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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 4074/01·08.07.2002

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen nicht substantiierten Zulassungsgründen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei wegen Tätigkeit als Sowchosdirektorin vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeschlossen. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht substantiiert dargelegt sind. Die bloße Berufung auf frühere Gutachten oder die Neufassung der Vorschrift genügt nicht; zudem hat das BVerwG die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Verfahrenskosten; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss konkret aufgezeigt werden, in welchen tatsächlichen Feststellungen oder Bewertungsmaßstäben des Verwaltungsgerichts Fehler liegen; pauschale Hinweise oder zeitliche Kritik an Gutachten genügen nicht.

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Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestands des § 5 Nr. 2 b) BVFG kommt es auf die tatsächliche systemstabilisierende Bedeutung der ausgeübten Funktion an; Organisationsstellung, Dauer der Tätigkeit und Größe der Einrichtung sind relevante Kriterien.

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Eine verfassungsrechtliche Rüge gegen die Neufassung einer gesetzlichen Vorschrift begründet die Zulassung der Berufung nicht, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bereits festgestellt hat.

Relevante Normen
§ 5 Nr. 2 b BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 BVFG§ 5 BVFG Nr. 2§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 354/98

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.271,00 Euro (= 24.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeschlossen ist, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sowchosdirektorin in der Zeit von 1979 bis 1987 eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in der ehemaligen Sowjetunion gewöhnlich als bedeutsam galt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts fallen auch solche Funktionen unter den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG, die für die kommunistische Diktatur in der Weise systemstützend gewesen seien, dass die Herrschenden sich zur Ausübung ihrer Herrschaft der Träger dieser Funktionen hätten bedienen müssen und zur Absicherung ihrer Herrschaft diese Funktionsträger unter ihrer besonderen Kontrolle hätten stehen müssen. Eine solche systemstützende Funktion habe die Klägerin zu 1) ausgeübt, da die Sowchosen die wichtigste Organisationsform in der Landwirtschaft dargestellt hätten und wesentlicher Bestandteil des ideologischen Systems gewesen seien. Sowchosen hätten nach dem Prinzip der Einzelleitung gearbeitet. Die Stellung des Sowchosdirektors sei dem Nomenklaturasystem zuzurechnen. Die Klägerin zu 1) habe diese Funktion in einer überdurchschnittlich großen Sowchose über acht Jahre lang ausgeübt.

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Die von den Klägern in der Antragsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Antragsbegründung legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die Beurteilung der von der Klägerin zu 1) tatsächlich ausgeübten Funktion durch das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft ist oder den Bewertungsmaßstäben für die Annahme des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b) BVFG widerspricht. Der bloße Hinweis darauf , dass die für die Beurteilung der Funktion eines Sowchosdirektors vom Verwaltungsgericht herangezogenen gutachterlichen Äußerungen vor der Neufassung des Ausschlusstatbestandes erfolgt seien, reicht hierzu nicht aus. Auch die in der Antragsbegründung vertretene Auffassung, "das Gericht hätte daher erneut Beweis erheben müssen, um zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin auch nach dem Massstab der neuen gesetzlichen Vorschrift den Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG erfüllt", lässt nicht hinreichend substantiiert erkennen, welche vertriebenenrechtlich relevante Tatsache im Zusammenhang mit der von der Klägerin zu 1) konkret ausgeübten Funktion des Sowchosdirektors durch die Erhebung eines Beweises im Einzelnen zu klären wäre.

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Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die nunmehr seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 5 BVFG nicht verfassungswidrig ist, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Rückwirkung verstößt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl 2001, 1156 = NVwZ-RR 2001, 794 = DÖV 2001, 788 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 412.3 § 5 BVFG Nr. 2.

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Hiervon ausgehend macht die Antragsschrift auch nicht hinreichend deutlich, aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).