BVFG: Pass-Nationalität „Russin“ ohne Erklärung kein Gegenbekenntnis; Aufnahmebescheid zu erteilen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Streitig war, ob die Klägerin zu 1) wegen früherer Passeinträge als „Russin“ die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVFG (Bekenntnis zur deutschen Nationalität) verfehlt und ein Gegenbekenntnis abgegeben hatte. Das OVG NRW hielt die Passeintragung mangels eigener Erklärung für nicht zurechenbar und erkannte in der Passänderung 1990 auf „Deutsche“ ein ausreichendes und rechtzeitiges erstmaliges Bekenntnis. Die Beklagte wurde zur Erteilung des Aufnahmebescheids sowie zur Einbeziehung von Ehegatten/Abkömmlingen verpflichtet.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagte zur Erteilung des Aufnahmebescheids verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in sowjetischen Inlandspässen begründet nur dann ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis, wenn sie auf einer dem Betroffenen zurechenbaren Erklärung beruht.
Wird eine nichtdeutsche Nationalität im Inlandspass gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne entsprechende Erklärung eingetragen, liegt kein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum vor.
Die Erklärung zur deutschen Nationalität i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVFG muss spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets vorliegen; ein ununterbrochenes Bekenntnis seit Beginn der Bekenntnisfähigkeit ist nicht erforderlich.
Ist die erste zurechenbare Erklärung zur Nationalität ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, dürfen an dieses Bekenntnis keine erhöhten Anforderungen nach Maßgabe der Rechtsprechung zu vorherigen zurechenbaren Gegenbekenntnissen gestellt werden.
Ehegatten und Abkömmlinge haben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des (Spät-)Aussiedlers.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1660/95
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1995 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) wurde am 12. Oktober 1941 in N. im Gebiet Krasnojarsk in der Russischen Föderation geboren. Ihre Eltern sind der am 2. Februar 1910 im Dorf T. im Kreis Palasowski im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige S. C. und die am 10. Juni 1910 ebenfalls im Dorf T. geborene deutsche Volkszugehörige F. C. , geborene H. .
Der am 2. November 1940 geborene Kläger zu 2) ist russischer Volkszugehöriger. Die am 13. Februar 1963 in der Siedlung Q. im Gebiet Krasnojarsk geborene Klägerin zu 3) stammt aus der am 25. Dezember 1960 geschlossenen Ehe der Kläger zu 1) und 2). Der am 13. Dezember 1988 in O. im Gebiet Koktschetaw in Kasachstan geborene Kläger zu 4) ist der Sohn der Klägerin zu 3).
Am 25. September 1991 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Darin gab die Klägerin zu 1) u.a. an: Ihre Volkszugehörigkeit und ihre Muttersprache seien "Deutsch". Ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Deutsch-Russisch". Sie verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil sowie vom Antragsteller und dessen Kindern gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben: "Bis 1941 Deutsches Theater (Wolgarepublik)". Mit dem Aufnahmeantrag überreichten die Kläger u.a. die Ablichtung des am 7. August 1990 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin zu 1), in dem als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen ist. Darüber hinaus wurde dem Antrag eine Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) im Original beigefügt, in der die Nationalität ihrer Eltern nicht eingetragen ist. In einer weiteren, dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschrift der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom 29. April 1990 werden die Eltern der Klägerin zu 1) jeweils mit deutscher Nationalität geführt. Aus einer mit dem Aufnahmeantrag eingereichten Auskunft des Dorfrates des Dorfes O. vom 10. August 1992 geht hervor, dass die Klägerin zu 1) am 29. April 1990 eine neue Geburtsurkunde bekommen und aufgrund derer ihren Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass in "Deutsche" geändert habe.
Mit Bescheid vom 24. August 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sei, dass sie den Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass geändert habe. Da sie bis zu dieser Änderung in der ehemaligen Sowjetunion offiziell als russische Volkszugehörige geführt worden sei, sei sie nicht von einem für deutsche Volkszugehörige typischen Kriegsfolgenschicksal betroffen gewesen. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG werde von der Klägerin zu 1) nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 16. September 1994 Widerspruch ein und machten geltend: Die Klägerin zu 1) habe 1964 ohne eigenes Dazutun einen Pass mit russischer Nationalität erhalten, weil sie mit einem Russen verheiratet gewesen sei. Eine Wahl der Nationalität habe sie nicht vornehmen können, da beide Eltern die deutsche Volkszugehörigkeit besäßen.
Mit am 9. Februar 1995 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Am 9. März 1995 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie weisen darauf hin, dass die willkürliche Eintragung der russischen Nationalität in Inlandspässen auch von Antragstellern, die beiderseits von deutschen Volkszugehörigen abstammten, in der Verwaltungspraxis der sowjetischen Passbehörden insbesondere vor dem Hintergrund der Bemühungen der ehemaligen Sowjetunion um eine Russifizierung ihrer Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) als Ehegatten bzw. Abkömmlinge in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung: Die Klägerin zu 1) habe entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis der Passbehörden bei dem Antrag auf Ausstellung ihres ersten Inlandspasses eine Forma Nr. 1 ausgefüllt und, da die russische Nationalität in ihren ersten Inlandspass eingetragen wurde, diese Eintragung auch beantragt. Dieses Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) sei durch die Änderung des Nationalitätseintrags im Jahre 1990 nicht beseitigt worden, da es sich dabei um ein Lippenbekenntnis handele.
Das Verwaltungsgericht hat den Bruder der Klägerin zu 1), Herrn B. C. , in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Wegen seiner Angaben im Einzelnen wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1998 (Bl. 125 bis 127 der Gerichtsakte) verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der dagegen vom Senat durch Beschluss vom 11. September 2000 zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Bereits mit Schriftsatz vom 23. August 1999 hat die Beklagte ein Anhörungsprotokoll über einen Sprachtest der Klägerin zu 1) vom 9. August 1999 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty in Karaganda zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Protokolls (Blatt 194 bis 199 der Gerichtsakte) verwiesen.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) habe bei ihrer Anhörung am 9. August 1999 schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass sie in einer dörflichen Umgebung gelebt habe. Es sei deshalb glaubhaft, dass ihr erst 1961 ein Inlandspass ausgestellt worden sei. Nach der mit anderen Fällen übereinstimmenden Schilderung der Klägerin zu 1) habe sie bei der Passbehörde lediglich die Geburts- und Heiratsurkunde abgegeben. Es sei nicht immer und überall die Forma Nr. 1 der Passausstellung zugrunde gelegt worden. Der von der Klägerin zu 1) geschilderte Hinweis an den Passbeamten anlässlich der Abholung des Inlandspasses, dass sie doch Deutsche sei, sei ein klares Bekenntnis zur deutschen Abstammung. Der Passeintrag der Klägerin zu 1) sei danach ohne bzw. gegen ihren erklärten Willen erfolgt. Spätestens in der Erklärung der Klägerin zu 1) bei der Passänderung sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben habe. Selbst wenn tatsächlich keine Forma Nr. 1 ausgefüllt worden sein sollte, habe es einer Aussage der Klägerin zu 1) zur Frage der Nationalität bedurft, da andernfalls die Zuordnung automatisch zur deutschen Nationalität hin erfolgt wäre. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin zu 1) im Jahre 1961 nicht zuzumuten gewesen wäre, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Von dem danach wirksamen Gegenbekenntnis sei die Klägerin zu 1) auch nicht ernsthaft abgerückt. Die Klägerin zu 1) habe bei ihrer Anhörung ausdrücklich eingeräumt, dass die Änderung der Personalpapiere die Aussiedlung vorbereiten und die deutschen Behörden von ihrer deutschen Volkszugehörigkeit überzeugen sollten.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2001 hat die Beklagte ein Protokoll über die Anhörung der Klägerin zu 3) vom 11. Oktober 1999 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty in Karaganda zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Beiakte Heft 5 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.
A. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534. Denn die Kläger haben das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen.
Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1).
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG zunächst nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
Dass die Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVFG erfüllt, ist von der Beklagten und vom Beigeladenen weder im Aufnahmeverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten worden. Der Senat sieht daher auch unter Berücksichtigung der Angaben im Verwaltungsverfahren keinen Anlass, am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln.
Die Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Klägerin zu 1) hat 1990 eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben, als sie die Nationalität in ihrem Inlandspass von "Russin" in "Deutsche" ändern ließ. Diese Erklärung genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dagegen sprechen insbesondere nicht Eintragungen zur Nationalität in früheren Inlandspässen.
Da die Klägerin zu 1) beiderseits unstreitig von deutschen Volkszugehörigen abstammt, gehörte sie nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion zur deutschen Nationalität. Nach den einschlägigen Vorschriften der für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1957 und auch 1961 maßgeblichen Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953 hätte sie daher schon in ihrem ersten Inlandspass aufgrund der Übereinstimmung der Nationalitäten ihrer Eltern mit deutscher Nationalität eingetragen werden müssen. So ist aber offensichtlich nicht verfahren worden. Vielmehr ist nach den Angaben der Klägerin zu 1) entgegen den passrechtlichen Vorschriften die russische Nationalität in ihren ersten Inlandspass eingetragen worden.
Dies kann der Klägerin zu 1) im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegengehalten werden. Allerdings liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.
Ein Gegenbekenntnis liegt aber nicht vor, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897.
Dies ist hier der Fall. Nach den Angaben der Klägerin zu 1) ist die russische Nationalität ohne eine Erklärung ihrerseits in ihren ersten Inlandspass eingetragen worden. Der Senat hält diese Angaben für glaubhaft. Die Klägerin zu 1) hat diesen Ablauf während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei behauptet und ihre Darstellung in der Anhörung in Karaganda schlüssig präzisiert. Sie hat dort noch einmal ausdrücklich erklärt, eine Forma Nr. 1 im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses nicht unterschrieben zu haben. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Klägerin zu 1) bei der Ausstellung des Passes ein Antragsformular für die Erteilung eines Inlandspasses, eine sogenannte Forma Nr. 1, nicht vorgelegt worden ist.
Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) das Verfahren nicht regelgerecht durchgeführt worden ist und sie einen Inlandspass mit der Eintragung "Russin" erhalten hat, ohne einen entsprechenden Antrag zu unterschreiben, in dem als ihre Nationalität "Russin" angegeben war. Dafür spricht zunächst, dass - entgegen den Vorgaben der Passverordnung - die Klägerin zu 1) mit der Nationalität "Russin" eingetragen worden ist, obwohl beide Elternteile deutscher Nationalität waren und demnach ein Wahlrecht für eine andere Nationalität nicht bestand. Darüber hinaus ergibt sich dies aus dem Vortrag der Klägerin zu 1) zu den Umständen, unter denen sie ihren ersten Inlandspass erhalten hat. Dieser Vortrag ist in sich schlüssig und glaubhaft. Es ist stets vorgetragen worden, dass die Klägerin zu 1) ihren ersten Inlandspass nicht bereits mit 16 Jahren, sondern erst später, etwa im Jahre 1961, erhalten habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt erstmalig ihre Schwiegermutter, die sie bis dahin nicht gekannt habe, besuchen wollen und dazu einen Inlandspass benötigt. Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht, dass die Klägerin zu 1) im Dezember 1960 geheiratet hat. Außerdem ergibt sich aus den Vorschriften der Verordnung über die Pässe aus dem Jahre 1940 und der Verordnung des Ministerrates über die Einführung der Verordnung des Passsystems vom August 1974, dass Sowjetbürger, die wie die Klägerin zu 1) in einer Sowchose oder Kolchose auf dem Lande lebten, nicht allgemein der Passpflicht mit 16 Jahren unterlagen und in der Regel keine Pässe erhielten. Diese benötigten einen Pass lediglich bei bestimmten Anlässen, vor allem bei längeren Reisen in größere Städte oder bestimmte Landesteile, um sich dort erlaubt aufzuhalten und sich ab und an zu melden, und mussten sich dann einen Pass oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen.
Vgl. Beschluss des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom 10. September 1940 über die Bestätigung der Verordnung über das Passwesen, I. 1. und 4., zitiert nach Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Frankfurt 1964; Verordnung des Ministerrats der UdSSR vom August 1974 zitiert nach Osteuropaarchiv in: Osteuropa, Zeitschrift für Gegenwartsfragen des Ostens, Heft 27, 1977, S. A 249 (251).
Auch der Vortrag der Klägerin zu 1), wie sie ihren ersten Inlandspass erhalten habe, ist nachvollziehbar. Sie hat dazu bei ihrer Anhörung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty erklärt, dass sie mit ihrer Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde morgens zum Passamt gegangen sei und die Urkunden dort abgegeben habe, mit der Bitte, ihr einen Pass auszustellen. Abends habe sie dann den Pass erhalten, in den die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Da die Klägerin zu 1) ihren Pass in einem kleinen Ort erhalten hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie diesen nach Vorlage allein der ihre Person betreffenden Dokumente bekommen hat und das an sich erforderliche Formular von der Behörde erstellt worden ist.
Es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1) sich daran erinnert, dass sie kein Formular ausgefüllt hat, da sie auch über den Anlass der Ausstellung des Passes und sonstige Einzelheiten des Ablaufs der Erteilung berichten konnte. Im Übrigen sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch von der Beklagten und der Beigeladenen hinreichend substantiiert vorgetragen, die Anlass geben könnten, an der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung zu zweifeln.
Die Klägerin hat somit erstmals im Jahr 1990 ein ihr zuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum deutschen Volkstum abgegeben. Dieses ist in ihrem Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass von "Russin" in "Deutsche" zu sehen.
Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266.
Besondere Anforderungen sind an die im Jahr 1990 abgegebene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zu 1) zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspass entwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde,
vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266 ff.,
sind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung der Klägerin zu 1) zum russischen Volkstum erfolgt ist, können an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren Anforderungen gestellt werden als die, die an das erstmalige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. Die Klägerin zu 1) ist ebenso zu behandeln wie ein Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit "Deutscher" angibt und an dessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann der Klägerin zu 1) hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, dass sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen.
Die Klägerin zu 1) erfüllt auch die sonstigen (Stichtags-) Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG. Sie hat seit ihrer Geburt im Jahre 1941 ständigen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten.
B. Die Kläger zu 2) bis 4) haben als Ehegatte bzw. Abkömmling gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.