Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 687/22·24.10.2023

Rundfunkbeitrag: Berufungszulassung bei Härtefallbefreiung (§ 4 Abs. 6 RBStV) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag sowie gegen einen Festsetzungsbescheid. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und eine Divergenz, weil die Zulassungsbegründung sich nicht tragfähig mit den Gründen des VG auseinandersetzte und die behauptete Vergleichbarkeit mit BVerfG-/BVerwG-Rechtsprechung (insb. zu Studierenden) nicht darlegte. Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV greife nicht schon bei freiwilligem Verzicht auf Sozialleistungsanträge bzw. bei bloßem Wohngeldbezug. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Rundfunkbeitragsbefreiung und Festsetzung erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich die Zulassungsbegründung substantiiert an den tragenden Erwägungen der Vorinstanz orientiert und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

2

Die Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) setzt voraus, dass ein tragender abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts in Anwendung derselben Norm widerspricht; eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht.

3

Die Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV greift nicht bereits dann, wenn einkommensschwache Beitragspflichtige ohne besonderen Grund davon absehen, Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV zu beantragen; in solchen Fällen ist eine gleichheitswidrige Schlechterstellung regelmäßig nicht dargetan.

4

Aus dem Regelungsgefüge des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV folgt, dass § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht als allgemeiner Befreiungstatbestand verstanden werden kann, der regelmäßig umfassende Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten auslöst.

5

Ein erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachter Zulassungsangriff (etwa eine Aufklärungsrüge) ist im Zulassungsverfahren unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 4 Abs. 1 RBStV§ 4 Abs. 6 RBStV§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 896/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Aus der maßgeblichen Zulassungsbegründung – soweit sie innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangen ist – ergeben sich weder die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch dessen Beruhen auf einem Abweichen von einer Entscheidung eines der im Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte.

2

I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft ist. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenbehauptung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

3

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 – 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.

4

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

7

1. den Beklagten zur Befreiung des Klägers vom Rundfunkbeitrag zu verpflichten,

8

2. die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Teils des mit dem [am] 16. Juli 2020 zugegangenen Festsetzungsbescheides über rückständige Rundfunkbeiträge,

9

im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei mit dem Klageantrag zu 1. zulässig, aber unbegründet, hinsichtlich des Klageantrags zu 2. sei sie jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 RBStV scheitere daran, dass der Kläger zu keiner der dort in Nrn. 1 bis 10 genannten Personengruppen gehöre. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung scheide schon wegen des klaren Wortlauts sowie wegen des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Ein Befreiungsanspruch ergebe sich - auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (6 C 10.18) - überdies nicht aus § 4 Abs. 6 RBStV. Der Kläger habe keinen Bescheid i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vorgelegt, in dem die zuständige Behörde eine der in § 4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen allein mit der Begründung versagt habe, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschritten. Ein Anspruch auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liege ebenfalls nicht vor. Zwar könne das System der bescheidgebundenen Befreiung zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fällen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigten. Allerdings setze dies voraus, dass ein nicht von § 4 Abs. 1 RBStV erfasster Beitragsschuldner gegenüber aufgrund dieser Vorschrift befreiten Personen ungerechtfertigt schlechtergestellt werde. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn einkommensschwache und nicht von der Grundsicherung ausgeschlossene Personen diese ohne besonderen Grund nicht in Anspruch nähmen, da hierdurch keine groben Ungerechtigkeiten oder Unbilligkeiten entstünden, denen durch eine Härtefallregelung begegnet werden müsste. Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, seien den Betroffenen regelmäßig möglich und zumutbar. Vor diesem Hintergrund sei die Situation des Klägers mit der vom Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Fall entschiedenen Konstellation nicht vergleichbar. Der Kläger habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er von dem Bezug der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen ausgeschlossen sei; Wohngeldbescheide allein stellten insoweit kein ausreichendes Mittel dar, um eine vergleichbare Bedürftigkeit nachzuweisen, zumal die Vermögensprüfung im Wohngeldrecht anhand anderer Maßstäbe erfolge als bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Da der Kläger es selbst in der Hand gehabt habe, die Befreiungsvoraussetzungen nachzuweisen, die entsprechenden Unterlagen aber nicht vorgelegt habe, bestehe kein Befreiungsanspruch. Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2020 sei rechtmäßig, da der Kläger nach § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig sei.

10

1. Die Zulassungsbegründung zeigt ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der Entscheidung nicht auf.

11

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm „im Rahmen der Härtefallprüfung die begehrte Befreiung [hätte] gewährt werden müssen“, nachdem er „ausdrücklich gegenüber dem erkennenden Gericht eidesstattlich versichert hatte, dass er nicht über ein erhebliches Vermögen verfügt bzw. dass er über ein Vermögen noch unterhalb des Schonvermögens gemäß § 90 SGB XII verfügt“ (Seite 2 der Zulassungsbegründung). Dies ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, da sich eine eidesstaatliche Versicherung weder in den Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens noch in denen des Senats befindet. Vielmehr hatte der Kläger in seiner als Anlage zum Schreiben vom 25. April 2021 beigefügten Stellungnahme (dort S. 9) angekündigt, nach Vorlage weiterer Unterlagen seiner Bank „eine entsprechende eidesstattliche Versicherung … in ansehbarer Zeit“ abgeben zu wollen, ohne dass dies dann aber in der Folgezeit geschehen wäre. Unabhängig davon legt der Kläger auch sonst – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - nicht dar, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Befreiung gegeben wären.

12

2. Der Kläger beruft sich im Ergebnis ohne Erfolg auf Seite 2 der Zulassungsbegründung unter 1. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -. Danach muss ein den sozialrechtlichen Leistungen entsprechendes Einkommen (Existenzminimum) zur Begleichung des Rundfunkbeitrags nicht eingesetzt werden. Die einer einkommensschwachen Person dennoch versagte Befreiung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass allerdings der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre (Hervorhebung nicht im Original).

13

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16.

14

Dieser Beschluss betrifft allerdings – ebenso wie die Parallelentscheidung vom selben Tage (1 BvR 2513/18) - Studierende, die dem Grunde nach eine förderfähige Ausbildung betrieben, aber aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen bzw. nur einen Anspruch auf einen Ausbildungskredit hatten. Vor diesem Hintergrund ist die von der Zulassungsbegründung zitierte Passage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 – (dort Rn. 27) zu sehen. Deshalb kann zwar aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, die aber - wie etwa Studierende aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II - von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen ausgeschlossen sind. Die Härtefallregelung erlaubt danach sowohl Personengruppen, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat, als auch Betroffene, die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber die (sonstigen) Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn deren Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personengruppen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG auf keinem sachlichen Grund beruht. Maßstab der Prüfung ist, dass die mit der Typisierung verbundene Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfe und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

15

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 24.

16

Danach greift die Härtefallregel allerdings nicht schon dann, wenn einkommensschwache Personen ohne besonderen Grund auf einen Antrag auf Bescheidung ihres - aus ihrer Sicht bestehenden - Anspruchs auf Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV verzichten. Vielmehr hat es diese Personengruppe grundsätzlich selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu kommen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird. Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, dürften dem Betroffenen regelmäßig auch zuzumuten sein. Von einer schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Schlechterstellung gegenüber nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 RBStV befreiten Personen wird in diesen Fällen regelmäßig nicht auszugehen sein.

17

Vgl. zu allem ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 – 2 A 2434/21 –, juris Rn. 12 ff. und Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 – 5 A 104/22 -, juris Rn. 45 ff., beide m. w. N.

18

Dazu, dass bzw. warum der Kläger einer der von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erfassten Personengruppen angehören sollte, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise. Damit wird das Darlegungserfordernis verfehlt. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Erhebung einer Aufklärungsrüge ist erstmals am 4. Mai 2022 und damit außerhalb Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides (25. Februar 2022) erfolgt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und bereits deshalb vorliegend unbeachtlich. Im Übrigen hätte jener Vortrag aus den nachfolgenden Gründen (insbesondere zu I. 5.) auch in der Sache keinen Erfolg. 

19

3. Die Zulassungsbegründung lässt mit ihren Ausführungen auf Seite 3 unter 3. auch nicht hervortreten, dass bzw. warum der Kläger sich mit Erfolg auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 berufen können sollte. Insoweit fehlt es an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den im Einzelnen überzeugend begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 bis 8 des angefochtenen Gerichtsbescheides, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt.

20

4. Mit den Ausführungen zur Subsidiarität des Wohngeldes (Seite 3 unter 3.) werden ernstliche Zweifel im genannten Sinne ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger beruft sich insoweit auf § 12a Satz 1 SGB II und meint, „aufgrund des Subsidiaritätsprinzips“ bestehe für ihn keine Möglichkeit, Leistungen zur Grundsicherung zu beantragen. Hierbei wird allerdings übersehen, dass abweichend von der vom Kläger genannten Bestimmung nach § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II grundsätzlich gerade kein Vorrangverhältnis zwischen anderen Sozialleistungen und dem Wohngeld besteht.

21

Vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. März 2023 – 5 A 104/22 -, juris Rn. 25; vgl. dazu, dass der Bezug von Wohngeld für sich genommen keinen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen [auch nicht nach § 4 Abs. 6 RBStV] begründet, auch OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.

22

Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinander.

23

5. Der Kläger beruft sich ferner darauf, dass eine „Vermögensprüfung beim Bezug von Wohngeld `eigentlich` nicht“ stattfinde (S. 4 unter 4.). Insoweit macht er geltend, vorhandenes (nicht „erhebliches“) Vermögen könne im Einzelfall dazu führen, dass Wohngeld gewährt werden könne, auch wenn das Einkommen vorübergehend nicht genüge, um den Lebensunterhalt zu sichern. Weiter trägt er vor, er habe die maßgeblichen Vermögens(frei)grenzen damals nicht überschritten. Dies hätte der Beklagte auch überprüfen bzw. berechnen können und müssen; dies ergebe sich aus den unter 1. und 2. genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, in denen eine Rechtspflicht des Beklagten „zur Gewährung der Befreiung im Rahmen der Härtefallregelung auch bei bloßem Bezug von Wohngeld bejaht“ worden sei. Abgesehen davon, dass beide Entscheidungen Studierende betreffen und die Befreiung nicht allein aufgrund des Wohngeldbezuges erfolgt ist, übersieht die Zulassungsbegründung, dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 19. Januar 2022 (dort Rn. 16) das System der bescheidgebundenen Befreiung (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV), das im Rundfunkbeitragsstaatvertrag angelegt ist, gerade nicht grundlegend in Frage gestellt hat, da es den Rundbeitragsstaatsvertrag mit seinen Befreiungsmöglichkeiten ausdrücklich als verfassungsgemäß bezeichnet hat („… ohne dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre“). Angesichts des Regelungsgefüges der § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich bei der Gruppe der freiwillig auf Sozialleistungen verzichtenden beitragspflichtigen Personen nicht um eine Typisierung im eigentlichen Sinne einer schematisierenden Erfassung des Lebenssachverhaltes, die möglicherweise einer besonderen Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedürfte. Das Regelungskonzept wirkt in diesen Fällen nicht dergestalt, dass der Gesetzgeber die freiwillig auf Sozialleistungen verzichtenden Beitragspflichtigen schematisierend als nicht bedürftig erachten würde. Vielmehr begründen die Befreiungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages der Sache nach eine besondere Mitwirkungspflicht bei der diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung, die alle Beitragspflichtigen trifft (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV) und der die nach § 4 Abs. 1 RBStV Berechtigten lediglich bereits nachgekommen sind.

24

Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 – 5 A 104/22 -, juris Rn. 43 f.; VGH BW, Beschluss vom 5. August 2022 – 2 S 1214/22 -, juris Rn. 12.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. März 2022 – 5 Bf 226/21 -, juris Rn. 13 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 3 LA 74/21 -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2022 – 2 A 2434/21 -, juris Rn. 13 f. m. w. N  

25

Abgesehen davon ergibt die Auslegung von § 4 Abs.1 und Abs. 6 RBStV nach Sinn und Zweck sowie der Gesetzgebungsgeschichte, dass es dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einen allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen begründen würde.

26

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 – 5 A 104/22 - ,juris Rn. 32 f.

27

Hierauf würde die Sichtweise der Zulassungsbegründung aber letztlich hinauslaufen, da es keinesfalls nur vereinzelte Fälle gibt, in denen Beitragspflichtige, die keine Sozialleistungen beantragen wollen, eine Befreiung begehren.

28

II. Eine tragende Abweichung des angegriffenen Gerichtsbescheides von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zeigt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auf.

29

Eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht.

30

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 -, juris Rn. 29 m. w. N.

31

1. Der Kläger beruft sich auf Seite 2 und 3 der Zulassungsbegründung (unter 1.) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –. Aus den bereits unter I. 2. genannten Gründen weicht der angegriffene Gerichtsbescheid von dieser unmittelbar zuvor ergangenen Entscheidung, die er nicht ausdrücklich thematisiert, in der Sache nicht ab.

32

2. Die Zulassungsbegründung beruft sich auf Seite 3 (unter 2.) ebenfalls ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (6 C 10.18). Dass der Gerichtsbescheid von dieser Entscheidung nicht abweicht, ergibt sich aus den Ausführungen unter I.3.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO analog.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO).