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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 800/24·19.11.2025

Berufung gegen Abweisung der Klage auf Bauvorbescheid wegen Außenbereichslage zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses; das VG wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos. Streitpunkt war, ob das Grundstück dem Bebauungszusammenhang (§ 34 BauGB) angehört oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Das OVG sieht das Grundstück im Außenbereich, da ein ungenehmigter Altbestand die Umgebung nicht prägt und keine hinreichende Duldung durch die Behörde erkennbar ist. Eine Wohnbebauung wäre planungsrechtlich unzulässig und widerspräche dem Flächennutzungsplan.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids besteht nicht, wenn das beantragte Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist, insbesondere bei Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB.

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Ein Grundstück nimmt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nur dann an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teil, wenn sich seine Bebauung nach der Verkehrsauffassung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

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Ungenehmigte Altbauten sind bei der Prüfung des Bebauungszusammenhangs nur zu berücksichtigen, wenn die zuständige Baubehörde sich mit ihrem Fortbestand in einer Weise abgefunden hat, die keinen Zweifel daran lässt; bloßes Nicht-Ergreifen aktiver Maßnahmen genügt nicht.

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Die Verkehrsauffassung, wonach nach Abbruch noch mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist und dadurch Innenbereichsqualität fortbestehen kann, ist zeitlich begrenzt und kann regelmäßig nur für einen kurzen Zeitraum (z.B. etwa zwei Jahre) gelten.

Relevante Normen
§ 130b Satz 1 VwGO§ 35 BauGB§ 34 BauGB§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1712/22

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah­rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö­he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be­trags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genom­men.

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Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vor­bescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemar­kung J., Flur 0, Flurstück 47 gerichtete Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und sei dort planungsrechtlich unzulässig. Die ursprünglich auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Wohnbebauung sei nicht genehmigt gewesen. Auch eine nur geduldete Bebauung könne die Umgebung zwar mitprägen. Der Zeitraum, in dem eine frühere Wohnnutzung die Umgebung noch prägen könne, sei aber in der Regel allenfalls auf zwei Jahre zu begrenzen. Eine Nutzung zu Wohnzwecken könne in diesem Zeitraum hier nicht festgestellt werden.

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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentli­chen geltend, das Vorhabengrundstück liege in einem Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB und nehme an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Der Bestand auf dem Baugrundstück habe selbst prägende Wirkung, weil nach der Verkehrsauffassung mit der Wiedererrichtung des erst im Jahre 2020 zurückgebauten Wohngebäudes zu rechnen sei.

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Dem stehe nicht entgegen, dass das Wohngebäude nicht genehmigt gewesen sei. Entscheidend sei, ob sich die Bauaufsichtsbehörde mit dem Vorhandensein des Altbestandes abgefunden habe. Davon sei auszugehen, so lange sie nicht aktiv gegen die nicht genehmigte Bausubstanz vorgehe. Entsprechende Aktivitä­ten der Beklagten habe es nicht gegeben. Ob die Stadt M., auf deren Gebiet sich das Vorhabengrundstück bis zur kommunalen Neugliederung befunden ha­be, das Wohngebäude geduldet habe, sei nicht geklärt.

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Liege das Vorhabengrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs, füge es sich auch als Hinterlandbebauung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Unabhängig davon sei das Vorhaben genehmigungsfähig, weil es keine boden­rechtlichen Spannungen hervorrufe.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Be­klagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bau­vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhau­ses auf dem Grundstück Gemarkung J., Flur 0 Flurstücke 34 und 47 zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die letzte nachweisbare Nutzung des Altbestandes zu Wohnzwecken sei im Jahre 1995 beendet gewesen. Nunmehr nehme das Grundstück nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teil. Sie habe die nicht genehmigte Wohnbe­bauung auch nie in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran lasse, dass sie sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden habe.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO).

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat kei­nen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW.

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Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzu­lässig. Es nimmt nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB an dem Bebauungszusammenhang entlang des W.-straße bzw. L.-straße teil.

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Zwar kann die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errich­tung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang ge­hörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht aufheben; denn Grund­stücke des Innenbereichs sind tendenziell einer Bebauung zugänglich, und zwar auch Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszu­sammenhang abschließen. Diese rechtliche Qualität verlieren sie so lange nicht, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist.

20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris, Rn. 20.

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Hier spricht nach dem Akteninhalt auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Klägers im Berufungsver­fahren nichts Konkretes dafür, dass – wie er vorgetragen hat – nach der Ver­kehrsauffassung mit dem Wiederaufbau des nach seinen Angaben in zeitlichem Zusammenhang mit der Bauvoranfrage beseitigten Altbestandes zu rechnen ge­wesen ist.

22

Unabhängig davon gehörte der ungenehmigte Altbestand nicht zum Bebauungs­zusammenhang, weil nach Aktenlage nichts dafür ersichtlich ist, dass er von der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin in einer Weise geduldet worden ist, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 5. Mai 2025 – 4 B 27.24 –, juris, Rn. 6. m.w. N.

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Weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin mit dem Altbestand entsprechend abgefunden haben könnte. Die Auffas­sung des Klägers, ein Abfinden mit dem Vorhandensein von Bauten im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung liege immer schon und so lange vor, bis die ent­sprechende Bauaufsichtsbehörde aktiv gegen die nicht genehmigte Bausubstanz vorgehe, findet in der Rechtsprechung des erkennenden Oberver­waltungsge­richts und des Bundesverwaltungsgerichts so keine Stütze. Die Aus­führungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Novem­ber 1968 – IV C 31.66 –, Rn. 22, wonach bei der Bestimmung des Bebauungszusammen­hangs tatsäch­lich vorhandene Baulichkeiten nur dann außer Betracht zu bleiben haben, wenn – wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen – das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Besei­tigung abseh­bar ist, enthalten keinen von den oben dargestellten Grundsätzen abweichenden Maßstab zu den – nach den Umständen des Einzelfalls zu beur­teilenden – An­forderungen an ein offensichtliches Abfinden mit illegalen bauli­chen Nutzungen. Der Begründungszusammenhang mit der Formulierung „Die Behörden können nicht - aus welchen Gründen auch im­mer - einerseits 'ein Auge zudrücken', sich dann aber anderer­seits und nahezu nach Belieben daran nicht festhalten lassen wollen“ bringt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur zum Ausdruck, dass eine Behör­de, die sich mit illegalen baulichen Nutzungen offensichtlich ab­gefunden hat und deshalb keine Anstalten unternimmt, dagegen vorzugehen, einen Bauantrag nicht allein unter Hinweis auf die formelle Illegalität der vorhan­denen Bebauung ableh­nen darf.

25

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 4 B 27.24 –, juris, Rn. 6. m.w. N.

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Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor.

27

Liegt das Vorhabengrundstück damit im Außenbereich, ist eine Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich un­zulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Es widerspricht zum einen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar­stellt. Zum anderen würde das Vorhaben eine Anschlussbebauung in den Au­ßenbereich darstellen, die als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren ist.

28

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2024 – 10 A 307/22 –, juris, Rn. 42 ff.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

31

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.