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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 72/22·17.01.2023

Berufungszulassung gegen Abrissverfügung im Außenbereich mangels Zulassungsgründen abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Aufhebung einer Abrissverfügung. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und einen beachtlichen Verfahrensmangel. Bestandsschutz sei von der Klägerin zu beweisen; aus fehlenden Akten oder unterbliebenem Einschreiten folge keine Legalisierung. Ein Sachverständigenbeweis zur „prägenden Kulturlandschaft“ nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB durfte als Ausforschungsbeweis abgelehnt werden; maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Abrissverfügung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil zur Abrissverfügung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen sich substantiiert mit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.

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Auf Bestandsschutz beruft sich nur erfolgreich, wer das Vorliegen der formellen oder materiellen Legalität beweist; die Beweislast trifft den Begünstigten auch bei Unaufklärbarkeit und unabhängig vom Alter der baulichen Anlage, ein Anscheinsbeweis greift nicht ein.

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Aus dem bloßen Umstand, dass ein ordnungsbehördliches Verfahren nicht eingeleitet wurde oder Verwaltungsakten nicht auffindbar sind, folgt keine Legalisierungswirkung; auch eine (aktive oder passive) Duldung ersetzt eine erforderliche Genehmigung nicht.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ist regelmäßig auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen; nachträgliche Änderungen sind nur ausnahmsweise relevant, wenn sie eine kurzfristige Genehmigungsfähigkeit begründen.

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Ein Beweisantrag kann als unzulässiger Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn für die behauptete entscheidungserhebliche Tatsache keine greifbaren Anhaltspunkte und keine gewisse Wahrscheinlichkeit des Wahrheitsgehalts bestehen; die Ablehnung verletzt rechtliches Gehör nur, wenn sie prozessrechtlich keine Stütze findet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB§ 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 3016/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] und auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) [2.].

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1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entschei-dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und wa-rum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

3

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 – 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 7 m. w. N.

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Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. März 2019 aufzuheben,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig, da das abzureißende Gebäude M.            Straße 191a formell und materiell illegal sei. Es sei nicht von einer Baugenehmigung gedeckt und auch nicht materiell bestandsgeschützt. Dabei könne offen bleiben, ob das Gebäude als Werkhalle einer Bandwirkerei vor dem Umbau in den 80er Jahren materiell legal und damit bestandsgeschützt gewesen sei, da ein etwaiger Bestandsschutz sowohl hinsichtlich der Nutzungsänderung als auch hinsichtlich der baulichen Änderungen erloschen sei. Die Änderung der Nutzung von Werkhalle in Wohnnutzung sei offenkundig erheblich, aber auch die Baumaßnahmen als solche hätten den Bestandsschutz entfallen lassen, da durch sie erstmals ein zweigeschossiges (Wohn-)Gebäude entstanden sei, das sich gegenüber dem früheren Zustand als "aliud" darstelle. So sei z. B. eine Zwischendecke samt Treppe zwischen dem Erdgeschoss und dem Dachstuhl eingezogen und auf diese Weise die ursprüngliche Bausubstanz in einem ganz erheblichen Umfang ergänzt worden. Bereits das Erschaffen dieses neuen Obergeschosses mache eine statische Nachberechnung erforderlich. Außerdem sei das Dach des Gebäudes angehoben und dabei der Neigungswinkel der Dachschräge verändert worden. Ferner seien die Fassaden samt der Fenster- und Toröffnungen umfangreich umgestaltet worden. Hierbei handele es sich bereits jeweils für sich – erst recht aber in einer Gesamtschau – um erheblich verändernde Maßnahmen. Bei dem Gebäude handele es sich um ein sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und denen des Landschaftsplans Nord, der das Grundstück als Teil eines Landschaftsschutzgebietes ausweise und insoweit ein Bauverbot enthalte, widerspreche. Diese Belange könnten dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Insbesondere gehe es vorliegend nicht um die Nutzungsänderung eines erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Das Gebäude weise (spätestens) seit dem Umbau in den 80er Jahren keinerlei äußerlich erkennbare bauliche Besonderheiten mehr auf, denen eine kulturhistorische Bedeutung im oben dargelegten Sinne zukommen könnte und die geeignet wären, das Bild der Kulturlandschaft zu prägen, da diese Umgestaltungen dem Gebäude ein im Vergleich zum früheren Zustand anderes Erscheinungsbild verliehen hätten. Die äußeren Veränderungen ließen sich anhand des Bildmaterials in der Stellungnahme zum Bestandsschutz des Dr.-Ing. O.       vom 2. Februar 2021 bei einem Abgleich mit dem ebenfalls dort dargestellten Referenzobjekt aus der Umgebung eindrucksvoll nachvollziehen. Das im Zuge des Umbaus entstandene Gebäude, das so auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung bestanden habe, wirke nach außen voll und ganz wie ein „gewöhnliches“ Wohngebäude ohne jeden erkennbaren Bezug zu seiner angeblich prägenden Qualität als Bestandteil eines zur historischen Hofstelle gehörenden Handwerksbetriebs. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Eigenschaft als die Kulturlandschaft prägendes Gebäude zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei abzulehnen gewesen. Dessen Beweisthema sei unzulässig, da der Beweisantrag nicht den Beweis bestimmter Tatsachen, sondern deren rechtliche Würdigung am Maßstab des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zum Gegenstand gehabt habe. Zum anderen handele es sich dabei um einen unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag, da die unter Beweis gestellte Behauptung erkennbar aus der Luft gegriffen und ohne Auseinandersetzung mit den vorstehend dargelegten – auch in der mündlichen Verhandlung erörterten – Gegenargumenten aufrechterhalten worden sei.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.

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Die Klägerin trägt vor, das Gebäude M.            Straße 191a unterliege dem Bestandsschutz (S. 4 und 5 der Zulassungsbegründung). In diesem Zusammenhang macht die Zulassungsbegründung geltend, aufgrund der genannten Umstände des Einzelfalles hätte das Verwaltungsgericht davon ausgehen müssen, dass dem ehemaligen Erbbauberechtigten I.        eine Baugenehmigung erteilt worden sei und daher für das Gebäude Bestandsschutz bestehe. Denn dieser habe nach eigenen Angaben etwa 1984 mit einem Mitarbeiter der Beklagten (Herrn L.      ) Kontakt gehabt, in dessen Rahmen die Beklagte seinerzeit von ihm weitere Bauvorlagen angefordert und andernfalls ein ordnungsbehördliches Verfahren angekündigt habe, zu dem es dann aber in der Folgezeit nicht gekommen sei. Daher sei davon auszugehen, dass Herr I.        damals entsprechende Bauvorlagen eingereicht habe und es zu einer Einigung sowie zur Erteilung der Baugenehmigung für die damals aufgenommene Wohnnutzung gekommen sei. Dass die entsprechende Verfahrensakte bei der Beklagten nicht auffindbar sei, hätte das Gericht berücksichtigen müssen.

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Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht vom Vorliegen einer Baugenehmigung hätte ausgehen müssen. Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf ihn beruft. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters des Gebäudes. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 -, BRS 82 Nr. 147 = juris Rn. 14 ff. und vom Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 78 ff., beide m. w. N.

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Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus dem Jahre 1984 lässt sich lediglich entnehmen, dass es Umbaumaßnahmen gegeben hat, ohne dass diesen Schriftstücken selbst oder aus dem Umstand, dass ein ordnungsbehördliches Verfahren nicht eingeleitet worden ist, eine Legalisierungswirkung in dem Sinne, wie die Klägerin sie sich vorstellt, entnommen werden kann. Selbst für eine (aktive) Duldung,

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vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 2 A 1946/21 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.,

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die im Übrigen ein Vorhaben auch nicht legalisieren könnte, lässt sich nicht ansatzweise etwas erkennen.

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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf passiven (materiellen) Bestandsschutz. In diesem Zusammenhang meint sie, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass auf den seinerzeitigen Zeitpunkt der Nutzungsänderung durch den damaligen Erbbauberechtigten, Herrn I.        , und nicht "auf den Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung" hätte abgestellt werden müssen. Die Zulassungsbegründung macht in diesem Zusammenhang geltend, bereits das BBauG 1979 habe in § 35 Abs. 5 Nr. 3 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorgesehen, eine Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden zuzulassen. Die von Herrn I.        seinerzeit vorgenommene Nutzungsänderung bzw. bauliche Veränderung sei daher damals genehmigungsfähig gewesen, weil sie vor der erfolgten Nutzungsänderung über einen bestimmten Zeitraum im Einklang mit dem materiellen Recht gestanden habe. Hierbei wird übersehen, dass – wie sich aus dem Verweis (auch) des § 35 Abs. 5 Nr. 3 auf § 35 Abs. 4 BBauG ergibt und der davon auch umfassten Bestimmung des § 35 Abs. 4 Satz 1 ("ohne wesentliche Änderungen") – wesentliche Änderungen der baulichen Anlage hiervon nicht erfasst waren. Damit waren (und sind) alle Änderungen verboten, die dem Schutzzweck der Norm (insbesondere der Erhaltung des Gestaltswertes des Gebäudes) zuwiderlaufen; vor allem z. B. "Modernisierung[en] im Innern und Außen, die aus einem schützenswerten Bauernhaus [oder sonstigem Gebäude] innerlich und äußerlich ein modernes Wohnhaus machen."

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Vgl. Schrödter, in: ders. (Hrsg.), BBauG, Kommentar, 4. Auflage 1980, § 35 Rn. 27

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Der Zulassungsantrag lässt nicht hervortreten, dass sich die Änderungen der Nutzung und Gestalt des Gebäudes vor diesem Hintergrund seinerzeit noch im Rahmen des nach § 35 Abs. 5 Nr. 3 BBauG zulässigen hielten; von daher bedarf es hier auch keines weiteren Eingehens darauf, dass die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Dr.-Ing. O.       vom 2. Februar 2021 (dort S. 11 unter 5.9) davon spricht, der - offenbar ebenfalls in den 1980er Jahren errichtete - Balkon des Gebäudes habe die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Unabhängig davon weicht, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt hat, das heutige Gebäude als "gewöhnliches Wohnhaus" aufgrund der zahlreichen wesentlichen Änderungen bereits so weit vom ursprünglichen – vor den 80er Jahren bestehenden - Gebäude ab, dass es sich um eine (auch) vom (passiven) Bestandsschutz jedenfalls nicht mehr erfasste bauliche Anlage handelt.

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Vgl. im Übrigen zum Vorliegen eines aliud aufgrund des Einbaus einer Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002 – 10 B 1233/02 –, juris, Rn. 9, bzw. aufgrund der Neukonzeption des Dachstuhls und der Umgestaltung der Fassaden: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – 4 B 116.97 –, BRS 59 Nr. 96 = juris Rn. 4 f.       

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Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Klägerin, das Gebäude sei auch derzeit rechtmäßig (S. 6 bis 9 der Zulassungsbegründung).

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Insoweit macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB lägen vor. Insbesondere handele es sich um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des OVG NRW vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 – betreffe den Fall, dass ein Gebäude in seinem äußeren Erscheinungsbild durch die Umbaumaßnahmen "unwiederbringlich" verändert worden sei; hierin liege ein elementarer Unterschied, denn das hier in Rede stehende Gebäude sei zwar nach 1984 durch die Aufbringung einer Wärmedämmung in seinem äußeren Erscheinungsbild verändert worden, doch sei diese Veränderung schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beseitigung der Wärmedämmung "wieder rückgängig" gemacht worden, so dass zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung "das ursprüngliche äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wiederzuerkennen" gewesen sei.

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Mit diesem Vorbringen wird die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts schon deswegen nicht in rechtlich erheblicher Weise in Frage gestellt, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abrissverfügung regelmäßig – und so auch hier – auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist und die Klägerin nicht vorträgt, dass sie bereits vor dem 11. März 2019 die Veränderung wieder rückgängig gemacht hätte; vielmehr ist dies offenbar während des laufenden erstinstanzlichen Verfahren und des nicht abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens erfolgt. Schon von daher kommt es auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang thematisierte Frage, "ob das Gebäude zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude darstelle" (Hervorhebung nicht im Original) nicht an, da dieser Zeitpunkt aus den genannten Gründen nicht maßgeblich ist.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, hat die Entfernung der Dämmung auch zu keiner Änderung der Sach- und/oder Rechtslage geführt, die ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre, weil sich danach eine baldige Genehmigungsfähigkeit abzeichnete.

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Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 -, BRS 83 Nr. 97 = juris Rn. 49.

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Wie die in den Akten befindlichen Bilder belegen, ist mit der Beseitigung der Dämmung das ursprüngliche Erscheinungsbild bei weitem nicht erreicht ist, sondern weitere Maßnahmen erforderlich. Die Bilder stellen auch einen weiteren Beleg dafür dar, wie weit der 1980 erfolgte Umbau in die äußere Gestaltung des Ursprungbaus eingegriffen hat. Es stützt sogleich die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass von einer Erhaltung des Erscheinungsbildes keine Rede mehr sein kann, sondern dass von einer beabsichtigten Neuherstellung einer zuvor verlorenen Gestalt auszugehen ist.

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Unabhängig von Vorstehendem ergibt sich auch sonst nicht aus der Zulassungsbegründung, dass bereits das Gebäude in seiner ursprünglichen Gestalt vor 1980 - anders als vom Verwaltungsgericht auf S. 9 (3. Absatz) des Urteils angenommen - die Kulturlandschaft geprägt hätte. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt nur die Änderung solcher Bauwerke, die erhaltenswert sind. Ferner macht er die erleichterte Zulassung davon abhängig, dass das Vorhaben dem Zweck dient, den Gestaltswert des Gebäudes zu erhalten. Der Sinn dieser Regelung ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken vorzubeugen. Das setzt voraus, dass ein Gebäude vorhanden ist, bei dem für Erhaltungsmaßnahmen überhaupt noch Raum ist. Dies schließt den Wiederaufbau von Ruinen oder von Anlagen, die jegliche Funktion verloren haben, ebenso aus wie Bauarbeiten an verfallenen Gebäuden, die einem Wiederaufbau gleichkommen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, BRS 55 Nr. 77 = juris Rn. 4 f. m. w. N.

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Für die Annahme eines Gestaltswertes im Sinne der Vorschrift muss das Gebäude eine spefizische Beziehung zur Landschaft und zu der sich aus der Gesamtheit ergebenden Kulturlandschaft haben, was z.B. bei landestypischen Bauernhöfen, Wind- und Wassermühlen, Siedlungen aus früheren Jahrhunderten usw. der Fall ist. Das Gebäude muss nicht nur zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert, sondern auch prägendes Element der Kulturlandschaft sein.

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Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 -, BauR 2022, 459 = juris Rn. 22 m. w. N.     

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Dass dies hier bei dem Gebäude vor den Umbaumaßnahmen der 1980er Jahre der Fall gewesen sein könnte, lässt sich der Zulassungsbegründung (im Übrigen auch den vor der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen) nicht ansatzweise entnehmen, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat.

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2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Die Zulassungsbegründung (dort S. 10 und 11) trägt insoweit vor, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht "auf Grund der unterlassenen Ortsbegehung sowie auf Grund der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude handelt", verletzt.

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Insoweit kann das Unterlassen einer Ortsbegehung hier schon deshalb auf keinen Verfahrensmangel führen, weil die Klägerin noch nicht einmal eine entsprechende Beweisanregung gemacht, geschweige denn einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Im Übrigen ergab sich aus dem – auch von der Klägerin selbst – vorgelegten Karten- und Bildmaterial ein hinreichend aussagekräftiges Gesamtbild, so dass das Verwaltungsgericht zu seiner Überzeugungsbildung eine hinreichende Tatsachengrundlage heranziehen konnte, ohne dass sich ihm die Durchführung eines Ortstermins hätte aufdrängen müssen.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch sonst nicht, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet.

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Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisanträge stellt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 19 A 2721/19 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.

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Die Klägerin macht insoweit geltend, bei dem - nach dem Entfernen der Wärmedämmung und der Wiederherstellung des ursprünglichen Gestaltswerts des Gebäudes vorhandenen Gebäude handele es sich um ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude, was sie durch die Stellungnahme des Dipl.-Ing. C.           – gemeint ist insoweit offenbar die vom 2. Februar 2021 - sowie den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt habe. Das von ihr vorgelegte Gutachten des Dr.-Ing. O.       vom 2. Februar 2021 sei zwar vom Verwaltungsgericht erwähnt, aber in keiner Weise gewürdigt worden. Vielmehr habe das Gericht selbst eine Einschätzung vorgenommen, wonach trotz dieses Gutachtens und des klägerischen Vortrags nicht von einem Gebäude auszugehen sei, das das Bild der Kulturlandschaft präge. Den entsprechenden Beweisantrag habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag eingestuft. Vielmehr wäre es dazu verpflichtet gewesen, ein Gutachten einzuholen, wenn es die Auffassung der Klägerin zu diesem Punkt nicht teilt; die bloße Bewertung des Gerichts anhand von Lichtbildern reiche insoweit nicht aus. Aufgrund der fachlichen Einschätzung des Herrn C.           und aufgrund der von ihr eingereichten Lichtbilder hätte es zumindest von einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Wahrheitsgehalts ihrer Behauptung, es handele sich um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude, ausgehen müssen, so dass es ihren Beweisantrag nicht als Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisantrag hätte behandeln dürfen. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Bewertung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes, die regelmäßig ebenfalls nur auf der Grundlage entsprechender Fachgutachten bewertet werden könne.

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Die einschränkungslose Übertragung der zum Denkmalrecht entwickelten Grundsätze greift hier aber schon deshalb nicht durch, weil die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zwar in der Regel erfüllt sein werden, wenn das Gebäude förmlich unter Denkmalschutz steht,

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vgl. Söfker, in; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, BauGB, Kommentar, Stand: Oktober 2019, § 35 Rn. 155 a. E. m. w. N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 -, BauR 2022, 459 = juris Rn,. 25,

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was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Vielmehr kommt es selbst bei Denkmälern letztlich darauf an, ob eine prägende Wirkung für die Kulturlandschaft vorhanden ist. Warum dies in rechtlicher Hinsicht trotz der zahlreichen baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen, die sich ausdrücklich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen vom 2. Februar 2021 ergeben, hier der Fall sein soll, führt die Zulassungsbegründung nicht weiter aus; im Übrigen kann insoweit auf die Ausführungen unter 1. im Zusammenhang mit dem Fortfall des (etwaigen) Bestandsschutzes verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge (auch) als Ausforschungs- bzw. Beweisermittungsanträge angesehen hat.

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Ein Beweisantrag ist nämlich unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie also mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 86 Rn. 21, beide m. w. N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen findet die Einstufung der Beweisanträge als Ausforschungsbeweisanträge und ihre daraus resultierende Ablehnung eine Stütze im Prozessrecht. Insoweit kann auf die vorigen Ausführungen Bezug genommen werden.

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Aus den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen kann entgegen ihrer Auffassung auch nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass es sich bei dem Gebäude (M.            Straße 191a) zu den im Beweisantrag angeführten Zeitpunkten ("Zeitpunkt der Beseitigungsverfügung und/oder zum jetzigen Zeitpunkt") um ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erfasstes Bauwerk handelt. Die Stellungnahme des Dipl. Ing. C.           vom 2. Februar 2021 geht davon aus, dass "die Bandwirkerei [M.            Straße 191a] … weitgehend erhalten" sei, was aus den dargelegten Gründen, aus denen sich im Übrigen auch ergibt, dass sie auch in der ursprünglichen Gestalt (vor 1980) nicht als die Kulturlandschaft prägend anzusehen ist, unzutreffend ist; schon von daher vermag diese Stellungnahme keinen ernsthaften Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhebung zu liefern. Die Stellungnahme des Dr.-Ing. O.       vom 2. Februar 2021, die dieser später unter dem 21. Juni 2021 noch einmal ergänzt hat, liefert schon deshalb keinen gewissen Ansatzpunkt für die Annahme, es handele sich um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude, weil es sich ausdrücklich um eine "Stellungnahme zum Bestandsschutz" (Hervorhebung nicht im Original) handelt, die sich im Kern mit der Frage beschäftigt, ob die zahlreichen - und dort auf S. 4 aufgeführten – baulichen Veränderungen eine (vollständige) Neuberechnung der Statik zur Folge haben. Dies sagt aber nichts – jedenfalls nichts Erhebliches – darüber aus, ob das Gebäude § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB unterfällt.  

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Vor diesem Hintergrund ist es nicht verfahrensfehlerhaft, sondern gerade verfahrensgerecht, dass das Verwaltungsgericht von der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abgesehen und den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin abgelehnt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).