus den Regelungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und dabei insbesondere nicht aus dem (nachbarschützenden) Abstandflächenrecht (§ 6 BauO NRW). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitige Geh- und Radweg (einschließlich der zu dessen Errichtung erforderlichen Anschüttung) als Anlage des öffentlichen Verkehrs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nicht dem Geltungsbereich der BauO NRW unterfällt. Es hat insoweit auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW Bezug genommen, wonach zur öffentlichen Straße insbesondere der Straßenkörper, bestehend u.a. aus dem Straßenuntergrund, den Erdbauwerken einschließlich der Böschungen, dem Straßenoberbau, den Brücken, Tunneln, Dämmen, Durchlässen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwänden und Lärmschutzanlagen gehört. Daraus ergibt sich, dass die Straße nicht nur aus der zum Befahren und / oder Begehen bestimmten Fahrbahndecke besteht, sondern auch aus dem Straßenunterbau, also dem künstlich hergestellten Tragkörper der Straße. Ein solcher Tragkörper kann auch in Form eines Damms errichtet werden, also einer Erdaufschüttung, auf der - wie hier - die Straße oder der Weg oder Teile davon über dem Niveau der vorgefundenen Erdoberfläche verlaufen.
Vgl. Zeitler, Bay. Straßen- und Wegegesetz, Stand: November 2012, Rn. 15 und 19 zu Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Bay. StrWG (dessen Wortlaut weitgehend § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW entspricht); Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, S. 184 f.
Ausgehend hiervon steht außer Zweifel, dass es sich bei der streitigen Anschüttung um den Straßenuntergrund des zu errichtenden Geh- und Radwegs handelt. Dass die Anschüttung rein vom Volumen her den Schwerpunkt der Straßenbaumaßnahme bildet, ist rechtlich unerheblich. Auch handelt es sich bei der konkreten Anschüttung gerade nicht um eine „neutrale Maßnahme“. Die Anschüttung wird vielmehr allein als Straßengrund für den Geh- und Radweg errichtet und genutzt und ist damit Bestandteil der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NRW. Dieser Befund wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Geh- und Radweg theoretisch auch ohne Anschüttung errichtet werden könnte, etwa wenn man diesen über Treppen an die Straße anschließen würde. Dies geschieht nämlich gerade nicht und ändert nichts an der für die rechtliche Bewertung entscheidenden Sachlage, dass die konkrete Anschüttung als künstlich hergestellter Tragkörper den Straßengrund des Geh- und Radwegs bildet. Insoweit besteht auch der von der Beschwerde geforderte „innere Zusammenhang“ zwischen der Anschüttung und dem Weg.
Baurechtliche Abwehransprüche der Antragsteller scheiden somit von vornherein aus. Es ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass den Antragstellern aus anderen Rechtsgründen ein Abwehranspruch erwachsen könnte.
Der Geh- und Radweg wird von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Höhenlage entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 375 - W. Straße - errichtet. Dieser setzt unter anderem die Höhe der geplanten Straßen fest. Solche Höhenangaben finden sich zwar nicht unmittelbar auf der Fläche des als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Geh- und Radwegs, sondern lediglich im Bereich der sonstigen Verkehrsflächen (dabei aber auch gerade in den Bereichen, in den der Geh- und Radweg von der Straße abzweigt bzw. in diese einmündet: 38,32, 38,64 und 38,72 m üNN). Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind aber ohne Weiteres dahingehend auszulegen, dass sich der Geh- und Radweg dem festgesetzten Höhenniveau der angrenzenden Straßen anzupassen hat, zumal die Hausgrundstücke nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzungen (II, Absatz 2) so weit aufzufüllen sind, dass sie die Höhenlage der dazugehörigen Erschließungsanlage übernehmen. Daraus ergibt sich, dass der Plangeber mit dieser textlichen Festsetzung sowie den Höhenfestset-zungen zukünftig ein einheitliches Geländeniveau der festgesetzten Verkehrsflächen einerseits und der (Wohnhaus-)Grundstücke andererseits erreichen will. Dem würde es aber widersprechen, wenn der Geh- und Radweg auf der vorhandenen Geländeoberfläche - unterhalb der festgesetzten Straßenhöhe - verlaufen würde und nur über Treppen erreichbar wäre.
Sonstige sich aus der unterschiedlichen Höhenlage des Grundstücks der Antragsteller einerseits und des Geh- und Radwegs andererseits ergebenden unzumutbaren Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts haben die Antragsteller mit der Beschwerde weder konkret geltend gemacht noch sind solche Beeinträchtigungen sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.