Zulassung der Berufung abgelehnt – Bekenntnis zur Nationalität und Forma Nr.1
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Anerkennung als deutsche Volkszugehörige nach §6 Abs.2 Nr.3 BVFG a.F. Streitpunkt war, ob sie wirksam ein Bekenntnis zur russischen bzw. deutschen Nationalität abgegeben habe. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils vorlagen. Entscheidend war, dass nach dem Herkunftsrecht formgebundene Erklärungen (Forma Nr.1) maßgeblich sind und auch unter Druck abgegebene Erklärungen grundsätzlich zuzurechnen sind.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bekenntnis zu einem Volkstum im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. setzt eine nach dem Recht des Herkunftsstaates passrechtlich vorgeschriebene Erklärung in der dort vorgesehenen Form voraus; bei der früheren Sowjetunion war hierfür der unterschriebene Formularantrag (Forma Nr.1) erforderlich.
Äußerungen gegenüber anderen staatlichen oder privaten Stellen sind grundsätzlich unbeachtlich, sofern das Herkunftsrecht die Abgabe eines bestimmten, formgebundenen Erklärungsakts gegenüber der Passbehörde verlangt.
Eine unter Druck abgegebene Willenserklärung bleibt im Regelfall als Bekenntnis zuzurechnen; nur beim völligen Ausschluss der Freiheit der Willensentscheidung kann von einem nicht freiwilligen Bekenntnis ausgegangen werden.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung; bloße rechtliche Einwände ohne tragfähige Begründung genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 9276/95
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich des Hauptantrages liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Klageabweisung damit begründet, dass die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei, weil sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung nicht erfülle. Bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren im Jahre 1983 habe die Klägerin ein Bekenntnis zur russischen Nationalität abgegeben, da sie sich - wenn auch möglicherweise auf Anraten der Bediensteten der Passbehörde - freiwillig für die russische Nationalität ihrer Mutter entschieden habe. Von dieser Erklärung sei die Klägerin zu 1) bei der Änderung der Nationalität im Jahre 1992 nicht wirksam abgerückt, da diese Erklärung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren gestanden habe.
Demgegenüber wird im Zulassungsantrag ausgeführt, zwar habe die Klägerin bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty angegeben, die Behördenvertreter hätten ihr geraten, "lieber die russische Nationalität der Mutter einzutragen." Dies sei aber offensichtlich erst geschehen, nachdem die Klägerin ihren gegenteiligen Wunsch zum Ausdruck gebracht habe. Damit habe sie aber eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben, die durch die Unterzeichnung der Forma Nr. 1, in die sie die russische Nationalität eingetragen habe, nicht widerrufen worden sei.
Selbst wenn die Klägerin tatsächlich zunächst gegenüber den Bediensteten des Passamtes geäußert haben sollte, sie wolle die deutsche Nationalität wählen, bevor sie in die Forma Nr. 1 die russische Nationalität eintrug, läge darin keine wirksame Erklärung zur deutschen Nationalität. Denn als Bekenntnis gemäß der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. gilt nur eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vorgesehene Erklärung zu einem bestimmten Volkstum, die nach dem Recht der früheren Sowjetunion passrechtlich zwingend mittels unterschriebenen Formularantrages (Forma Nr. 1) gegenüber der Passbehörde abzugeben war. Äußerungen gegenüber anderen staatlichen oder privaten Stellen waren nicht nur passrechtlich sondern auch in aller Regel unter dem Gesichtspunkt, ob sich in ihnen ein anderes Volkstum niederschlug, irrelevant. Abweichende Äußerungen im Vorfeld können deshalb grundsätzlich nur als Ausdruck von Entscheidungsunsicherheit oder schwankendem Volkstumbewusstsein verstanden werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -.
Auch die Ausführungen, das Urteil leide an einem Verfahrensmangel ( § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise angebotenen Beweis nicht erhoben habe, haben keinen Erfolg. Denn der Antrag zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin bei der Ausstellung ihres Inlandspasses gegenüber der Passbehörde "ursprünglich den Wunsch nach Eintragung der deutschen Nationalität äußerte und erst dann davon Abstand nahm, nachdem sie von den anwesenden Behördenvertretern mit subtilen Mitteln - Hinweis auf Ausbildungschancen - massiv unter Druck gesetzt wurde", konnte vom Verwaltungsgericht zumindest als wahr unterstellt werden. Denn auch massiver Druck wäre nicht geeignet gewesen anzunehmen, dass die Erklärung der Klägerin zur russischen Nationalität dieser nicht zuzurechnen ist. Selbst eine unter Druck abgegebene Willenserklärung stellt nämlich ein Bekenntnis zum jeweiligen Volkstum dar. Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentscheidung ausgegangen werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 2 B 17.01 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -.
Auch die hinsichtlich des Hilfsantrages geäußerten ernstlichen Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen nicht. Insoweit wird ausgeführt: "Der Gesetzestext geht eindeutig nicht von dem Aufnahmebescheid aus, der nur einen vorläufigen Spätaussiedlerstatus fixiert und den endgültigen Statuserwerb dem Verfahren gem. § 15 BVFG zuweist, denn in diesem Falle müßte der Gesetzestext von der "vorläufigen Erfüllung der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatuses" ausgehen. Der Gesetzestext erfordert aber eindeutig das endgültige Vorliegen der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft." Diese Ausführungen gehen sowohl am Urteil des Verwaltungsgerichts als auch am Gesetzestext völlig vorbei.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).