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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 84/22·25.04.2022

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung der Zwangsgeldklage abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung und Beseitigungsverfügung. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, da die Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert erfolgte. Insbesondere fehlten schlüssige Gegenargumente zu tragenden Erwägungen und neue, verwertbare Beweismittel. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert bleibt bei 21.000 EUR.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Abweisung der Klage im Zwangsgeldverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine hinreichend substantiiert an der Entscheidungsbegründung orientierte Auseinandersetzung erforderlich; es müssen schlüssige Gegenargumente gegen zumindest einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung vorgelegt werden.

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Die bloße Infragestellung der Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung genügt nicht für die Zulassung, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern diese Zweifel für die Rechtmäßigkeit der konkret angefochtenen Folgeentscheidung (z.B. erneute Zwangsgeldfestsetzung) rechtlich und tatsächlich relevant sind.

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Als besonderer Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gelten nur Fragen mit tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit; bloße Meinungsverschiedenheiten oder oberflächliche Kritik an der vorinstanzlichen rechtlichen Bewertung genügen nicht.

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Ein Lageplan oder sonstige Unterlagen sind nur dann als "neue" Beweismittel im Sinne eines Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG NRW) zu werten, wenn sie zuvor nicht verfügbar waren und nicht ohne Weiteres vorgebracht werden konnten; bereits vorhandene Unterlagen begründen kein Wiederaufgreifen.

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Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt die antragstellende Partei die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW§ 44 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4281/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es ist ungeachtet der sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO stellenden Fragen jedenfalls unbegründet.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

4

Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Oktober 2016 offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig ist,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Begründungen des Kammerbeschlusses vom 4. Dezember 2018 – 1 L 1391/18 – und des Senatsbeschlusses vom 1. März 2019 – 2 B 22/19 – im zugehörigen Eilverfahren zu Eigen gemacht und mit Blick auf den nachfolgenden Vortrag des Klägers ergänzend ausgeführt, auch daraus ergebe sich keine Rechtswidrigkeit des allein streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 31. Oktober 2018. Soweit er – etwa im Hinblick auf eine Beitreibung des Zwangsgeldes während eines Krankenhausaufenthaltes mit schwerem Verlauf im Sommer 2019 und einer behaupteten teilweise Erfüllung der Beseitigungspflichten – verweise, sei dies nicht entscheidungserheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit sei das Erlassdatum. Im Übrigen komme es im Vollstreckungsverfahren auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Oktober 2016 nicht mehr an, so dass der hierauf zielende Vortrag ins Leere gehe. Eine Ausnahme sei allein in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Bescheiderlass dergestalt verändert habe, dass er rechtswidrig geworden sei. Solches stehe aber nicht in Rede. Dies gelte insbesondere für den vom Kläger vorgelegten Lageplan aus dem Jahr 1972 und den daraus von ihm abgeleiteten Bestandsschutz des Abstellraums (Nr. 3 des Bescheides vom 7. Oktober 2016). Ein solcher sei - wenn überhaupt - schon vor der Beseitigungsverfügung eingetreten. Vor diesem Hintergrund führten schließlich auch die Überlegungen des Klägers zu § 51 VwVfG NRW nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Wie bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 1. März 2019 ausgeführt habe, stehe dem schon entgegen, dass der Kläger einen Wiederaufgreifensantrag jedenfalls bis dahin nicht gestellt habe. Unabhängig davon lägen aber auch die materiellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vor. Namentlich handele es sich bei dem Lageplan vom 7. Februar 1972 nicht um ein „neues“ Beweismittel i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Der Kläger hätte diesen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 einwenden und vorlegen können. Er habe ihn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung in seinen Unterlagen gehabt und wolle sich auch noch daran erinnern können, dass er damals seine Nachbarin um Zustimmung zu einer Genehmigung gebeten habe. Daher könne dahinstehen, ob dieser Lageplan überhaupt geeignet sei, eine für den Kläger günstigere Entscheidung hinsichtlich des Abstellraums herbeizuführen. Nach alledem sei der Klageantrag zu 2. ebenfalls unbegründet, weil Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Grundverfügung i. S. v. § 44 VwGO nicht zu erkennen seien.

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Diesen eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte. Zum Klageantrag zu 2. verhält sich die Begründung bereits nicht, die mindestens fernliegende Annahme einer Nichtigkeit der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 7. Oktober 2016 wird offenbar auch vom Kläger nicht weiterverfolgt.

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Auch im Übrigen geht die Begründung des Zulassungsantrages weitestgehend an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei und verfehlt so schon die Darlegungsanforderungen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in Zweifel zu ziehen, ohne auf die Relevanz für die hier allein zu prüfende (zweite) Zwangsgeldfestsetzung in formeller und/oder materieller Hinsicht einzugehen. Wie aber bereits das Verwaltungsgericht erschöpfend ausgeführt hat, lag und liegt weder ein Wiederaufgreifensantrag vor noch trägt der Kläger „Neues“ in Bezug auf die in den Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 7. Oktober 2016 genannten baulichen Anlagen vor. Das Zulassungsvorbringen macht sich nicht einmal die Mühe, hierauf auch nur mit einem Wort einzugehen.

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Vor diesem Hintergrund sei lediglich darauf hingewiesen, dass es jenseits der Aussagekraft des isolierten „Lageplans“ anerkanntermaßen Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Beklagten ist, im Zweifel die Existenz einer Baugenehmigung zu beweisen.

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Vgl. nur Beck-OK BauO NRW 2018, 9. Edition, § 74 Rn. 106 m. w. N.

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Unter welchem angesichts der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung noch erheblichen rechtlichen Aspekt der Kläger im Weiteren auf in der Nachbarschaft vorhandene, angeblich vergleichbare bauliche Anlagen bzw. Hecken verweist, erschließt sich ebenfalls nicht. Aus dem wenig substantiierten Vortrag ist im Übrigen nicht zu erkennen, ob es sich tatsächlich um vergleichbare Fälle handelt, zumal die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, dass hier auch unterschiedliche bauplanungsrechtliche Grundlagen in Rede stünden. Jedenfalls aus dem erstinstanzlich überreichten Foto eines „Windfangs“ am Nachbargebäude lässt sich unbeschadet dessen auch keine vergleichbare Situation konstruieren, nachdem es sich hierbei augenscheinlich um eine bloße, freitragende Überdachung der Eingangstür handelt, die nicht ansatzweise mit der massiven, auf Pfeilern ruhenden Konstruktion des Klägers vergleichbar ist.

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2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält insoweit über die vorstehend behandelten Aspekte hinaus keine weitergehenden rechtserheblichen Ausführungen.

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Soweit der Kläger abschließend darauf hinweist, dass gegen ihn eine Vollstreckung des Zwangsgeldes betrieben worden sei, als er sich im Krankenhaus befunden habe und nicht bei Bewusstsein gewesen sei, fehlt jegliche rechtliche Herleitung eines Bezuges zur Frage der Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides als solchem. Der Kläger beschränkt sich auf die schlichte und so nicht einmal im Ansatz plausible These, „diese Umstände“ seien erheblich und im vorliegenden Verfahren auch zu behandeln. Selbst wenn man das angeprangerte Verhalten, was im Ansatz nachvollziehbar ist, jedenfalls bei Kenntnis der schweren Erkrankung des Klägers als menschlich unangemessen qualifizierte, entzöge sich dies unabhängig davon einer rechtlichen Bewertung. Eine solche nimmt die Begründung des Zulassungsantrages demgemäß auch insoweit nicht vor. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das festgesetzte Zwangsgeld im Juli 2019 schon seit mehr als einem halben Jahr fällig und der Kläger zu einer Zahlung verpflichtet war. Selbst nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 1. März 2019, der die sofortige Zahlungsverpflichtung bestätigt hatte, waren mehr als vier Monate vergangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.