Zulassungsablehnung der Berufung wegen mangelnder Darlegung innerfamiliärer Sprachvermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach §27 BVFG verneinte. Zentral war, ob Deutsch innerfamiliär in ausreichendem Umfang vermittelt wurde. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen, weil das Vorbringen widersprüchlich und substanzlos ist. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße pauschale oder widersprüchliche Behauptungen genügen nicht.
Für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §27 Abs. 1 BVFG ist die innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache in entsprechendem Umfang darzulegen; substantiiertes und widerspruchsfreies Vorbringen ist erforderlich, um entgegenstehende Tatsachenfeststellungen zu erschüttern.
Widersprüchliches oder unkonkretes Vorbringen im Zulassungsantrag reicht nicht aus, um die tatsächliche Bewertung der Vorinstanz zu überwinden; der Antragsteller muss eine nachvollziehbare, detaillierte und zeitlich kohärente Darstellung vorlegen.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 1444/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der Begründung verneint, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihr die deutsche Sprache nicht in ausreichender Weise innerfamiliär im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vermittelt worden sei. Nach den insoweit gleichbleibenden Angaben der 1934 geborenen Klägerin sei Deutsch innerfamiliär in nennenswerten Umfang allenfalls bis zur Deportation der Familie im Jahr 1941 verwendet worden. Danach sei die deutsche Sprache allenfalls noch in geringem Umfang zur Unterstützung des Deutschunterrichts, den die Klägerin in der Schule gehabt hatte, innerfamiliär benutzt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Klägerin Deutsch allenfalls bis zum siebten Lebensjahr innerfamiliär vermittelt worden sei, ohne dass die Kenntnisse danach innerfamiliär erweitert oder verfestigt worden seien.
Dem wird im Zulassungsantrag inhaltlich lediglich entgegengehalten, das Verwaltungsgericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung die Situation der Familie nicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe nach der illegalen Rückkehr auf die Krim in ständiger Angst vor dem NKWD gelebt. Es sei verboten gewesen, Deutsch zu sprechen und die Kinder hätten Angst gehabt, sich durch den Gebrauch der deutschen Sprache zu verraten. Dennoch habe die Mutter mit der Klägerin heimlich Deutsch gesprochen. Bis zu ihrem zwölften Lebensjahr sei der Klägerin die deutsche Sprache intensiv vermittelt worden. Gleichzeitig sei sie deutsch erzogen und durch die deutsche Kultur geprägt worden. Dieses Vorbringen ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag ist sie zusammen mit ihren Eltern 1942 aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland verbracht worden, wo die Eltern Zwangsarbeit hätten leisten müssen. Da aber in Deutschland in der Regel nur nichtdeutsche Volkszugehörige Zwangsarbeiten haben leisten müssen, hätte es der eingehenden Darlegung bedurft, dass in einer Familie, die von den deutschen Behörden als einer nichtdeutschen Nationalität zugehörig angesehen worden ist, in Deutschland innerfamiliär die deutsche Sprache verwendet worden ist und deutsche Traditionen und Kultur gepflegt worden sind. Dies gilt um so mehr als der Vater der Klägerin ukrainischer Volkszugehöriger war. Dazu enthalten aber weder das Vorbringen im Klageverfahren noch der Zulassungsantrag konkrete Angaben. Auch ist im Zulassungsantrag nicht widerspruchsfrei dargetan, bis wann und in welchem Umfang der Klägerin von ihrer Mutter die deutsche Sprache und deutsche Traditionen vermittelt worden sein soll. Einerseits ist im Zulassungsantrag davon die Rede, die Klägerin habe bis zu ihrem zwölften Lebensjahr eine solche Prägung erfahren, andererseits wird im Zulassungsantrag vorgetragen, die Mutter habe mit der Klägerin nach der illegalen Rückkehr auf die Krim "nur in seltenen Fällen ... heimlich Deutsch gesprochen". Beides passt inhaltlich nicht zusammen. Hinzukommt, dass die 1934 geborene Klägerin im Aufnahmeverfahren angegeben hat, erst Anfang der 50er Jahre wieder auf die Krim gekommen zu sein, nachdem sie sich mit ihren Eltern nach ihrer Rückkehr aus Deutschland zunächst einige Jahre in der Region Krasnodar aufgehalten habe. Nach diesen Angaben wäre die Klägerin aber bereits fast volljährig gewesen, als die Familie auf die Krim zurückgekehrt ist. Für den Zeitpunkt der Volljährigkeit wird aber in den Ausführungen im Zulassungsantrag eine innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin nicht behauptet. Mangels eines substantiierten widerspruchsfreien Vorbringen zur innerfamiliären Sprachvermittlung reichen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht aus, um die diesbezügliche rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts ernstlich im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erschüttern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).