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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 47/24·09.02.2025

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Darlegungsmangels und fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der selbstvertretende Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Darlegungs­erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt ist und ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan wurden. Weitere Verfahrensrügen (Befangenheit, Gehör, Zustellung) vermögen den Zulassungsanspruch nicht zu begründen. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert für das Zulassungsverfahren festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe und fehlender ernstlicher Zweifel verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzlichen Frist substantiiert darlegt, welcher der abschließend in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe greift und warum er im konkreten Urteil erfüllt sein soll.

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Der Zulassungsgrund der ‚ernstlichen Zweifel‘ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und die schlüssige Infragestellung zumindest eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung durch stichhaltige Gegenargumente.

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Die bloße Behauptung formaler Zustellungsmängel genügt im Zulassungsverfahren nicht, wenn die angefochtene Entscheidung substantiiert auf Postzustellungsurkunden oder vergleichbaren Nachweisen abhebt und der Vortrag des Antragstellers diese Nachweise nicht substantiiert widerlegt.

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Die fehlerhafte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine willkürliche oder manipulative Behandlung, die auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts schließen lassen, ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG anzunehmen.

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Ein kurzfristig gestellter Antrag auf Schriftsatznachlass rechtfertigt nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die eine fristgemäße Äußerung trotz zumutbarer eigener Bemühungen objektiv verhindert haben.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 58 Abs. 3 BauO NRW 2018§ 55 Abs. 2 VwVG NRW§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 8683/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.082,90 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Zulassungsantrag ist bereits unzulässig, weil er schon nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Der sich selbst vertretende Kläger hat nicht innerhalb von zwei Monaten die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe - ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig - benannt und substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 2 A 801/19 –, n.v.

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Daran fehlt es hier. Den Ausführungen ist nicht einmal zu entnehmen, dass diese Zulassungsvoraussetzungen überhaupt gesehen und/oder berücksichtigt worden sind. Der Begründungsschriftsatz vom 21. Februar 2024 enthält zunächst einen Antrag, der erst nach Zulassung der Berufung zu stellen wäre, und benennt dann keinen der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe oder führt ihn in der Sache aus.

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Unabhängig davon lassen die Ausführungen des Klägers keine Gründe erkennen, die in der Sache die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 m. w. N.

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Ausgehend hiervon sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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den Leistungsbescheid vom 12. Dezember 2022 aufzuheben,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig, da die Beklagte den Kläger für die Kosten einer im Sofortvollzug durchgeführte Räumung und anschließende Verschließung (Absicherung) des Gebäudes E.-straße 22 in A. im Wege der Ersatzvornahme in Anspruch nehme. Eine fiktive, auf Durchführung der Absicherungsmaßnahmen nach Räumung des genannten Gebäudes gerichtete Ordnungsverfügung wäre rechtmäßig gewesen. Insoweit hat es auf die nicht angefochtenen und ausweislich der Postzustellungsurkunden allen Eigentümern nebst Hausverwaltung zugestellten Bescheide vom 17. Juni 2019, die gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW 2018 auch dem Kläger gegenüber Geltung hätten, und die darin aufgelisteten zahlreichen Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere zum Fehlen ordnungsgemäßer Rettungswege, verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei der Sofortvollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr auch notwendig gewesen. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden können. Der Leistungsbescheid sei auch der Höhe nach gerechtfertigt.

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Der Kläger trägt insoweit vor, dass „die Gesellschaft bzw. Person, der man die Bescheide der Beklagten zugestellt hat, niemals WEG-Verwalter war“ und „dass die Zustellungen an eine nichtlegitimierte Person … unwirksam“ seien, so dass die Nutzungsuntersagungen allesamt ins Leere liefen, und zwar auch hinsichtlich der H. GmbH und der einzelnen Eigentümer des Hauses E.-straße 22. Außerdem führt er an, dass „Vertreter der WEG nicht der einzelne Grundstückseigentümer, sondern die Verwalterin“ sei, die hier aber „nie eine Zustellung für die E.-straße 22 erhalten“ habe. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht sich zunächst an das „WEG-Gericht“ wenden müssen. Dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nach den genannten Grundsätzen nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 7 des Urteils ausgeführt, die Zustellung der – die mündlich ausgesprochene Nutzungsuntersagung vom 3. April 2019 jeweils bestätigenden – nicht angefochtenen Bescheide vom 17. Juni 2019 sei allen Eigentümern sowie der Hausverwaltung gegenüber aktenkundig durch Postzustellungsurkunden nachgewiesen. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht weiter, so dass es jedenfalls an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils fehlt. Unabhängig davon wäre eine – unterstellt – fehlende Zustellung der Ausgangsbescheide auch nicht entscheidungserheblich, da es sich hier um eine im Sofortvollzug durchgeführte Maßnahme handelt, bei die Verwaltungsvollstreckung auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zulässig gewesen wäre (vgl. § 55 Abs. 2 VwVG NRW). Der schriftlichen Bestätigung kommt insoweit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW kein eigener Regelungscharakter zu.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 -, juris Rn. 38.

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Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände führen auch auf keinen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsantrags kann gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO grundsätzlich der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist entsprechend auch in einem Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich irrelevant. Anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn eine fehlerhafte Ablehnung auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führte. Dies setzt allerdings voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur anzunehmen, wenn jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, weil die Entscheidung, den Befangenheitsantrag abzulehnen, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar ist.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 4 B 45.15 –, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 – 6 A 1229/18 –, juris Rn. 16 ff., m. w. N.; Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 A 255/20 –, juris Rn. 83 f.

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Hieran fehlt es. Der Kläger legt nicht dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und des Antrags auf Teilnahme an der Verhandlung „per Videokonferenz nach § 128a ZPO“ den erneuten Befangenheitsantrag als unbeachtlich einzustufen, sich als willkürliche bzw. manipulative Handhabung des Ablehnungsrechts darstellt. Stattdessen befasst er sich allein mit einer vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Behandlung des Befangenheitsantrags. Die Einstufung des (zweiten) Befangenheitsantrags als unbeachtlich ist angesichts des Verfahrensablaufs aus den in dem angefochtenen Urteil dargestellten Gründen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch der Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren, da eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 128a ZPO nicht möglich sei, habe er dieser nur durch einen Ablehnungsantrag begegnen können, belegt die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens.

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Mit dem Vortrag, ihm hätte weitere Gelegenheit gegeben werden müssen, sich „zu einem erst weniger als eine Woche vor dem Termin eingegangenen Schriftsatz“ zu äußern, wird ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht aufgezeigt.

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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf erhebliche Gründe i. S. d. § 227 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 7 B 16.21 –, juris, Rn. 17, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 ‒ 4 A 1382/18 ‒, juris, Rn. 25 f.

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Bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Schriftsatznachlass gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO zu gewähren ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ebenfalls sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 –juris Rn. 20.

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Ausgehend hiervon konnte das Verwaltungsgericht den einen Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers vom 14. Dezember 2023 auf Aufhebung des Termins und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einer Frist zur weiteren Stellungnahme ablehnen, ohne das rechtliche Gehör des Klägers zu verletzen. Der „neue“ Vortrag der Gegenseite bestand hier in der Übersendung der Postzustellungsurkunden über die vom Kläger als fehlend bzw. fehlerhaft gerügte Zustellung der Ordnungsverfügungen vom 17. Juni 2019, die die Beklagte als Anlage zum Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 – am 11. Dezember 2023 – übersandt hatte. Warum der Kläger sich zu diesen Postzustellungsurkunden – über seinen bisherigen Vortrag hinaus – nicht hätte äußern können, trägt er nicht vor und dies ist auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. Unabhängig davon wird in der Zulassungsbegründung auch nicht dargetan, was der Kläger dann vorgetragen hätte; daran ändern die Ausführungen, auf die im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingegangen worden ist, nichts.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).