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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 5449/98·30.10.2000

Berufung: Ablehnung der Einbeziehung in Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen die erstinstanzliche Verpflichtung ein, die Kläger zu 1. und 3. in den Aufnahmebescheid der Großmutter einzubeziehen (§ 27 Abs.1 S.2 BVFG). Das OVG gab der Berufung statt und wies die Klage dieser Kläger ab. Die Einbeziehung scheitert, weil die Großmutter das Aussiedlungsgebiet bereits unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen hatte. Ein nachträglicher Härtegrund nach § 27 Abs.2 BVFG liegt nicht vor, da die Kläger vor der Ausreise hätten handeln können und bloßer Rechtsirrtum keinen Härtegrund begründet.

Ausgang: Klage der Kläger zu 1. und 3. auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besteht nur, wenn die volksdeutsche Bezugsperson bei Einbeziehung des Abkömmlings ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten innehat; die Aufgabe dieses Wohnsitzes schließt die Erteilung aus.

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Ein nachträglicher Einbeziehungsanspruch als Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG ist ausgeschlossen, wenn die Anspruchsberechtigten vor der Ausreise der Bezugsperson die rechtlichen Voraussetzungen geltend machen konnten, aber nicht geltend gemacht haben.

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Ein bloßer Rechtsirrtum über die Möglichkeit einer späteren Aufnahme nach Übersiedlung der Bezugsperson begründet keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, soweit kein Vertrauenstatbestand dargelegt wird.

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Die Darlegungs- und Behauptungslast für das Vorliegen besonderer Härtegründe trägt der Antragsteller; unsubstantiiertes Vorbringen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 130a Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 27 Abs. 2 BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 10929/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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Die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1. und 3. in den Aufnahmebescheid der Großmutter der Klägerin zu 1., Frau E. L. , einzubeziehen, und die Klage auch insoweit abzuweisen,

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ist begründet.

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Die Kläger zu 1. und 3. haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Großmutter der Klägerin zu 1. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Es ist in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, wenn die volksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid ein Abkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben darf.

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Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, sowie Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.

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Danach scheitert ein Anspruch der Kläger zu 1. und 3. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG daran, dass die Großmutter der Klägerin zu 1. unbestritten das Aussiedlungsgebiet bereits im Juli 1994 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes endgültig verlassen hat.

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Die Kläger zu 1. und 3. haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall. Es ist in der Rechtsprechung durch die genannten Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Kläger, wenn sie das Aussiedlungsgebiet im Familienverband zusammen mit der Großmutter der Klägerin zu 1. verlassen wollten, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise der Großmutter - sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrages, sei es im Wege eines Einbeziehungsantrages - hätten geltend machen können und müssen. Die Unterlassung einer den Klägern möglichen Antragstellung - die Kläger haben keine erheblichen Gesichtspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie einen Aufnahmeantrag nicht frühzeitig hätten stellen können - vor der Ausreise der Großmutter der Klägerin zu 1. begründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Soweit für dieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich gewesen sein sollte, eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Übersiedlung der Großmutter noch erreichen zu können, begründet ein solcher Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestand keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.

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Sonstige Gesichtspunkte, die einen Härtegrund begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.