Berufung zurückgewiesen: Fristversäumnis bei Verpflichtungsklage auf Aufnahme als Aussiedler
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten als in Kasachstan Geborene die Erteilung von Aufnahmebescheiden nach BVFG; ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt wurde und der Widerspruchsbescheid wirksam an den Bevollmächtigten zugestellt war. Eine Anhörung 1994 stellte kein Wiederaufgreifen des Verfahrens dar; Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt.
Ausgang: Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids unterliegt der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO; Fristversäumnis macht die Klage unzulässig und ist von Amts wegen zu prüfen.
Die Zustellung eines Widerspruchsbescheids an den bevollmächtigten Vertreter ist wirksam, wenn die erteilte Vollmacht das Widerspruchsverfahren und die Entgegennahme des Bescheids umfasst (§ 73 Abs. 3 VwGO; § 8 Abs. 1 Satz 3 VwZG).
Die Durchführung einer Anhörung während eines noch anhängigen Verwaltungsverfahrens stellt kein Wiederaufgreifen i.S.d. Untätigkeitsklage dar; ein Wiederaufgreifen setzt voraus, dass ein früheres Verfahren unanfechtbar abgeschlossen war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO setzt einen entsprechenden Antrag sowie darzulegende Wiedereinsetzungsgründe voraus; ohne Antrag oder substantiierten Vortrag ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3927/93
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1955, 1973 und 1978 in Kasachstan geborenen Kläger beantragten unter dem 10. Juli 1991 ihre Aufnahme als Aussiedler. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge ab. Den unter dem 10. Januar 1993 erhobenen Widerspruch der Kläger wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. Mai 1993 Herrn K. A. zugestellt, dem die Kläger unter dem 10. Januar 1993 eine "Vollmacht für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)" erteilt hatten. Der Widerspruchsbescheid ist an die Klägerin zu 1. adressiert. Im Betreff sind wie auch im Betreff des an den Bevollmächtigten gerichteten Anschreibens alle Kläger genannt.
Am 17. Juni 1993 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Die Klage sei auf jeden Fall zulässig, da die Vollmacht nicht für die Zustellung gegolten habe.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1993 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Verfristung der Klage berufen und zusätzlich die Auffassung vertreten, die Klage sei unbegründet.
Am 5. Juli 1994 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Alma Ata die Kläger angehört.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 1995 als unzulässig abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 26. Oktober 1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 11. November 1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen: Die Beklagte habe durch Anhörung der Kläger im Juli 1994 das Verfahren von sich aus wieder aufgegriffen. Die Klage müsse daher auch im Hinblick auf die Zulässigkeit als Untätigkeitsklage in bezug auf die Entscheidung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens geprüft werden. Die Kläger könnten sich insoweit auch auf Art. 3 GG berufen, denn die Beklagte habe in ähnlichen Fällen das Verfahren wiederaufgegriffen und bei Feststellung zumindest eines Bestätigungsmerkmals positiv entschieden.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 1995 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die Kläger aufzunehmen und ihnen den Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und meint, die Ausführungen der Kläger zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in bezug auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht nachvollziehbar.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist unzulässig, weil die Kläger die Klagefrist, die gemäß § 74 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGO für ihre auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verpflichtungsklage einen Monat betrug, nicht eingehalten haben. Der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 wurde dem Bevollmächtigten der Kläger, Herrn K. A. , ordnungsgemäß am 15. Mai 1993 zugestellt. Die Herrn A. erteilte "Vollmacht für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)" bezog sich allein auf das Widerspruchsverfahren, weil sie erst unter dem 10. Januar 1993, d.h. dem Datum des Widerspruchsschreibens, erteilt wurde. Sie umfaßte auch die Entgegennahme des Widerspruchsbescheides, weil das Widerspruchsverfahren erst mit der in § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Zustellung des Widerspruchsbescheides seinen Abschluß fand.
Unschädlich ist, daß der Widerspruchsbescheid seinem Wortlaut nach lediglich an die Klägerin zu 1. als Adressatin gerichtet ist. Er muß nämlich im Zusammenhang mit dem Anschreiben vom gleichen Tag gesehen werden, das Herrn A. zusammen mit dem Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist. Darin werden alle Kläger als Verfahrensbeteiligte aufgeführt. Das Anschreiben enthält weiter die Bitte, "den Antragstellern" die beigefügte Ausfertigung des Widerspruchsbescheides zu übersenden. Damit ist der Widerspruchsbescheid, der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 VwZG nur in einfacher Ausfertigung zugestellt zu werden brauchte, erkennbar auch an die Kläger zu 2. und 3. als Adressaten gerichtet, zumal diese auch im Betreff des Widerspruchsbescheides ausdrücklich genannt sind.
Vgl. für eine ähnliche Fallgestaltung BVerwG, Beschluß vom 28. November 1997 - 9 B 607.97 -.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann den Klägern nicht gewährt werden. Sie haben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage ist auch nicht als "Untätigkeitsklage" zulässig. Abgesehen davon, daß die am 17. Juni 1993 erhobene Klage kaum als Untätigkeitsklage im Hinblick auf ein erst im Juli 1994 eingeleitetes Verwaltungsverfahren angesehen werden kann, liegt in der Durchführung einer Anhörung am 5. Juli 1994 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata auch kein "Wiederaufgreifen" des Verwaltungsverfahrens. Dies würde voraussetzen, daß ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren unanfechtbar abgeschlossen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist das durch den am 18. November 1991 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler eingeleitete Verfahren nach wie vor anhängig, weil über die gegen den ablehnenden Bescheid vom 7. Oktober 1992 erhobene Klage noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dem Bundesverwaltungsamt bleibt es unbenommen, während des laufenden Verfahrens weitere Ermittlungen zur Sache anzustellen; es hat dadurch weder ein vom anhängigen Verfahren unabhängiges neues Verwaltungsverfahren eingeleitet noch etwa auf die Einhaltung der Klagefrist verzichtet. Die Wahrung der Klagefrist ist als Prozeßvoraussetzung immer von Amts wegen zu prüfen,
vgl. statt aller Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 74 Rdnr. 3 iVm Vorbemerkung vor § 40 Rdnr. 10,
sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.