Berufungszulassung gegen Kita-Bauvorbescheid im faktischen reinen Wohngebiet abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das ihre Klage gegen einen Bauvorbescheid für eine Kindertagesstätte abgewiesen hatte. Das OVG NRW verneinte sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit. Maßgeblich sei, dass die Kita als Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein könne und Nachbarn keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausnahmeentscheidung hätten. Auch Einwände zu Verkehr, Niederschlagswasser sowie Verschattung einer Photovoltaikanlage begründeten keinen Rücksichtnahmeverstoß und keine Aufklärungsrüge.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Nachbarklage wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dargelegt, wenn die Zulassungsbegründung tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage stellt; der bloße Hinweis auf eine streitige Rechtsfrage genügt nicht.
Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB; § 31 Abs. 1 BauGB ist nicht aus sich heraus drittschützend.
Der Gebietserhaltungsanspruch wird nicht bereits dadurch verletzt, dass eine förmliche Ausnahmeentscheidung unterbleibt, wenn das Vorhaben seiner Art nach ausnahmsweise zulässig ist und die materiell-rechtlichen Ausnahmevoraussetzungen vorliegen.
Bei Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen ist eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung einer Solar-/Photovoltaikanlage grundsätzlich kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; ein Fortbestand eines bestehenden Lagevorteils ist regelmäßig nicht schutzwürdig.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts auf die begehrte Sachverhaltsaufklärung nicht ankommt.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 D 155/23.NE06.05.2025NeutralBRS 90 Nr. 134; juris Rn. 12
- VG Karlsruhe 2. Kammer2 K 6818/2411.02.2025Zustimmendjuris Rn. 14
- VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer10 K 1813/2226.02.2024Zustimmendjuris Rn. 14
- Verwaltungsgericht Düsseldorf9 K 7173/2226.12.2023NeutraljurisPR-UmwR 11/2022 Anm. 3 zu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2022 – 2 A 518/22
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 684/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO [1.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [2.]). Auch zeigt die Zulassungsbegründung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [3.]). Eine Abweichung der Entscheidung von einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten [4.]. Die Zulassungsbegründung legt auch keinen Verfahrensfehler dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [5.]).
1. Die Zulassungsbegründung ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2021 für die Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 408, G. Straße 174, 58097 I. , aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Vorbescheid verletze nachbarliche Abwehrrechte des Bauplanungsrechts nicht. Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Das Vorhaben liege in einem faktischen reinen Wohngebiet. Der Gebietserhaltungsanspruch berechtige den Nachbarn aber nur dazu, Bauvorhaben abzuwehren, die in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig seien noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden könnten. Die Kindertagesstätte könne als Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, auch wenn sie nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene, da eine Gebietsversorgung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur für die anderen dort aufgezählten Anlagen gefordert werde. Der Umstand, dass die Beklagte keine nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung getroffen habe, führe nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Werde eine Ausnahmeentscheidung nicht getroffen, so sei der Gebietserhaltungsanspruch nur verletzt, wenn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Bauvorhabens seiner Art nach nicht gegeben seien. Bedenken gegen die ausnahmsweise Gebietsverträglichkeit der Kindertagesstätte bestünden nicht. Nachbarn wie hier die Kläger hätten in Wohngebieten nicht nur die Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG), sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr regelmäßig hinzunehmen, wie sich u. a. auch aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ableiten lasse. Für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Verkehrsauswirkungen sei hier nichts erkennbar. Die 3 - angesichts der 4-Zügigkeit der Kindertagesstätte sehr knapp bemessenen - Stellplätze sollten an der G. Straße angelegt werden; zwischen dem Antragsgrundstück und dem klägerischen Grundstück verlaufe noch die Zufahrt zum Haus G. Straße 174a. Der Zu- und Abgangsverkehr erfolge über die viel befahrene G. Straße und damit in dem vom Verkehrslärm bereits betroffenen Bereich. Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr sei regelmäßig auf die Bring- und Abholzeiten morgens und nachmittags und auf Werktage beschränkt. Das Parken am Fahrbahnrand der breit ausgebauten G. Straße könne durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung geregelt werden. Für die Annahme der Kläger, die Eltern ließen die Pkw im Stand weiter laufen, lägen belastbare Anhaltspunkte nicht vor, und ein solches Verhalten wird jedenfalls durch den Bauvorbescheid nicht zugelassen. Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht wegen der von ihm hervorgerufenen Emissionen rücksichtslos. Die Emissionen einer Kindertagesstätte seien aber aus den genannten Gründen auch in reinen Wohngebieten zumutbar. Das Vorhaben sei auch nicht wegen seiner Dimensionen zu Lasten der Kläger rücksichtslos. Die Abstandsflächen des Vorhabens fielen nicht auf das - nicht einmal an das Antragsgrundstück angrenzende - Grundstück der Kläger. Die Befürchtung der Kläger, die Umsetzung des Vorhabens führe zu einem unkontrollierten Ablauf des Niederschlagswassers auf ihr Grundstück, rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme unzumutbarer Nachteile zu ihren Lasten. Dass die entwässerungstechnische Erschließung des Vorhabens nicht gesichert wäre, zeigten die Kläger nicht auf und dies sei auch sonst nicht erkennbar. Nach der Nebenbestimmung Nr. 4 des Vorbescheides sei das Grundstück entwässerungstechnisch erschlossen, und sei auch nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung des Niederschlagswassers über das öffentliche Kanalnetz nicht möglich wäre. Auch sonst sei ein Rücksichtnahmeverstoß nicht erkennbar. Der Bauvorbescheid erlaube nicht das gezielte Ableiten von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Kläger, und es erscheine auch ausgeschlossen, dass im Falle eines Starkregenereignisses das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf das nicht unmittelbar angrenzende und auch nicht tiefer liegende Grundstück der Kläger übertreten könnte. Die Kläger hätten mit dem Hinweis auf das in der Kellergrube derzeit befindliche Wasser und das früher vorhandene Pumpensystem des beseitigten Hauses ein besonderes Risiko einer Überschwemmung nicht belegt. Ein Kellergeschoss sei nicht beantragt, so dass abzupumpendes Grundwasser nicht zu beseitigen sei. Soweit das Niederschlagswasser auf dem Grundstück derzeit nicht versickere, müsse berücksichtigt werden, dass Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 LWG NRW nach Maßgabe des § 55 WHG zu beseitigen sei. Eine Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sei nicht geplant.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Bewertung zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
Die Kläger kritisieren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, allein der Umstand, dass die Beklagte keine nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung getroffen habe, führe nicht zu einer Verletzung ihrer Rechte. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt vertrete die gegenteilige Auffassung, nämlich dass die Nachbarn im Rahmen ihres Gebietserhaltungsanspruchs verlangen könnten, dass nur die in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen genehmigt würden. Auch reiche das bloße Vorliegen einer Ausnahmelage nicht für eine Genehmigungsfähigkeit. Die Kläger meinen, erforderlich sei vielmehr ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, weil es sonst an einem Verfahren fehle, in welchem die Beklagte die Interessen der Beigeladenen mit denen der Kläger abgewogen hätte, was aber im Rahmen einer entsprechenden Ermessensentscheidung in jedem Fall erforderlich sei.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine "in der Rechtsprechung … streitig[e]" Rechtsfrage nicht im Sinne des rechtsmittelführenden Beteiligten beantwortet hat, als solcher Richtigkeitszweifel nicht zu begründen vermag. Unabhängig davon können die Kläger aus dem von ihnen insoweit herangezogenen – in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. April 2020 - 2 M 17/20 -, juris Rn. 29, auch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Oberverwaltungsgericht hat dort nämlich die Frage, ob der Auffassung "wonach der Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers in einem faktischen Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt werde, wenn dem Bauherrn dazu eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden sei, während das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genüge", zu folgen ist, "oder ob die Gegenauffassung zutrifft, nach der ein Gebietserhaltungsanspruch nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können", ausdrücklich offengelassen. Denn die beschwerdeführende Antragsgegnerin jenes Verfahrens hatte nicht dargelegt, dass eine Befreiungssituation vorliegt, so dass es dort nicht darauf ankam, "ob die Genehmigungsfähigkeit der vom Beigeladenen geplanten Kläranlage im Wege einer Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden kann" (juris Rn. 29 a. E.). Dass hier keine Ausnahmesituation vorläge bzw. dass die Kindertagesstätte nicht gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre, tragen die Kläger weder in diesem noch in anderen Zusammenhang substantiiert vor, sondern meinen, wenn man der Auffassung in dem genannten Beschluss folge, wäre ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt, was hier angesichts der vom Zulassungsantrag als solcher nicht angegriffenen ausnahmsweisen Zulässigkeit der Kindertagesstätte nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zutrifft. Unabhängig von Vorstehendem ist jedenfalls mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass ein Anspruch eines Grundstücksnachbars auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nicht besteht und § 31 Abs. 1 BauGB nicht aus sich heraus drittschützend ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6.20 -, BauR 2022, 1479 = juris Rn. 19 f. (mit dem das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des OVG NRW vom 23. September 2019 – 10 A 1114/17 – bestätigt worden ist).
Die Zulassungsbegründung meint weiter, das Verwaltungsgericht habe es im Hinblick auf drohende Überschwemmungen durch Niederschlagswasser ohne jede Sachaufklärung bei der spekulativen Behauptung belassen, es erscheine ausgeschlossen, dass im Falle eines Starkregenereignisses das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf das nicht unmittelbar angrenzende und auch nicht tiefer liegende Grundstück der Kläger übertreten könne. Eine entsprechende Feststellung könne das Gericht nicht aufgrund eigener Sachkenntnis treffen, weshalb es ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Im Übrigen liege das Grundstück sehr wohl in unmittelbarer Nachbarschaft. Zwar trenne die beiden Grundstücke grundbuchrechtlich noch ein weiteres sog. Handtuchgrundstück, in abwässerungstechnischer Hinsicht liege jedoch eine unmittelbare Nachbarschaft vor. Damit werden ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb nicht aufgezeigt, weil – abgesehen davon, dass nicht weiter gesagt wird, warum eine unmittelbare Nachbarschaft "in abwässerungstechnischer Hinsicht" vorliegen soll - die Zulassungsbegründung sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekt, dass das klägerische Grundstück nicht tiefer liegt als das Vorhabengrundstück, nicht ansatzweise auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht auf, dass hier "entsprechende tatsächliche oder bauliche Umstände, die zu einer entsprechend gezielten Ableitung des Niederschlagswassers führ[t]en", vorliegen und dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2021 – 1 ME 100/21 -, falsch verstanden hätte.
Die Kläger meinen weiter, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten sei auch aufgrund der Verschattung ihrer Solaranlage trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen wegen der Umstände des Einzelfalls gegeben. Da das südlich des klägerischen Grundstücks befindliche Bauvorhaben ihr Gebäude weithin überrage, werde dies zu einer erheblichen Verschattung der Solarstromanlage und damit zu entsprechenden Ertragseinbußen von bis zu 40 % führen, die sie nicht hinnehmen müssten. Dieser Vortrag greift nicht durch.
In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 7 B 1616/20 -, juris 9 m. w. N.
Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 7 A 924/21 -, juris Rn. 6 [Dort wurde ein Ausfall von 75 bis 80 % der Anlage infolge einer Verschattung von bis zu 2/3 geltend gemacht.].
Konkrete Anhaltspunkte, dass bzw. warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, tragen die Kläger nicht (substantiiert) vor.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Insoweit enthält das Zulassungsvorbringen inhaltlich nichts, was nicht bereits unter 1. behandelt worden wäre.
3. Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage,
ob und unter welchen Voraussetzungen einem Kläger ein Gebietserhaltungsanspruch gegen in einem Baugebiet nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten zusteht,
würde sich in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit hier nicht stellen, da ernstliche Zweifel an der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Kindertagessstätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht bestehen. Ganz abgesehen davon ist aus den unter 1. genannten Gründen geklärt, dass es für den Nachbarn keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gibt, sondern es allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme in materiell-rechtlicher Hinsicht vorliegen.
4. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass der Zulassungsgrund der Divergenz vorliegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen der in dieser Bestimmung genannten Gerichte abweicht. Die Formulierung "des" Oberverwaltungsgerichts macht deutlich, dass es sich um die Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht handeln muss; Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2005 – 16 A 3755/04 – juris Rn. 2 f. und Happ, in Eyermann/Fröhler, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 45, beide m. w. N.
Von daher reicht die Berufung auf den genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. April 2020 ebenso wenig aus wie die auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2021. Unabhängig davon weicht das hier angegriffene Urteil aus den bereits unter 1. und 3. genannten Gründen nicht von den Entscheidungen dieser beiden Oberverwaltungsgerichte ab.
5. Das Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht gehört zum materiellen Recht; es ist daher nicht verfahrensfehlerhaft, sondern verfahrensrechtlich gerade zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht Ermittlungen zum Sachverhalt unterlässt, auf die es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ankommt.
Vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 48 m. w. N.
Deshalb ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die von den Klägern genannte "abweichende Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch", die es inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, wie sich z. B. S. 3 Urteils entnehmen lässt, nicht weiter behandelt hat. Von daher kann auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
Das unter dem 24. Oktober 2022 – außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist – "im Auftrag der Klägerseite … zwecks Berücksichtigung" übersandte Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich nicht im Rechtssinne zu eigen gemacht,
vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 58.12 -, NVwZ-RR 2013, 341 = juris Rn. 16,
so dass es schon mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig ist. Unabhängig davon ergäbe sich aus diesem Schreiben aber auch keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der ohne Weiteres nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).