Zulassung der Berufung gegen Aufhebung einer Baugenehmigung wegen Außengastronomie abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Baugenehmigung für Außengastronomie aufgehoben hat. Zentrale Frage ist, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 VwGO bestehen. Das OVG verneint dies: die Unzumutbarkeit der Außengastronomie wegen Innenhoflage, Nähe zur Wohnruhe und hohem Störpotenzial sei überzeugend dargelegt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Zulassungsantrag des Beigeladenen zur Berufung gegen die Aufhebung der Baugenehmigung als unbegründet verworfen; Kosten und Streitwertregelung (5.000 €) zu Lasten des Beigeladenen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO genügen ernstliche Zweifel nur, wenn wenigstens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung von Außengastronomie ist die Einhaltung technischer Immissionsrichtwerte nicht allein entscheidend; Lage im Innenhof und die unmittelbare Nähe zu schutzwürdigen Ruhebereichen können unabhängig von Richtwerten Unzumutbarkeit begründen.
Die Schutzwürdigkeit rückwärtiger Grundstücksbereiche als Ruhezone bleibt bestehen, auch wenn das Grundstück in einem ausgewiesenen Kerngebiet liegt; kerngebietstypische Nutzungen haben nach den konkreten Einzelfallumständen Rücksicht zu nehmen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
Vorbelastungen durch vorherige gewerbliche Nutzungen rechtfertigen eine Relativierung zusätzlicher Immissionen nur, wenn Art und Umfang der früheren Immissionen mit denen der neu genehmigten Nutzung tatsächlich vergleichbar sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2755/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,
die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27. September 2010 aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das Vorhaben sei der Klägerin unabhängig von der Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte aufgrund der Lage im Innenhof hinter ihrem Wohnhaus unzumutbar, verstoße also zu ihrem Nachteil gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage in einem ausgewiesenen Kerngebiet ändere daran nichts.
Die dagegen von dem Beigeladenen erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat korrekt ausgeführt, nach welchen Maßstäben die Zumutbarkeit einer Außengastronomie für die Nachbarschaft zu beurteilen ist. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Freiluftbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich eines angrenzenden Wohngrundstücks heranreicht, ist es nicht sachgerecht, auch diesen Bereich der Bewertung auf der Grundlage der TA Lärm oder sonstiger technischer Regelwerke zuzuführen. Die Unzumutbarkeit bestimmter Lärmauswirkungen in diesen Bereich hinein wird nicht allein dadurch in ihrer Bedeutsamkeit geringer gewichtig, dass bestimmte Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Vielmehr ist die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängig, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für den von Freiluftgaststätten oder Gaststätten mit Außengastronomie ausgehenden Lärm.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = juris Rn. 75, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, juris Rn. 12 ff.
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 30. Oktober 2012 in Augenschein genommen hat, darauf abgestellt, vor dem Haus der Klägerin verlaufe die belebte Z.-straße, an der sich auch mehrere Gaststätten, teilweise mit Außengastronomie, befänden. Nur der rückwärtige Bereich habe bislang eine gewisse Ruhezone geboten, in die nun durch das Vorhaben des Beigeladenen eingegriffen werde. Von dem Vorhaben gehe ein hohes Störpotential aus. Aufgrund des Betriebs der nach der Genehmigung täglich von 14 Uhr bis 22 Uhr geplanten Außengastronomie werde die Klägerin durch laute Unterhaltungen, Rufen, lautes oder schrilles Lachen der Gäste sowie durch das Klappern von Geschirr und Gläsern in der Wohnruhe gestört. Derartige Beeinträchtigungen träten besonders in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen auf, wenn es ein besonderes Ruhebedürfnis gebe. Der Abstand der von dem Beigeladenen für die Außengastronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grundstücksgrenze betrage lediglich 4 m. Die ersten Tische und Stühle stünden nur ca. 5 m von dem Wohnhaus mit seiner Balkonanlage entfernt. Den Geräuschen der Außengastronomie und den Lautäußerungen der Gäste, die durch die Innenhoflage noch verstärkt würden, seien die Bewohner des Hauses der Klägerin auf kurze Distanz ungeschützt ausgesetzt.
Diese Bewertung ist überzeugend und lässt sich anhand der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder - aber auch mit Hilfe der mit dem Zulassungsantrag überreichten Fotos - zweifelsfrei nachvollziehen. Der Zulassungsantrag setzt ihr nichts Erhebliches entgegen.
Wie gesagt, ist die Einhaltung von Lärmrichtwerten in der gegebenen Situation für sich genommen nicht ausschlaggebend. Der Charakter des rückwärtigen Grundstücksbereichs der Klägerin als prinzipiell besonders schutzwürdige Ruhezone entfällt auch nicht dadurch, dass in der von dem Beigeladenen umgenutzten Scheune zuvor ein Gewerbebetrieb mit Lagerhaltung und Lieferverkehr ansässig gewesen sei. Wie der Zulassungsantrag selbst ausführt, sind die mit diesem Betrieb typischerweise verbundenen Immissionen mit denjenigen einer Außengastronomie des in Rede stehenden Zuschnitts weder qualitativ noch quantitativ vergleichbar. Eine Außengastronomie, die täglich bis 22 Uhr genutzt werden darf, trägt erstmals eine spezifische intensive Belästigung in den hinteren Grundstücksbereich. Diese lässt sich durch eine gänzlich anders geartete Lärmvorbelastung nicht relativieren.
Welche Erwartungen der Beigeladene subjektiv an die typischen Lärmauswirkungen seiner Außengastronomie knüpft, ist ohne Belang. Auch wenn I. keine Studentenstadt ist und der Beigeladene einen „ruhigen, gediegenen Betrieb“ erwartet, der „nicht primär auf ein jugendliches oder junges Publikum ausgerichtet ist“, hat die genehmigte Nutzung bei bestimmungsgemäßem Betrieb und typisierender Betrachtungsweise das Potential, die gängigen Begleiterscheinungen einer Außengastronomie hervorzurufen, die das Verwaltungsgericht gewürdigt hat. Erhebliche Störungen wie lautes Rufen oder schrilles Lachen nach Alkoholgenuss können darüber hinaus ohne Weiteres auch bei einem älteren Publikum auftreten.
Ob das Wohngebäude auf dem Grundstück der Klägerin die erforderlichen Abstandflächen einhält, vermag die Zumutbarkeitsbetrachtung nicht maßgeblich zu steuern. Selbst wenn notwendige Abstandflächen nicht eingehalten wären und der Beigeladene nicht nach Lage der Dinge gehindert wäre, sich in Anbetracht von Treu und Glauben auf etwaige Abstandflächenverstöße zu berufen, könnte er daraus nichts für sich herleiten. Wenn das Gebäude der Klägerin weiter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zurückversetzt wäre, vergrößerte sich der rückwärtige Grundstücksbereich, der auch im Erdgeschoss – wiewohl dort selbst im Gebäude nicht gewohnt wird ‑ als potentieller Ruhebereich eingerichtet werden könnte. Seine Schutzbedürftigkeit bliebe solchermaßen unverändert oder würde sich sogar noch zum Nachteil des Beigeladenen verschieben.
Warum sich die Lärmbelastung der Balkonanlage bei einem etwas größeren Abstand in der weiterhin engen Innenhoflage entscheidend verbessern würde, lässt der Zulassungsantrag gleichfalls nicht hervortreten. Die von ihm zitierten Entscheidungen des OVG Saarland vom 8. März 2007 - 2 R 9/06 -, BRS 71 Nr. 174 = juris, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2006 - 4 TG 2391/06 -, BRS 70 Nr. 168 = juris, setzen die Abstandflächeneinhaltung durch den klagenden Nachbarn zu der Zumutbarkeit des beklagten Baukörpers im Hinblick auf dessen Dimensionierung und seine Lage im Raum in Bezug.
Vgl. allgemein zum Zusammenspiel von Abstandflächenrecht und Rücksichtnahmegebot: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 9 ff.
Die Frage nach der Hinnehmbarkeit von Geräuschimmissionen beantwortet sich dagegen nach wesentlich anderen Kriterien, die nicht von der Zuordnung der baulichen Anlagen als solche zueinander entscheidend geprägt sind, sondern eher von Betriebszuständen und der Anordnung von schutzbedürftigen Ruhezonen im Verhältnis zu der emittierenden Anlage.
Daran anschließend kann dem Zulassungsantrag nicht beigepflichtet werden, der Lärmkonflikt rühre gerade von Defiziten der baulichen Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück her. Es ist der Beigeladene, der den Konflikt mit der Eröffnung der Außengastronomie in dem Nachbarschaftsverhältnis neu verursacht.
Da die Klägerin als Eigentümerin ihr Grundstück baurechtlich repräsentiert, kommt es nicht darauf an, ob sich die Mieter ihres Hauses bislang gegen die Außengastronomie des Beigeladenen beschwert haben oder nicht. Dies kann sich zudem jederzeit ändern.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass das genehmigte Vorhaben der Klägerin auch nicht allein deshalb zuzumuten ist, weil ihr Grundstück in einem Kerngebiet liegt. Das Verwaltungsgericht hat gesehen, dass in einem Kerngebiet nicht das gleiche Maß an Schutz vor Störungen der Wohnruhe wie in einem Wohngebiet verlangt werden kann. Da in dem ausgewiesenen Kerngebiet aber Wohnungen in den Obergeschossen allgemein zulässig sind, ist es richtig, davon auszugehen, dass andere kerngebietstypische Nutzungen wie Vergnügungsstätten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO jenseits ihrer allgemeinen Zulässigkeit im Kerngebiet darauf Rücksicht zu nehmen haben. Die Feinsteuerung der Konfliktbewältigung hat dann - wie hier geschehen - im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach den konkreten Einzelfallumständen zu erfolgen. Eine allgemeine Aussage zur Unzulässigkeit von Außengastronomiebetrieben in rückwärtigen Grundstücksbereichen im Kerngebiet ist damit nicht verbunden.
2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beigeladenen gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).