Beweisbeschluss: Gutachten zur Funktion des Sowchosdirektors in der ehemaligen Sowjetunion
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW ordnet die Erhebung von Beweisen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Zu klären sind Umfang und Art der Aufgaben eines Sowchosdirektors, insbesondere parteipolitische Funktionen, Weisungsgebundenheit, Befugnisse zu Aufenthalts- und Bildungsfragen sowie Unterschiede zur Kolchosenleitung. Das Gutachten soll die tatsächliche Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung erläutern.
Ausgang: Anordnung zur Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Funktionen und Befugnisse eines Sowchosdirektors (Beweisbeschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen, wenn tatsächliche Feststellungen zu ausländischen Organisationsstrukturen und Funktionen für die Rechtsentscheidung erforderlich sind.
Zur Feststellung, ob eine Leitungsfunktion in einer ausländischen Einrichtung parteipolitische Aufgaben umfasste, sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht und es ist durch Beweiserhebung aufzuklären.
Zur Prüfung der Reichweite dienstlicher Befugnisse eines Leiters (etwa über Aufenthalt oder Ausbildung von Beschäftigten und Angehörigen) ist die Einsicht in die inneren Entscheidungsstrukturen der betreffenden Einrichtung durch ein Gutachten zulässig.
Bei der Abgrenzung unterschiedlicher Leitungsformen (z. B. Sowchos- vs. Kolchosenleitung) sind Merkmale wie Größe und regionale Lage zu berücksichtigen; diese Differenzierung kann Gegenstand der Beweisaufnahme sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6437/98
Tenor
Es soll Beweis erhoben werden darüber,
1. ob und in welchem Umfang die Funktion eines Leiters einer Sowchose in der ehemaligen Sowjetunion (Sowchosdirektor) neben der eigentlichen Betriebsleitung, wie sie auch in der Bundesrepublik Deutschland in landwirtschaftlichen Betrieben besteht, auch Zuständigkeiten und Aufgaben umfasste, die dazu dienten, das Programm und die Ziele der KPdSU im Bereich der Sowchose umzusetzen bzw. zu erreichen, insbesondere ob und inwieweit der Sowchosdirektor auch für die Durchsetzung und Verwirklichung parteipolitischer Vorstellungen und Ziele, wie etwa politische Agitation, Propaganda und Erziehung der Mitglieder der Sowchose und deren Angehörigen zuständig war,
2. ob es sich bei der Leitung der Sowchose um eine so genannte "Ein-Mann- Leitung" handelte bzw. ob in der Sowchose stets auch ein hauptamtlicher Parteisekretär tätig war und wie die einzelnen Aufgaben verteilt waren,
3. ob und inwieweit der Sowchosdirektor Befugnisse zu Entscheidungen über das Recht zum Aufenthalt in der Sowchose, insbesondere zu deren Verlassen, sowie über die Aus- und Weiterbildung etwa in Bezug auf den Schulbesuch oder die Aufnahme des Studiums hatte, und zwar betreffend
a) die Mitarbeiter der Sowchose und
b) deren Angehörigen.
4. ob der Sowchosdirektor bei den von ihm verantwortlich zu treffenden Entscheidungen
a) insgesamt oder zumindest teilweise an Weisungen der zuständigen Organe der KPdSU gebunden war und
b) ob sich die Weisungsgebundenheit gegebenenfalls auch auf Belange der Betriebsführung der Sowchose erstreckte,
5. ob und gegebenenfalls wie bei der Beurteilung der Stellung eines Sowchosdirektors hinsichtlich der Größe und der regionalen Lage der Sowchose zu differenzieren ist und
6. ob ein Unterschied hinsichtlich der Funktion eines Sowchosdirektors und eines Leiters einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion bestand.
durch Einholen eines Gutachtens des Prof. Dr. Gerhard Simon, X. straße 4, Q. .