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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 4647/01·18.09.2002

Zulassung der Berufung zur nachträglichen Einbeziehung in Aufnahmebescheid

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Frau F. T.; das OVG ließ die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO teilweise zu. Zulassung erfolgte für die Kläger 1. und 3.–5. zur Frage verfahrensbedingter Härte bei kurzfristiger Antragstellung. Der Antrag der Klägerin 2. wurde abgelehnt, da nach §27 Abs.1 S.2 BVFG Schwiegertöchter und nicht-adoptierte Stiefkinder nicht als "Abkömmlinge" gelten.

Ausgang: Berufungszulassung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO teilweise stattgegeben (Zulassung für Kläger 1 und 3–5 hinsichtlich Einbeziehung); Antrag der Klägerin 2. abgelehnt; Klägerin 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist gegeben, wenn Klärungsbedarf darüber besteht, ob eine verfahrensbedingte Härte vorliegt, etwa auch bei Antragstellung kurz vor der Ausreise der Bezugsperson.

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Nach §27 Abs.1 Satz 2 BVFG besteht kein Anspruch auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid für die Schwiegertochter der Bezugsperson.

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Der Begriff "Abkömmlinge" im Sinne des §27 Abs.1 Satz 2 BVFG umfasst leibliche und allenfalls adoptierte Nachkommen, nicht jedoch nicht-adoptierte Stiefkinder.

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Eine Überprüfung der Gültigkeit eines Einbeziehungsbescheids entfällt, wenn aus den Verwaltungsakten eindeutig hervorgeht, dass ein solcher Bescheid nicht erteilt worden ist (z. B. wegen Todes der Bezugsperson vor Bescheiderteilung).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 73 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1126/99

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit die Kläger zu 1. und 3. bis 5. die nachträgliche Einbeziehung in den der Frau F. T. erteilten Aufnahmebescheid beantragt haben.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin zu 2. und der weitergehende Antrag der Kläger zu 1. und 3. bis 5. auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es sie betrifft, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.451,67 Euro (= 40.000,-- DM) festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat lediglich hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. bis 5. Erfolg, soweit sie die Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1., Frau F. T. erteilten Aufnahmebescheid begehren. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weil zu klären ist, ob eine verfahrensbedingte Härte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,

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auch dann vorliegt, wenn der Antrag der Abkömmlinge auf Einbeziehung erst etwa drei Wochen vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist.

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Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.

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Dies gilt hinsichtlich der Klägerin zu 2. schon deswegen, weil dieser als Schwiegertochter der Frau T. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kein Anspruch auf Einbeziehung in den Ihrer Schwiegermutter erteilten Aufnahmebescheid zusteht.

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Soweit in der Antragsbegründung weiter geltend gemacht wird, es sei auch grundsätzlich zu klären, ob die Kläger in den der Stiefmutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen seien, besteht kein Klärungsbedarf. Denn es ist offensichtlich und in der Rechtsprechung geklärt, dass unter "Abkömmlinge" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur leibliche und - unter Umständen mit Einschränkung - adoptierte Nachkommen zu verstehen sind, nicht aber Stiefkinder, die nicht adoptiert worden sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 -.

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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht, soweit als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob der Einbeziehungsbescheid, mit dem die Kläger in den Aufnahmebescheid des verstorbenen Vaters des Klägers zu 1. einbezogen worden seien, weiter Gültigkeit habe. Diese Frage stellt sich nicht, weil ein solcher Einbeziehungsbescheid den Klägern ausweislich der Akten der Beklagten nicht erteilt worden ist, da die Bezugsperson vor der Erteilung der Bescheide verstorben ist.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2. beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. bis 5. bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 73 GKG, da das Verfahren vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist.