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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 914/23·03.07.2024

Berufungszulassung abgelehnt: keine unzumutbaren Lichtreflexionen durch blaue Fassade

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten bauaufsichtliches Einschreiten gegen Lichtimmissionen, die sie auf die blaue Fassadengestaltung des Nachbarhauses zurückführten, und beantragten die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen (fehlender Nachbarschutz und keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots) nicht substantiiert erschütterte. Ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht, sei ebenfalls nicht dargelegt, da kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde und sich weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen musste. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern eine substantielle, an den tragenden Gründen des Urteils orientierte Auseinandersetzung, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.

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Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt die Verletzung einer nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Norm voraus; Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, vermitteln keinen Nachbaranspruch.

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Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ist erst verletzt, wenn von einer baulichen Gestaltung unzumutbare Beeinträchtigungen für den Nachbarn ausgehen; bloße subjektive Lästigkeit oder ästhetische Missbilligung genügt nicht.

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Eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung aufklärungsbedürftiger Tatsachen, geeigneter Beweismittel, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und der Entscheidungserheblichkeit sowie regelmäßig das Hinwirken auf Beweiserhebung durch förmlichen Beweisantrag voraus.

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Eine bloße Beweisanregung ersetzt keinen förmlichen Beweisantrag; ohne einen solchen ist regelmäßig weder eine Gehörsverletzung durch „Übergehen“ noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht schlüssig dargetan.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ Art. 14 GG§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 7740/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [I.]) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender und vorliegender Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [II.]).

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I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte zu verpflichten, die notwendigen bauaufsichtlichen Maßnahmen zur Unterbindung der Lichtimmissionen für das Wohnhaus der Kläger zu ergreifen,

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hilfsweise,

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unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Beklagte hinsichtlich der Fassadenfarbe und auch keinen Anspruch auf (Neu-)Bescheidung. Die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sei, sei nicht erkennbar. Das von den Klägern angeführte bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot sei nicht nachbarschützend, sondern diene allein öffentlichen Interessen. Die Begrünungspflicht in Ziffer 3.3 des Bebauungsplans sei ebenfalls nicht nachbarschützend. Gleiches gelte für die gestalterische Festsetzung Nr. 1.6 des Bebauungsplans, die schon vom Ansatz her nicht anwendbar sei, weil es sich beim streitgegenständlichen Objekt nicht um ein Doppelhaus, sondern um ein Einzelhaus handele. Schließlich sei auch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die blaue Fassadengestaltung des Hauses der Beigeladenen nicht verletzt. Nach den insoweit in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erweise sich die Farbgestaltung am Haus der Beigeladenen gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. Hierbei sei entscheidend, dass keine Lichtquelle direkt auf das Haus der Kläger gerichtet sei, so dass von einer unmittelbaren Blendung durch Lichteinstrahlung von vornherein nicht die Rede sein könne. Durch die Reflektionen des Sonnenlichts an der blauen Fassade des Hauses der Beigeladenen könne es – im Vergleich zu einer weißen Fassade – nicht zu einer Aufhellung des Grundstücks und auch der Innenräume des Hauses der Kläger kommen. Dies sei bereits physikalisch ausgeschlossen, da eine blaue (dunklere) Fläche weniger Licht reflektiere als eine weiße. Zudem sei die Oberfläche der Putzfassade nicht glatt, sondern rau, was die Reflexionswirkung nicht verstärke, sondern lediglich zu einer diffusen Reflexion des Lichts führe. Insofern habe es keiner weiteren Beweiserhebung durch einen Sachverständigen bedurft. Die Kläger störten sich offenbar daran, dass durch die blaue Fassade Licht im - für sie unerwünschten – blauen Farbspektrum reflektiert werde, das Einfluss auf die Lichtwirkung in ihren Innenräumen habe. Insoweit habe im Ortstermin in diesen Innenräumen eine solche Reflexionswirkung an den weißen Wänden und Möbeln beobachtet werden können. Es sei aber nach dem unmittelbaren Eindruck aus dem Ortstermin und den eingereichten Lichtbildern nicht ersichtlich, dass damit - unter Berücksichtigung der durch Art. 14 GG geschützten gegenläufigen Interessen der Nachbarn an einer nach ihren persönlichen Vorlieben ausgestalteten Fassade - das Maß des den Klägern rechtlich Zumutbaren überschritten werde. Ein Eigentümer habe keinen Anspruch darauf, dass seine Umgebung auf seine farblichen Vorlieben oder Abneigungen Rücksicht nehme. Dabei sei hier berücksichtigt, dass die Lichtverhältnisse am Tag der gerichtlichen Inaugenscheinnahme wegen des recht trüben Wetters nicht ideal gewesen seien und bei Sonnenschein die Wirkung stärker ausfallen könne. Letztlich sei eine Reflexionswirkung in Innenräumen aber bei allen größeren farbigen Flächen, seien sie im Innen- oder im Außenraum, zu beobachten, was auch im Ortstermin insbesondere bei der terrakottafarbenen Terrasse der Kläger und der daraus resultierenden leichten Rotfärbung der Wand- und Deckenflächen in Fensternähe im Wohnzimmer deutlich geworden sei. Einer - unerwünschten - Farbgebung könnten die Kläger durch Selbsthilfemaßnahmen wie der Anbringung von Jalousien oder Vorhängen bzw. im Bereich der Küche durch die Installation einer Trennwand zwischen ihren Stellplätzen und denen der Beigeladenen wirksam begegnen.

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Diese im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht im oben genannten Sinne in Frage gestellt.

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Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung (dort S. 3) geltend, selbst bei Nutzung der bereits vorhandenen Schiebejalousien stelle sich der Reflektionseffekt in den Innenräumen ein. Auch das Anbringen einer Trennwand zwischen den beiden Grundstückszufahrten zu den Garagen sei nicht zielführend, da eine dahingehende Trennwand in der Regel nicht höher als 1,80 bis 2 m sein dürfe und daher sämtliche darüber liegenden Gebäudeteile weiter reflektieren würden. Dieses Vorbringen geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn das Verwaltungsgericht

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hat schon nicht (entscheidungserheblich) darauf abgestellt, dass ohne Selbsthilfemaßnahmen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu bejahen wäre. Daher kann dahingestellt bleiben, ob (weitere) Selbsthilfemaßnahmen möglich und wie effektiv diese wären. Vielmehr sind die Ausführungen auf S. 8 (unten) des Urteils dahin zu verstehen, dass auch ohne Selbsthilfemaßnahmen die beklagten Reflexionen des Sonnenlichts an der blauen Fassade über eine bloße (subjektive) Lästigkeit der „unerwünschte [n] Farbgebung“ hinaus nicht die Schwelle zur Unzumutbarkeit erreichen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass eine Reflexionswirkung in Innenräumen bei allen größeren farbigen Flächen, seien diese innen oder außen, auftrete. Dies habe im Ortstermin insbesondere bei der terrakottafarbenen Terrasse der Kläger beobachtet werden können, bei der eine leichte Rotfärbung der Wand- und Deckenflächen in Fensternähe im Wohnzimmer aufgetreten sei. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht weiter. Unabhängig davon wird mit dem Vortrag nicht in Abrede gestellt, dass jedenfalls eine Reduzierung der von den Klägern angeführten Reflexionswirkung erzielt werden kann; hierbei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die zu den Klägern ausgerichtete Fassade des Wohngebäudes der Beigeladenen nach Osten hin ausgerichtet ist und daher – selbst in den Sommermonaten - nur in eher untergeordnetem Maße einer Sonnenstrahlung ausgesetzt sein wird, so dass von einer permanenten unzumutbaren Sonnenreflexion ohnehin nicht auszugehen sein wird.

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Die Zulassungsbegründung meint ferner, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es vorliegend nicht zu einer Aufhellung der Innenräume der Kläger kommen könne; es habe dies als physikalisch ausgeschlossen angesehen, da eine blaue (dunklere) Fläche weniger Licht reflektiere als eine weiße; außerdem sei es wegen der rauen Oberfläche von einer lediglich diffusen Reflektion des Lichts ausgegangen. Damit sowie mit der pauschal in Bezug genommenen Stellungnahme der Kläger vom 3. April 2023 zum Ortstermin wird die Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. z. B. Bundesbaublatt 1-2/2020 „Interaktion von Licht, Farbe und Struktur“; www.sicherheitsingenieur.de „Reflexionsgrad der beleuchteten Fläche“) jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Insbesondere bleibt auch die Relevanz der in jener Stellungnahme herangezogenen These (dort S. 2 unten) „Der bloße Umstand, dass eine Fassade eher diffus reflektiert, ändert nichts an der Intensität der vorgenommenen Reflektionen.“ - auch unter Berücksichtigung der auf S. 3 oben (ohne Quellenangabe) wiedergegebenen Grafik - für die Frage, ob hier eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots deswegen gegeben ist, weil durch die blaue Fassade des Hauses der Beigeladenen Licht im blauen Farbspektrum reflektiert wird, das Einfluss auf die Lichtwirkung in den Innenräumen der Kläger hat, unklar. Denn die im Rahmen des Ortstermins gefertigten Fotos lassen ebenso wie die von den Klägern eingereichten in einem mit Einfamilienhäusern (dicht) bebauten Wohnbereich unzumutbare Lichtreflexionen – auch im Sinne einer Aufhellung - nicht erkennen.                  

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II. Der Zulassungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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Für die - von der Zulassungsbegründung der Sache nach (neben einer Verletzung rechtlichen Gehörs) geltend gemachte – Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem erforderlich, dass im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann. Ebenso muss auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden sein oder dargetan werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 68 f. m. w. N.

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Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Es fehlt bereits an einem förmlichen Beweisantrag, und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass oder warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

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Ein Beweisantrag liegt in Anlehnung an § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor,

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vgl. zum Rückgriff auf § 244 Abs. 3 StPO im Verwaltungsprozess: Schübel-Pfister, in: Eyermann, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 52 i. V. m. 66,

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wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite einer im konkreten Verwaltungsstreitverfahren relevanten Vorschrift betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel Beweis zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Das ist hier nicht der Fall. Die Zulassungsbegründung führt zwar aus, sie habe erstinstanzlich auf die aus Sicht der Kläger notwendige Einholung eines Sachverständigengutachtens „hinsichtlich der Intensität der feststellbaren Reflektionen“ hingewiesen. Die von ihr in diesem Zusammenhang gezogene Schlussfolgerung „ein entsprechender [Beweis-] Antrag“ sei „damit gestellt worden“ (S. 3, 3. Abs. der Zulassungsbegründung), und über diesen habe sich das Verwaltungsgericht „hinweggesetzt“, ist allerdings in dieser Form unzutreffend. Einen förmlichen Beweisantrag haben die Kläger nicht - auch nicht in ihrem in der Zulassungsbegründung genannten Schriftsatz vom 3. April 2023 - gestellt. Am Ende des Ortstermins vom 20. März 2023 hatten die Kläger - ebenso wie die übrigen Verfahrensbeteiligten - das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich binnen 2 Wochen zu dem Ergebnis des Ortstermins zu äußern, wovon die Kläger unter dem 3. April 2023 Gebrauch gemacht haben. Hierbei haben sie - nach Darstellung einer Grafik, deren Quelle nicht ansatzweise bezeichnet wird - resümierend festgehalten, „dass sowohl eine glatte als auch eine raue Oberfläche Reflektionen ausführen … dass sowohl eine glänzende als auch eine matte Farbe Licht reflektiert“ und „dass selbst schwarzes Material Licht reflektiert, nur eben nicht über das gesamte Farbspektrum hinweg“. Nach eigenen Angaben in der Zulassungsbegründung haben sie unter dem 3. April 2023 „darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Intensität der feststellbaren Reflektionswirkungen zwingend notwendig“ sei (Hervorhebung nicht im Original). Schon die Formulierung am Ende des Schriftsatzes vom 3. April 2023 („Vor diesem Hintergrund halte ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Intensität der feststellbaren Reflektionen für unabdingbar.“) spricht - auch im Hinblick darauf, dass sie von einem Rechtsanwalt herrührt - dafür, dass es sich hierbei nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern lediglich um eine bloße Beweisanregung an das Gericht handelt, zumal insoweit weder von einer Antragstellung die Rede ist noch irgendeine textliche Hervorhebung vorgenommen wurde, wie sie bei einem förmlichen Antrag zu erwarten gewesen wäre. Die Folgerung der Zulassungsbegründung, bei Einholung eines Sachverständigengutachtens „hätte sich herausgestellt, dass die Reflektionswirkungen in den Innenräumen der Besitzung der Kläger erheblich sind, nicht hinnehmbar sind und dementsprechend ein rücksichtsloses Verhalten der Beigeladenen vorliegt“, legt die Annahme eines im oben genannten Sinne „ernsthaften“ Beweisantrages ebenfalls nicht nahe; vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine Beweisbehauptung „ins Blaue hinein“. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bzw. warum die Kläger auch in dem vorliegenden - auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten - Verfahren eine Beweiserhebung hätten beantragen sollen, nachdem das Landgericht Q. (3 O 220/22) in dem von den Klägern gegen die Beigeladenen gerichteten Zivilprozess, in dem die Kläger ebenfalls durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, am 22. Februar 2023 einen Beschluss zur Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten gefasst hatte. Dem Verwaltungsgericht musste sich nach Durchführung des Ortstermins und insbesondere im Hinblick auf seine - ohne Weiteres nachvollziehbare - Einschätzung, eine Reflexionswirkung in Innenräumen sei bei allen größeren farbigen Flächen, seien diese innen oder außen, anzutreffen, auch nicht aufdrängen.

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Sollten die Kläger über die Aufklärungsrüge hinaus auch noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen „Übergehen“ ihres „Beweisantrages“ geltend machen wollen, würde dies daran scheitern, dass sie aus den genannten Gründen auf die Beweiserhebung nicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages hingewirkt und sich damit nicht in der gebotenen Weise rechtliches Gehör verschafft haben.

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Ob insoweit der von den Beigeladenen geltend gemachte Rügeverlust eingetreten ist, kann daher hier offenbleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich förderlich zur Sache eingelassen haben.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).