Berufungszulassung im Nachbarstreit gegen Kita-Vorbescheid im reinen Wohngebiet abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das einen Vorbescheid zur Errichtung einer Kindertagesstätte in einem faktischen reinen Wohngebiet betraf. Das OVG NRW verneinte sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich sei, dass die Kita als Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein könne und Nachbarn keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Ausnahmeentscheidung hätten. Ein Verfahrensfehler wegen unterlassener Sachaufklärung (u.a. Starkregen/Niederschlagswasser) sei nicht dargetan, weil es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt hierauf nicht ankomme.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Nachbarklage wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist das Berufungsgericht auf die fristgerechten Darlegungen der Zulassungsbegründung beschränkt.
Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber einem Vorhaben im faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) nur ein, wenn die Nutzungsart weder regelhaft zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann.
Eine Kindertagesstätte kann in einem reinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein; eine Beschränkung auf bloße Gebietsversorgung ist diesem Ausnahmetatbestand nicht zu entnehmen.
Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme; § 31 Abs. 1 BauGB wirkt nicht aus sich heraus drittschützend.
Eine Aufklärungsrüge begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die begehrte Sachverhaltsaufklärung nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 891/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung, die – bis auf die dortigen Ausführungen zu II. 3 - mit der im Verfahren 2 A 518/22 identisch ist, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO [1.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [2.]). Auch zeigt die Zulassungsbegründung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [3.]). Eine Abweichung der Entscheidung von einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten [4.]. Die Zulassungsbegründung legt auch keinen Verfahrensfehler dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [5.]).
1. Die Zulassungsbegründung ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Be-klagten vom 24. Februar 2021 für die Errichtung ei-ner Kindertagesstätte auf dem Grundstück Gemar-kung I. , Flur 1, Flurstück 408, G. Straße 174, I. , aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Vorbescheid verletze nach-barliche Abwehrrechte des Bauplanungsrechts nicht. Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Das Vorhaben liege in einem faktischen reinen Wohngebiet. Der Gebietserhaltungsanspruch berechtige den Nachbarn aber nur dazu, Bauvorhaben abzuwehren, die in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig seien noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden könnten. Die Kindertagesstätte könne als Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, auch wenn sie nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene, da eine Gebietsversorgung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur für die anderen dort aufgezählten Anlagen gefordert werde. Der Umstand, dass die Beklagte keine nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung getroffen habe, führe nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Werde eine Ausnahmeentscheidung nicht getroffen, so sei der Gebietserhaltungsanspruch nur verletzt, wenn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Bauvorhabens seiner Art nach nicht gegeben seien. Bedenken gegen die ausnahmsweise Gebietsverträglichkeit der Kindertagesstätte bestünden nicht. Nachbarn wie hier die Kläger hätten in Wohngebieten nicht nur die Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG), sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr regelmäßig hinzunehmen, wie sich u. a. auch aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ableiten lasse. Für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Verkehrsauswirkungen sei hier nichts erkennbar. Die 3 - angesichts der 4-Zügigkeit der Kindertagesstätte sehr knapp bemessenen - Stellplätze sollten an der G. Straße angelegt werden. Der Zu- und Abgangsverkehr erfolge über diese viel befahrene Straße und damit in dem vom Verkehrslärm bereits betroffenen Bereich. Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr sei regelmäßig auf die Bring- und Abholzeiten morgens und nachmittags und auf Werktage beschränkt. Das Parken am Fahrbahnrand der breit ausgebauten G. Straße könne durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung geregelt werden. Für die Annahme der Kläger, die Eltern ließen die Pkw im Stand weiter laufen, lägen belastbare Anhaltspunkte nicht vor, und ein solches Verhalten werde jedenfalls durch den Bauvorbescheid nicht zugelassen. Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht wegen der von ihm hervorgerufenen Emissionen rücksichtslos. Die Emissionen einer Kindertagesstätte seien aus den genannten Gründen auch in reinen Wohngebieten zumutbar. Das Wohnhaus der Kläger liege zudem 50 m südöstlich des Vorhabens und werde über die T.------straße erschlossen, so dass es von Emissionen des Zu- und Abgangsverkehrs auf der G. Straße nicht betroffen sei. Angesichts dieser Abstände und der zwischen den beiden Grundstücken liegenden weiteren Wohngrundstücke sei auch eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen seiner Dimension oder wegen des befürchteten Übertritts von Niederschlagswasser nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Bewertung zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
Die Kläger kritisieren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, allein der Umstand, dass die Beklagte keine nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung getroffen habe, führe nicht zu einer Verletzung ihrer Rechte. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt vertrete die gegenteilige Auffassung, nämlich dass die Nachbarn im Rahmen ihres Gebietserhaltungsanspruchs verlangen könnten, dass nur die in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen genehmigt würden. Auch reiche das bloße Vorliegen einer Ausnahmelage nicht für eine Genehmigungsfähigkeit. Die Klä-ger meinen, erforderlich sei vielmehr ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, weil es sonst an einem Verfahren fehle, in welchem die Beklagte die Interessen der Bei-geladenen mit denen der Kläger abgewogen hätte, was aber im Rahmen einer ent-sprechenden Ermessensentscheidung in jedem Fall erforderlich sei.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden damit schon des-halb nicht aufgezeigt, weil der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine "in der Rechtsprechung … streitig[e]" Rechtsfrage nicht im Sinne des rechtsmittelführenden Beteiligten beantwortet hat, als solcher Richtigkeitszweifel nicht zu begründen ver-mag. Unabhängig davon können die Kläger aus dem von ihnen insoweit herangezogenen – in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. April 2020 - 2 M 17/20 -, juris Rn. 29, auch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Oberverwaltungsgericht hat dort nämlich die Frage, ob der Auffassung "wonach der Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers in einem faktischen Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt werde, wenn dem Bauherrn dazu eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden sei, während das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genüge", zu folgen ist, "oder ob die Gegenauffassung zutrifft, nach der ein Gebietserhaltungsanspruch nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können", ausdrücklich offengelassen. Denn die beschwerdeführende Antragsgegnerin jenes Verfahrens hatte nicht dargelegt, dass eine Befreiungssituation vorliegt, so dass es dort nicht darauf ankam, "ob die Genehmigungsfähigkeit der vom Beigeladenen geplanten Kläranlage im Wege einer Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden kann" (juris Rn. 29 a. E.). Dass hier keine Ausnahmesituation vorläge bzw. dass die Kindertagesstätte nicht gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre, tragen die Kläger weder in diesem noch in anderen Zusammenhang substantiiert vor, sondern meinen, wenn man der Auffassung in dem genannten Beschluss folge, wäre ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt, was hier angesichts der vom Zulassungsantrag als solcher nicht angegriffenen ausnahmsweisen Zulässigkeit der Kindertagesstätte nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zutrifft. Unabhängig von Vorstehendem ist jedenfalls mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass ein Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nicht besteht und § 31 Abs. 1 BauGB nicht aus sich heraus drittschützend ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6.20 -, BauR 2022, 1479 = juris Rn. 19 f. (mit dem das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des OVG NRW vom 23. September 2019 – 10 A 1114/17 – bestätigt wor-den ist).
Die Zulassungsbegründung meint weiter, das Verwaltungsgericht habe es im Hinblick auf drohende Überschwemmungen durch Niederschlagswasser ohne jede Sachaufklärung bei der spekulativen Behauptung belassen, es erscheine ausgeschlossen, dass im Falle eines Starkregenereignisses das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf das nicht unmittelbar angrenzende und auch nicht tiefer liegende Grundstück der Kläger übertreten könne. Eine entsprechende Feststellung könne das Gericht nicht aufgrund eigener Sachkenntnis treffen, weshalb es ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Damit werden ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb nicht aufgezeigt, weil die Zulassungsbegründung sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekt, das klägerische Grundstück befinde sich 50 m südöstlich des Vorhabens und angesichts dieses Abstandes und den zwischen dem klägerischen und dem Vorha-bengrundstück liegenden Grundstücken sei die Gefahr eines Übertritts von Niederschlagswasser nicht gegeben, nicht ansatzweise auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht auf, dass hier "entsprechende tatsächliche oder bauliche Umstände, die zu einer entsprechend gezielten Ableitung des Niederschlagswassers führ[t]en", vorliegen und dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2021 – 1 ME 100/21 -, falsch verstanden hätte.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zu-lassungsvorbringen nicht. Insoweit enthält das Zulassungsvorbringen inhaltlich nichts, was nicht bereits unter 1. behandelt worden wäre.
3. Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
ob und unter welchen Voraussetzungen einem Klä-ger ein Gebietserhaltungsanspruch gegen in einem Baugebiet nur ausnahmsweise zulässige Nutzungs-arten zusteht,
würde sich in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit hier nicht stellen, da ernstliche Zweifel an der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Kindertagessstätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht bestehen. Ganz abgesehen davon ist aus den unter 1. genannten Gründen geklärt, dass es für den Nachbarn keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gibt, sondern es allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme in materiell-rechtlicher Hinsicht vorliegen.
4. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass der Zulassungsgrund der Diver-genz vorliegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen der in dieser Bestimmung genannten Gerichte abweicht. Die Formulierung "des" Ober-verwaltungsgerichts macht deutlich, dass es sich um die Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss; Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2005 – 16 A 3755/04 – juris Rn. 2 f. und Happ, in Eyermann/Fröhler, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 45, beide m. w. N.
Von daher reicht die Berufung auf den genannten Beschluss des Oberverwaltungs-gerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. April 2020 ebenso wenig aus wie die auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2021. Unabhängig davon weicht das hier angegriffene Urteil aus den bereits unter 1. und 3. genannten Gründen nicht von den Entscheidungen dieser beiden Oberverwaltungsgerichte ab.
5. Das Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Aufklä-rungspflicht gehört zum materiellen Recht; es ist daher nicht verfahrensfehlerhaft, sondern verfahrensrechtlich gerade zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht Ermitt-lungen zum Sachverhalt unterlässt, auf die es nach dem materiell-rechtlichen Stand-punkt des Verwaltungsgerichts nicht ankommt.
Vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 48 m. w. N.
Deshalb ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die von den Klägern genannte "abweichende Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsan-spruch", die es inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, wie sich z. B. S. 3 Urteils ent-nehmen lässt, nicht weiter behandelt hat. Von daher kann auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der ohne Weiteres nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).