Klageänderung zur Kostengrundentscheidung: Abweisung wegen Fristversäumnis (§ 74 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger änderte die Klage von der Erteilung eines Aufnahmebescheids auf die Änderung der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren. Das OVG hielt die Klageänderung zwar zulässig, befand die geänderte Klage jedoch wegen Versäumung der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO für unzulässig und wies die Klage ab. Die Kostenentscheidung des Gerichts ergibt sich aus § 154 VwGO; die Verwaltungsentscheidung über Kosten wird bei nachfolgendem Verfahren durch die Gerichtskostentscheidung ersetzt.
Ausgang: Die in geänderter Form gestellte Klage auf Änderung der Kostengrundentscheidung wird wegen Versäumung der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Änderung des Klageantrags auf Erwirkung einer anderen Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren kann rechtlich nur auf der Grundlage der §§ 72, 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 VwVfG verfolgt werden.
Sobald eine verwaltungsgerichtliche Hauptsacheklage anhängig wird, sind die Kosten des Vorverfahrens unselbständige Nebenentscheidungen und die Entscheidung über deren Kosten fällt der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO zu.
Eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO ist zulässig auch bei konkludenter Einwilligung der Gegenseite; die Zulässigkeit setzt jedoch die Einhaltung sämtlicher sonstiger prozessualer Voraussetzungen voraus.
Die Verpflichtungsklage zur Änderung einer Kostengrundentscheidung nach § 74 Abs. 2 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben; eine Versäumung dieser Monatsfrist führt zur Unzulässigkeit der Klage und schließt Wiedereinsetzung aus, wenn die Versäumung auf einer irrtümlichen Rechtslagebeurteilung des Klägers beruht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 472/95
Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz bis zum Zeitpunkt der Klageänderung am 6. Mai 1995 auf 8.000,00 DM und für die Zeit danach sowie für das Berufungsverfahren auf 800,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten mit dem Antrag,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen,
ist begründet.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 2. Mai 1995 und 6. Juni 1995 geänderte Klage ist unzulässig.
Der Kläger begehrt nunmehr, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1995 "über die Kosten des Widerspruchsverfahrens unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zu entscheiden", also die Beklagte zum Erlaß einer Kostengrundentscheidung zu verpflichten, nach der den Klägern die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten sind.
Mit diesem Klageantrag hat der Kläger den Streitgegenstand und damit seine Klage geändert. Denn nach dem ursprünglichen Klageantrag und der Klagebegründung war Streitgegenstand die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Vertriebenenrecht, hier den §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG. Nunmehr ist Streitgegenstand allein die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren. Die Klage ist jetzt auf den Erlaß einer anderen als der getroffenen Kostengrundentscheidung im Vorverfahren gerichtet. Als Rechtsgrundlage für dieses Klagebegehren kommen allein die §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 80 Abs. 1 VwVfG in Betracht.
Der nunmehr gestellte Klageantrag war auch nicht bereits in dem ursprünglichen Klageantrag enthalten. Denn § 80 VwVfG enthält eine Regelung lediglich über die Kostenlast für das isolierte Widerspruchsverfahren. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gemessen an den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Verwaltungsgericht kann nur im isolierten Verfahren gerichtet allein auf Überprüfung der Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt werden. Schließt sich an das Vorverfahren ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in der Hauptsache an, so erfaßt die Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens und zwar auch insoweit, als darüber von der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde bereits durch Verwaltungsakt gemäß § 80 VwVfG entschieden worden ist. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren wird nach der Kostenentscheidung des Gerichts gegenstandslos.
Vgl. Kopp, VwVfG, 5. Auflage, § 80 Rdn. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 80 Rdn. 2 ff.
Nach der ursprünglichen Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides richtete sich die Frage der Kostenlast für das Vorverfahren nur nach den Kostenregeln für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß den §§ 154 ff VwGO. Mit der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage haben die Kläger allein den vertriebenenrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Streitgegenstand gemacht, da es sich bei den Kostenentscheidungen nach § 154 ff VwGO um unselbständige Nebenentscheidungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO), bei der die Kostenentscheidung im Vorverfahren, wie aus § 162 Abs. 1 VwGO ersichtlich, keiner gesonderten Prüfung etwa in Anwendung der §§ 72, 73 Abs. 1 VwGO, 80 Abs. 1 VwVfG unterzogen wird.
Diese Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 zulässig, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1995 konkludent in die Klageänderung eingewilligt hat.
Die Klage in der geänderten Form ist jedoch wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Auch bei einer zulässigen Klageänderung ist die Klage nur dann zulässig, wenn alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 74 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Antrages auf Vornahme des Verwaltungsaktes zu erheben.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Verpflichtungsklage auf Änderung der Kostengrundentscheidung nach den §§ 72, 73 Abs. 3 VwGO, 80 Abs. 1 VwVfG konnte hier fristgerecht nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1995 erhoben werden. Zwar war ein Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung hier entbehrlich, weil diese Entscheidung schon kraft Gesetzes gemäß § 73 Abs. 3 VwGO zu erfolgen hat. Da das Bundesverwaltungsamt jedoch in dem Widerspruchsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes über die Kosten des Vorverfahrens entschieden hatte, begann die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Verpflichtungsklage auf Änderung der Kostengrundentscheidung mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu laufen. Die Klage gegen diese mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Entscheidung war daher innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, also bis zum 11. Februar 1995 zu erheben. Sie ist jedoch verspätet bei Gericht eingegangen, da sie frühestens erst mit Eingang des die Klageänderung enthaltenen Schriftsatzes vom 2. Mai 1995 bei Gericht am 6. Mai 1995 wirksam erhoben worden ist. Für eine Wiedereinsetzung des Klägers hinsichtlich der Klagefrist in den vorigen Stand ist danach schon deshalb kein Raum, weil die Versäumung der Klagefrist nicht auf einem unverschuldeten Hindernis, sondern darauf beruht, daß der Kläger die Rechtslage zunächst anders beurteilt und begehrt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.