Berufung zurückgewiesen – Anspruch auf Aufnahmebescheid nach BVFG wegen familiärer Sprachvermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27, 6 BVFG; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Zentrale Frage war, ob deutsche Volkszugehörigkeit und familiäre Vermittlung der deutschen Sprache vorliegen. Das OVG bestätigte die Entscheidung: Eintrag im ersten Inlandspass und eine Prognose für ausreichende familiäre Sprachvermittlung genügen. Ehegatte und Abkömmlinge sind in den Bescheid einzubeziehen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 BVFG besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG (deutsche Volkszugehörigkeit, Stichtagsvoraussetzungen und familiäre Sprachvermittlung) vorliegen.
Die Eintragung der Nationalität 'Deutsche' im ersten Inlandspass kann als Erklärung zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gewertet werden, wenn ihre Richtigkeit nicht bestritten ist.
Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2–3 BVFG ist gegeben, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung voraussichtlich zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Für die Prognose der zum Zeitpunkt der Aussiedlung bestehenden Sprachkompetenz können auch Feststellungen dienen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens in späteren Verfahrensstadien (z. B. Klageverfahren) getroffen werden.
Zitiert von (19)
13 zustimmend · 6 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2561/0926.05.2011Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 864/0703.02.2011Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 411/0520.10.2010Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 270/0911.05.2010Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 310/0911.05.2010Neutral2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 10689/99
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage der Kläger mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. März 1999 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. November 1999 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen,
stattgegeben.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1993, BGBl. I S. 829 und zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1. erfüllt. Unstreitig stammt sie von dem deutschen Volkszugehörigen B. L. ab. Sie hat sich auch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BVFG bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt. Denn nach der vom Außenministerium der Republik Kasachstan vom 28. Mai 2003 erteilten Auskunft, die offenbar auf einer aus Anlass einer Anfrage der Beklagten gestellten Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2003 erfolgt ist, war die Klägerin zu 1. bereits in ihrem ersten Inlandspass mit der Nationalität "Deutsche" vermerkt. Aus dieser Auskunft, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht bezweifelt worden ist, ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. sich bei Erteilung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1988 zur deutschen Nationalität ihres Vaters erklärt hat.
Das Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum wird auch bestätigt durch eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache. Die Klägerin zu 1. ist heute in der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies folgt aus dem Ergebnis ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 28. August 2002. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Klägerin zu 1. in der Lage sei, sich in deutscher Sprache in Form eines Dialogs zu verständigen, insbesondere auf Fragen nicht nur mit einzelnen Wörtern zu antworten, sondern auch Lebenssachverhalte im Zusammenhang darzustellen. Allein der Umstand, dass mitunter Satzbau und Grammatik nicht regelgerecht gewesen seien, stehe dem nicht entgegen. Die Sprache müsse so gesprochen werden, wie sie im Elternhaus gesprochen worden sei. Angesichts des Umstandes, dass der Vater der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nur in stark dialektgefärbter Form spreche und angegeben habe, Deutsch weder schreiben noch lesen zu können, seien die Fähigkeiten der Klägerin zu 1. ein Gespräch in deutscher Sprache zu führen, trotz der festzustellenden Fehlerhaftigkeit als ausreichend anzusehen. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts, der die Beklagte nicht widersprochen hat, ist anhand des über die Anhörung gefertigten Protokolls nachvollziehbar. Der Senat hat insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die bei Klägerin zu 1. vorhandenen Deutschkenntnisse beruhen nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und auch nach der Überzeugung des Senats im Wesentlichen auf einer familiären Vermittlung. Die Klägerin zu 1. hat im Laufe des Aufnahmeverfahrens und im Klageverfahren erklärt, Deutsch von ihrem Vater und den Großeltern erlernt zu haben. Sie hat in ihrem Antrag angegeben, sie habe ab Kindheit mit dem Vater und anderen Verwandten, Tanten und Onkeln, in der Familie Deutsch gesprochen. Entgegen der Annahme der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache in der Familie erst ab dem 11. Lebensjahr vermittelt worden ist. Soweit die Beklagte dies dem Antrag der Kläger entnimmt, beruht dies offensichtlich auf einem Missverständnis. Denn die Angabe, die Aufnahmebewerberin habe die deutsche Sprache ab dem 11. Lebensjahr erlernt, bezieht sich offensichtlich auf die Angabe "in der Schule seit vier Klasse" und nicht auf die innerfamiliäre Vermittlung. Insoweit ist einmal zu der Frage "Sprachen, die von dem/der Aufnahmebewerber/in als Kind im Elternhaus gesprochen wurden" angegeben, "seit Kindheit", und auf die Frage von wem der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache erlernt hat ist noch einmal erklärt "zu Hause mit dem Vater seit Kindheit an".
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1. wie bei ihrer Anhörung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty erklärt, sie habe in der Kindheit mit dem Vater und dem Großvater viel geschwätzt. Allerdings hat sie auf Nachfrage angegeben, der Großvater sei bereits vor ihrer Geburt gestorben. Darüber hinaus hat sie erklärt, sie habe auch mit der Großmutter, die 1980 gestorben sei, ein bisschen Dialekt gesprochen. Auch der Vater hat bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärt, in der Familie sei Deutsch und Russisch gesprochen worden, wenn auch mehr Russisch, da seine Frau Deutsch nur verstanden aber nicht gesprochen habe. Daraus ergibt sich jedoch, dass bis zu ihrer Selbständigkeit zumindest der Vater der Klägerin zu 1. mit dieser in der Familie Deutsch gesprochen hat. Auch wenn mehr Russisch gesprochen worden ist, ist damit nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die deutsche Sprache bis zur Selbständigkeit der Klägerin zu 1. bei ihr innerfamiliär zumindest Gewicht gehabt hat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung).
Die heute bei der Klägerin zu 1. vorhandenen Deutschkenntnisse beruhen auch auf diesem innerfamiliär bis zur Selbständigkeit gelegten Sprachfundament. Hiergegen spricht nicht, dass die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch einen Bediensteten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty am 7. August 1998 den überwiegenden Teil der Fragen nicht verstanden hat und nach der Einschätzung des Bediensteten eine Verständigung kaum möglich war. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die bei der Anhörung durch das Verwaltungsgericht gezeigten Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. zwangsläufig nachträglich erworben worden sind, sodass die Annahme, die Sprachkenntnisse seien familiär erworben, nicht gerechtfertigt wäre. Hiergegen spricht, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestimmt, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies erfordert im Aufnahmeverfahren und in einem sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren eine Prognose dahingehend, ob ein Aufnahmebewerber im Zeitpunkt einer zukünftigen Aussiedlung über eine entsprechende Sprachkompetenz voraussichtlich verfügen wird. Die tatsächlichen Grundlagen, auf der diese Prognose beruht, können schon im Aufnahmeverfahren festgestellt worden sein, sie können sich aber auch aus Feststellungen ergeben, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens getroffen werden. Dazu zählen insbesondere Tatsachenfeststellungen während eines sich anschließenden Klageverfahrens. Der Norm lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnehmen, dass die in § 6 Abs. 2 BVFG verlangte Sprachkompetenz zu einem bestimmten Zeitpunkt im Aufnahmeverfahren gegeben sein und bezogen auf diesen Zeitpunkt festgestellt werden müsste.
Soweit die Beklagte vorträgt, eine familiäre Vermittlung sei nicht gegeben, weil angesichts des Ergebnisses des Sprachtests die Klägerin ihre Sprachkenntnisse im Wesentlichen nach der Anhörung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty erworben haben müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob die Klägerin zu 1. ihre Deutschkenntnisse im Laufe der Zeit durch Selbststudium, die Teilnahme an einem Sprachkursus hat sie verneint, aufgefrischt oder auch vertieft hat, ist im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG jedenfalls dann rechtlich nicht von Relevanz, soweit nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und somit keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Das ist hier - wie oben bereits ausgeführt - jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre 1972 und ihr Vater seit seiner Geburt in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG erfüllt sind.
Die Kläger zu 2. bis 4. sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegatte bzw. Abkömmlinge in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG.