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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 4000/02·02.11.2004

BVFG: Aufnahmebescheid abgelehnt wegen fehlenden durchgängigen Bekenntnisses

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein stattgebendes Urteil zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Streitpunkt war, ob der Kläger als Spätaussiedler deutscher Volkszugehöriger ist, insbesondere ob ein wirksames und durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Das OVG änderte das Urteil und wies die Klage ab, weil über den Zeitraum zwischen Bekenntnisfähigkeit und Ausreise kein fortlaufendes, nach außen erkennbares Bekenntnis festgestellt werden konnte. Mangels Aufnahmeanspruchs des Klägers fehlte auch die Grundlage für die Einbeziehung der Klägerin.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Urteil geändert und Klage auf Aufnahmebescheid nach BVFG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt voraus, dass die antragstellende Person nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets die Spätaussiedlereigenschaft erfüllt.

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Wer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG der Nachkriegsjahrgänge deutscher Volkszugehöriger sein will, muss sich nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise ausschließlich und fortlaufend zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung oder vergleichbare, nach außen tretende Bekundungen bekannt haben.

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Ein bloß inneres Volkstumsbewusstsein oder eine erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise nach außen manifestierte Hinwendung zum deutschen Volkstum genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht.

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Ein Bekenntnis „auf vergleichbare Weise“ erfordert nach Gewicht und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechende Indizien, die über das familiäre Umfeld hinaus in der Lebensführung oder in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen Aktivitäten eindeutig nach außen hervortreten.

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Fehlt dem Stammberechtigten der Aufnahmeanspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, besteht keine Grundlage für die Einbeziehung eines Familienangehörigen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 26 BVFG§ 27 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 2544/00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

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ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.

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Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt.

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Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).

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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil es bei ihm jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541.

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Danach erfüllt der Kläger selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten nicht nur unterstellt, dass sein Vater sich bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen am 21. Juni 1941 gemäß § 6 Abs. 1 BVFG wirksam zum deutschen Volkstum bekannt hat und der Kläger deshalb von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, sondern darüber hinaus weiter davon ausgeht, dass er aufgrund einer fehlerhaften Eintragung der Nationalität seines Vaters in seiner Geburtsurkunde die deutsche Nationalität bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses nicht wählen konnte, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines „bekenntnislosen" Zustandes aus. Ein Bekenntnis „nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen und Handlungen von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen werden. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis des Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541.

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Danach liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in diesen Fällen nur vor, wenn ein Bekenntnis „auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541.

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Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein diese Anforderungen erfüllendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, sind im gesamten Verlaufe des Aufnahme- und Klageverfahrens und auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag im Widerspruch, seine Lebensführung, die unter dem Einfluss seines Vaters gebildet worden sei, bleibe sowohl zur Zeit als auch vor zwanzig Jahren unabhängig von der Eintragung im Pass die Lebensführung eines Russlanddeutschen in russischer Wirklichkeit Ende des 20. Jahrhunderts, lässt nicht hinreichend substantiiert erkennen, mit welcher Art der besonderen Lebensführung der Kläger seiner Umgebung zu erkennen gegeben hat, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Im Klageverfahren hat der Kläger über die einfache Behauptung, sein positives Verhalten eines deutschen Volkszugehörigen stamme aus der Familie und Kindheit und seine Lebensführung habe sowohl vor der Neuausstellung seines Inlandspasses als auch danach dem Willen entsprochen, nur dem deutschen Volk und keinem anderen anzugehören, ebenfalls keine näheren Angaben dazu gemacht, durch welche konkrete Erklärungen und Handlungen eine solche Lebensführung nach außen tatsächlich erkennbar geworden ist. Sie lassen sich entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung auch nicht aus den vom Kläger eingereichten Bescheinigungen bzw. Erklärungen der Frau J. L. , des Herrn W. E. , des Herrn B. T. und der Frau W1. M. entnehmen. Die Erklärungen der Frau M. und des Herrn T. beziehen sich ausschließlich auf die Zeit von 1959 bis 1968, in der der Kläger - nach seinen Angaben - in O. U. zur Schule gegangen ist. Angaben über seine "Lebensführung" insbesondere während seines Studiums in Moskau bis 1973 und für die Zeit nach der Rückkehr nach O. U. bis zur Änderung des Inlandspasses im Jahre 1995 sind darin nicht enthalten. Die vom Prozessbevollmächtigten weiter in Bezug genommenen Bescheinigungen der Frau L. und des Herrn E. sind nicht datiert und lassen schon deshalb nicht hinreichend deutlich erkennen, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen sollen. Da es sich um Bescheinigungen des Bildungs- und Informationszentrums der Russlanddeutschen in O. U. handelt, ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich inhaltlich auf Aktivitäten des Klägers aus der Zeit des Beginns der russlanddeutschen Bewegung frühestens Anfang der 90er Jahre beziehen. Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung kann nicht zu hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum führen, da er dort insoweit lediglich geschildert hat, Zeugen hätten anlässlich der Änderung seines Passes bezeugt, dass er von seiner Umwelt als Deutscher angesehen worden sei, ohne dass im Einzelnen erläutert wird, welche Umstände hierfür in welcher Zeit ausschlaggebend gewesen sein sollen.

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Nach alledem kann der Senat auch nach umfassender Würdigung des gesamten Vorbringens der Kläger nicht feststellen, dass der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Zwar spricht vieles dafür, dass der Kläger durch entsprechende Aktivitäten in der Schule durchaus Anlass gegeben hatte, ihn der deutschen Volksgruppe zuzurechnen. Mangels entsprechender Darlegungen steht zur Überzeugung des Senates jedoch fest, dass er sich nach dem Abschluss der Schule und damit schon kurz nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit in der Zeit seines Studiums in Moskau und auch nach der Rückkehr nach O. U. 1973 nicht mehr in vergleichbarer Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat und sich erst mit Beginn der 90er Jahre dem deutschen Volkstum wieder zugewandt hat, indem er sich an den Aktivitäten der deutschen Volksgruppe beteiligte und um die 1995 erfolgte Änderung seiner Nationalitätseintragung im Inlandspass in "Deutscher" bemühte. Diese Lebensführung erfüllt jedoch nicht die oben dargelegten Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG an ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

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Hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt für eine Einbeziehung der Klägerin die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderliche Grundlage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG a.F..