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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 4572/01·29.11.2001

Zulassung der Berufung: Antrag wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Hilfsantrags. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, da die gesetzlichen Zulassungsgründe (§124 VwGO) nicht vorliegen und die verfassungsrechtliche Frage vom BVerwG bereits entschieden ist. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens der Zulassungsgründe verworfen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 VwGO voraus; fehlen diese, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

2

Die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm rechtfertigt die Zulassung nicht, wenn obergerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BVerwG) deren Verfassungsmäßigkeit bereits geklärt hat und keine neuen, entscheidungserheblichen Gründe vorgetragen werden.

3

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind zu verneinen, wenn die Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung als geklärt erscheint.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

5

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und begründen, soweit gesetzlich vorgesehen, die Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz.

Relevante Normen
§ 5 Nr. 2 c) BVFG§ Art. 6 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3779/95

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nur bezüglich der Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrages gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

Für die in der Zulassungsschrift ausschließlich gerügte Verfassungswidrigkeit des § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist nichts ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat - worauf in der Zulassungsschrift zutreffend hingewiesen worden ist - die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Nr. 2 c) BVFG sowohl im Hinblick auf Art. 6 GG als auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ausdrücklich bejaht.

4

BVerwG, Urt. vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -.

5

Dem entspricht auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannten diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift geben keinen Anlass zu einer nochmaligen Überprüfung dieser Frage in einem Berufungsverfahren. Hiervon ausgehend weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch kommt ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).