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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 966/20·17.06.2020

Berufungszulassung abgelehnt: Beseitigung Rasengitterfläche im Außenbereich rechtmäßig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Bauordnungsverfügung zur Beseitigung einer mit Rasengittersteinen befestigten Fläche im Außenbereich bestätigt hatte. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag scheiterte bereits daran, dass das Vorbringen sich nicht mit der tragenden Begründung auseinandersetzte, wonach bestandskräftige Nebenbestimmungen und eine Baulast die Genehmigungsfähigkeit formell ausschließen. Zudem wurden die materiell-rechtlichen Annahmen des VG (Konflikt mit FNP/Landschaftsschutz und § 35 Abs. 3 BauGB) nicht substantiiert angegriffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung substantiiert und schlüssig in Frage stellt.

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Ein Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben, wenn er sich zu einem selbständig tragenden Ablehnungsgrund der Vorinstanz nicht verhält und dieser Grund die Entscheidung allein trägt.

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Bestandskräftige Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids sowie eine übernommene Baulast können der (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bereits aus formellen Gründen entgegenstehen.

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Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Frage sowie die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

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Fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 61 Abs. 1 BauO NRW a. F.§ 2 Abs. 1 BauO NRW a. F.§ 65 Abs. 1 Nr. 26 BauO NRW a. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 126/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Dezember 2017 aufzuheben,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW a. F. lägen vor. Die geforderte Beseitigung der mit Rasengittersteinen befestigten Fläche sei rechtmäßig, weil diese ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und auch nicht nachträglich genehmigungsfähig sei. Bei der befestigten Fläche handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW a. F., die wegen ihrer Lage im Außenbereich unabhängig von ihrer Größe genehmigungsbedürftig sei. Um ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 26 BauO NRW a. F. handele es sich nicht. Die damit formell illegale Anlage sei auch nicht genehmigungsfähig. Einer nachträglichen Genehmigung stünden in formeller Hinsicht die bestandskräftigen Nebenbestimmungen in dem Vorbescheid vom 28. September 2009 und der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2014 sowie die für das Grundstück am 18. März 2010 eingetragene Baulast entgegen, die wiederum Bestandteil der Baugenehmigung vom selben Tage sei. Nach dem Vorbescheid vom 28. September 2009 dürften auf dem Grundstück nur die im Lageplan dargestellten Gebäude und versiegelten Flächen verbleiben, alle anderen baulichen Anlagen, Gebäude und Versiegelungen seien ersatzlos zu beseitigen. Mit der eingetragenen Baulast sei auf die Errichtung weiterer genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen ausdrücklich verzichtet worden. In der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2014 sei unter Bezugnahme auf die Baulasteintragung noch einmal ausdrücklich in einer Nebenbestimmung geregelt, dass auf dem Grundstück keine weiteren genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen errichtet werden dürften. Über diese Vorgaben, über deren Inhalt in den Genehmigungsverfahren jeweils ausführlich gesprochen worden sei, habe sich der Kläger hinweggesetzt. Dass er nach eigenen Angaben geglaubt habe, eine Befestigung mit Rasengittersteinen sei von diesen Vorgaben nicht erfasst, könne angesichts dessen nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Für eine nachträgliche Genehmigung lägen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Das im Außenbereich verwirklichte Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des einschlägigen Landschaftsplans und beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft. Der Flächennutzungsplan stelle den fraglichen Bereich als landwirtschaftliche Fläche ‑ geeigneter Erholungsraum ‑ dar. Die genehmigte Bebauung auf dem Grundstück sei aus einer früheren Hofstelle hervorgegangen. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende grundsätzliche Entscheidung, dass in dem fraglichen Bereich keine weitere bauliche Entwicklung erfolgen solle, sei bislang beachtet worden. Die Zulassung einer über die erteilten Genehmigungen hinausgehenden Befestigung von Flächen hätte eine beachtliche negative Vorbildwirkung für vergleichbare Bauwünsche auf anderen im Außenbereich gelegenen ehemaligen Hofstellen. Zudem stehe der Zulässigkeit des Vorhabens der Landschaftsplan C.         -Ost entgegen, der den Bereich, in dem das Grundstück liege, als Landschaftsschutzgebiet ausweise. Hierfür gelte unter anderem das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, wie die Beklagte bereits in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt habe. Hieran ändere der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren nichts. Soweit er geltend mache, dass sich in dem fraglichen Bereich Fundamente eines abgerissenen Wirtschaftsgebäudes und eine Mist- und Müllgrube befunden hätten, sei dies unerheblich. Der Kläger übersehe, dass die ersatzlose Beseitigung sämtlicher auf dem Grundstück vorhandener baulicher Anlagen, Gebäude und Versiegelungen, soweit sie nicht im zum Vorbescheid gehörenden Lageplan dargestellt worden seien, die Kompensation für die ansonsten nicht genehmigungsfähige Zulassung eines weiteren Wohnhauses nach § 35 Abs. 2 BauGB dargestellt habe. Das weitere Vorbringen, die Befestigung der Fläche mit Rasengittersteinen stelle keine Versiegelung dar, sondern habe nur die Bewirtschaftung ermöglichen sollen, sei schon deshalb wenig überzeugend, weil der Kläger zumindest zunächst die Vorstellung gehabt habe, die Fläche auch als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge nutzen zu können. Die großflächige Befestigung der Fläche lasse sich auch nicht mit einer aufgrund gesammelten Hangwassers starken Vernässung des Bereichs rechtfertigen. Im Außenbereich sei in besonderer Weise auf die natürlichen örtlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen, zumal dann, wenn das Grundstück wie hier in einem Landschaftsschutzgebiet liege. Die großräumige Befestigung stelle einen erheblichen Eingriff in die örtlichen Gegebenheiten dar, der für eine an den Standort angepasste Nutzung dieses Teils des Grundstücks nicht erforderlich sei und zu einer deutlich nachteiligen Veränderung führe. Die in dem vom Kläger eingeholten Gutachten vom 26. Juli 2017 beschriebene Vegetationsdecke entspreche nicht den natürlichen Standortbedingungen und habe an dieser Stelle auch keine besondere ökologische Wertigkeit. Das behaupte das Gutachten selbst nicht. Bei einer Aufbringung von Boden ohne die Befestigung mit Schotter und Gittersteinen hätte sich der Bereich auch wesentlich naturnäher entwickeln können.

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An dieser, die (eindeutige) Rechtslage zutreffend und erschöpfend behandelnden Argumentation des Verwaltungsgerichts geht das Zulassungsvorbringen weitgehend vorbei. Es beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob das verwirklichte Vorhaben materiell-rechtlich genehmigungsfähig wäre. Das Verwaltungsgericht hat indes zutreffend ausgeführt, dass es an einer Genehmigungsfähigkeit schon wegen der bestandskräftigen Bescheide vom 28. September 2009 und 17. Dezember 2014 sowie aufgrund der vom Kläger übernommenen Baulast vom 18. März 2010 aus formellen Gründen fehle. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort auseinander. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auch zweifellos richtig, so dass der Kläger schon deshalb keinen Genehmigungsanspruch hat. Auf die Frage, ob das ohne Genehmigung verwirklichte Vorhaben ohne die bestandskräftigen Nebenbestimmungen in den Bescheiden vom 28. September 2009 und 17. Dezember 2014 sowie ohne die vom Kläger selbst übernommene Baulast vom 18. März 2010 materiell-rechtlich genehmigungsfähig sein könnte, kommt es im hiesigen Zusammenhang damit von vornherein nicht entscheidungserheblich an.

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Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, dass der umfassende Verzicht auf die Errichtung weiterer (genehmigungsbedürftiger) baulicher Anlagen gewissermaßen der Preis dafür war, dass der Kläger auf dem Grundstück im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet ein weiteres Wohnhaus errichten durfte. Ein Grund, sich nach Ausnutzung der Begünstigung nunmehr über die damit verbundenen, bewusst eingegangenen Belastungen hinwegsetzen zu dürfen, ist für den Senat nicht einmal im Ansatz zu erkennen.

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Unbeschadet dessen weckt das Zulassungsvorbringen aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anlage einer gut 1.500 qm großen Freifläche mit Rasengittersteinen auf Schotterbett sei in der konkreten Örtlichkeit materiell nicht genehmigungsfähig. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Begründung des Zulassungsantrages zu der eingehend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht in Übereinstimmung zu bringen und beeinträchtige damit den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, mit keinem Wort verhält.

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Unabhängig davon geht der Vortrag zu den Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 BauGB schon im Ansatz fehl. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass diese Belange deswegen berührt seien, weil es sich um eine versiegelte Fläche handele. Dieser Begriff taucht in der Entscheidung indes nur als Wiedergabe des klägerischen Vortrags auf. Entscheidend für den ‑ zu Recht - gesehenen Widerspruch zum geltenden Landschaftsplan war für das Verwaltungsgericht hingegen, dass in dem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist. Dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche mit Rasengittersteinen auf Schotterbett um eine solche bauliche Anlage handelt, stellt indes auch der Kläger – mit Recht - nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Abrede. Mit der Aufbringung von Schotter und Rasengittersteinen, bei denen es sich zweifelsohne nicht um natürliche Landschaftsbestandsteile handelt, geht auch eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten einher, was sich hier schon zwanglos daraus ergibt, dass die Anlage nach den Angaben des Klägers gerade den Zweck verfolgt, vorher vorhandene Nassbereiche trocken zu legen. Dass und warum die vorhandene Vegetationsdecke trotzdem entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts den natürlichen Standortbedingungen entsprechen könnte oder eine besondere ökologische Werthaltigkeit vermittelte, legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen, aus welchen Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlgehen könnte, bei einer Aufbringung von Boden ohne die Befestigung mit Schotter und Gittersteinen hätte sich der Bereich wesentlich naturnäher entwickeln können. Für all diese Aspekte, die eine Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 BauGB begründen, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die errichtete bauliche Anlage zu einer „Versiegelung“ führt.

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2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger meint, das Verfahren werfe eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage in Bezug auf das Verständnis des Begriffs der "Bodenversiegelung" auf. Wie sich aber bereits aus seinen Ausführungen ergibt, geht er selbst davon aus, dass diese Frage lediglich „mitentscheidend für die Annahme einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB“ gewesen sei. Da das Verwaltungsgericht eine Genehmigungsfähigkeit schon aus formellen Gründen und im Übrigen in materieller Hinsicht wegen eines Verstoßes jeweils gegen § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB angenommen hat, fehlt es von vornherein an (der Darlegung) einer Entscheidungserheblichkeit. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht – wie unter 1. erschöpfend ausgeführt – den Begriff einer Bodenversiegelung selbst nicht verwendet. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass sich die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen aus den von ihm zitierten Quellen (Bundesumweltamt und Wikipedia) jedenfalls so nicht ergeben.

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Im Hinblick auf die wiederholte Betonung des Umstandes, dass derzeit auf der Fläche keine Pkw-Stellplätze vorhanden sind, merkt der Senat lediglich noch an, dass dies zum Zeitpunkt der ersten Ortsbesichtigung am 26. Oktober 2016 augenscheinlich anders gewesen ist. Allein darauf hatte sich das Verwaltungsgericht bezogen, indem es ausgeführt hat, es sei wenig überzeugend, dass der Kläger die bauliche Anlage allein deshalb errichtet habe, um eine Bewirtschaftung (Mähen) zu ermöglichen. Dies zumindest ist ausgeschlossen, wenn auch nur zu Beginn die Vorstellung vorhanden war, diese Fläche zumindest in Teilen für die Anlage von Stellplätzen zu nutzen. Ein späterer Sinneswandel hat auf die Vorstellung zum Zeitpunkt der Errichtung keinen Einfluss.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.