Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 395/22·01.01.2023

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Baugenehmigungsschutz abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage zur Aufhebung einer Baugenehmigung. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt sind. Der Senat lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die entscheidenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage gestellt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht substantiiert dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO verlangt eine hinreichende, in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen; bloße Wiederholung oder pauschale Kritik reicht nicht aus.

2

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und eine Entscheidung ohne weitergehende materiell-rechtliche und tatsächliche Prüfung nicht objektiv feststellbar ist.

3

Ein Zulassungsantrag ist bereits unzulässig, wenn er statt der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe lediglich wie eine Berufungsbegründung Einwendungen vorträgt; die Zulassungsgründe müssen ausdrücklich benannt werden.

4

Für die Beurteilung des Zulassungsgrundes kann auf die in den Akten befindlichen Karten, Pläne, Fotos und die dort getroffenen Feststellungen zurückgegriffen werden; ein Gutachten oder eine Ortsbesichtigung ist nicht stets erforderlich, wenn die Entscheidungsgrundlagen ohne weiteres nachvollziehbar sind.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 614/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag bereits unzulässig ist, weil der Kläger in seiner Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lediglich im Stile einer Berufungsbegründung Einwendungen gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhoben und keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt hat.

3

Denn ungeachtet dessen begründet der Zulassungsantrag den nach dem Vorbringen allenfalls in Betracht kommenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

5

Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

7

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2020 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M.       , Flur 15, Flurstück 816 aufzuheben,

8

im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angegriffene Baugenehmigung verstoße weder gegen drittschützende Normen des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts. Fehler bei der Berechnung der Abstandsflächen seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorhaben entspräche der Art der baulichen Nutzung nach und hinsichtlich des – ohnehin nicht drittschützenden – Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Es überschreite auch nicht die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, weil darin eine Bebauung bis zu 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze zulässig sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Lage und Umfang sowie die Zweckbestimmung des Mehrfamilienhauses entsprächen dem festgesetzten Baugebiet. Dem stehe es nicht entgegen, dass sich im Plangebiet faktisch viele Ein- und Zweifamilienhäuser befänden, denn die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen beschränkten sich nicht auf die Grundflächen dieser Gebäude. Es sei auch nicht mit einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks des Klägers zu rechnen, ohne dass es zu dieser Feststellung der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfte. Dass das Vorhaben infolge verminderter Sonneneinstrahlung wesentlichen Einfluss auf die Leistung der Photovoltaikanlage des Klägers haben werde, vermöge das erkennende Gericht schon aufgrund der im Vergleich zur südlichen Dachfläche des Wohnhauses des Klägers talseitigen Lage des Mehrfamilienhauses nicht zu erkennen. Gewisse Beeinträchtigungen seien vom Kläger hinzunehmen, auch weil er bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage mit einer entsprechenden Bebauung auf den südlich von seinem Grundstück gelegenen unbebauten Flächen habe rechnen müssen. Von dem genehmigten Vorhaben gehe bezogen auf das Grundstück des Klägers auch weder aufgrund seiner Lage noch seiner Höhe eine "erdrückende Wirkung" aus. Das Vorhaben sei zudem nicht aufgrund der neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten in das Wohnhaus des Klägers und seinen Garten, und der daher von ihm befürchteten Minderung seiner Privatsphäre und der seiner Mieter rücksichtslos.

9

Diesen im Einzelnen weitergehend begründeten Bewertungen setzt der Zulassungsantrag, der sich in erster Linie ausdrücklich "gegen die hinzunehmende Beschattung" und das "Verneinen der 'erdrückenden Wirkung'" wendet, nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im vorstehenden Sinne führen könnte.

10

Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht in den gegebenen Grundstücksverhältnissen keine tragfähigen Hinweise darauf festzustellen vermochte, dass sich das Vorhaben wesentlich auf den Betrieb der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses des Klägers auswirken werde. Diese Annahme ist ebenso wie die, dass das Wohnhaus des Klägers auch zukünftig ausreichend belichtet sein werde, überzeugend mit den im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommenen besonderen Grundstücksverhältnissen begründet. Das Verwaltungsgericht weist dabei insgesamt überzeugend namentlichen auf die talseitige Lage des Vorhabengrundstücks hin, die den Schluss rechtfertige, dass zwar – wohl gerade in den Wintermonaten aufgrund eines tiefen Sonnenstandes – eine "gewisse Verschattung" des Grundstücks des Klägers durch das Vorhaben im Vergleich zum vorherigen Zustand, der durch eine fehlende Bebauung des Grundstücks geprägt gewesen sei, zu verzeichnen sei, diese aber hingenommen werden müsse. Die darin zum Ausdruck kommende Einschätzung einer relativ begrenzten Verschattungswirkung, lässt sich auch ohne weiteres an Hand der vorliegenden aussagekräftigen Karten, Pläne und Fotos nachvollziehen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Auch der Zulassungsantrag stellt den Feststellungen zu den gegebenen Grundstücksverhältnissen und zu der Ableitung einer im Umfang hinnehmbaren Verschattungswirkung nichts an Substanz entgegen.

11

Es unterliegt zudem keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zumutbarkeit der also nur zeitlich und im Umfang durchaus begrenzten Auswirkungen des streitigen Vorhabens auf das klägerische Grundstück – gerade auch in Bezug auf eine vom Zulassungsantrag ebenfalls angeführte "übrige Sichteinwirkung" – einstellen durfte, dass der Kläger mit einer Bebauung dieser Art rechnen konnte. Der Einwand des Zulassungsantrags, das Bauvorhaben passe sich nicht in die Bebauung der gesamten Gegend ein und wirke regelrecht als Fremdkörper, übersieht, dass das Vorhaben nach den mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Vorgaben des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans genügt, nach dessen Festsetzungen also mit einer entsprechenden Bebauung zu rechnen war. Die im Bebauungsplangebiet gelegenen größere Mehrfamilienhäuser im weiteren östlichen Verlauf an der Straße "C.        ", aber auch am südöstlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden "N.              Weg" (Mehrfamilienhäuser Nummern 6 und 8) sind in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht zu Recht als bestätigende Beispiele angesprochen worden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans gerade nicht ausschließlich durch eine Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern ausgenutzt worden sind.

12

Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben entfalte auch keine unzumutbare "erdrückende Wirkung" gegenüber dem Grundstück des Klägers, bleibt er ebenfalls ohne Substanz. Ausgehend von den insoweit einschlägigen rechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung an Hand der konkreten Grundstücksverhältnisse getroffen und dabei insbesondere die talseitige Lage des genehmigten Vorhabens ebenso wie die Einhaltung der Abstandflächen von mindestens 3 m zum Grundstück des Klägers eingestellt. Zugleich hat es durchaus gesehen, dass die südliche Grundstücksgrenze nunmehr – bis auf eine 4,91 m große Lücke im südwestlichen Bereich – nahezu vollständig von der nördlichen Gebäudewand des Vorhabens flankiert werde und eingeräumt, dass dies im Vergleich zum vorherigen, unbebauten Zustand des Nachbargrundstücks eine Beeinträchtigung darstelle. Dass diese Beeinträchtigung aber bereits ein Gefühl des "Eingemauertseins" begründen könnte, wie es der Zulassungsantrag geltend macht, liegt schon wegen der talseitigen Lage sowie der bloß einseitigen Flankierung jedenfalls fern. Zugleich hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet, weshalb trotz der Längsausdehnung des Vorhabens auch nicht zu erwarten steht, dass das Grundstück des Klägers bzw. das dort aufstehende Gebäude nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Es hat dabei darauf abgestellt, dass das – oberhalb des genehmigten Vorhabens – gelegene Wohnhaus des Klägers selbst über einen Baukörper verfüge, der sich über einen Großteil seines Grundstücks erstrecke und den durch den Bebauungsplan gesetzten Rahmen ausschöpfe, wenn nicht sogar – hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse – überschreite. Auch diese Ausführungen lassen sich an Hand der in den Akten befindlichen Fotos und Pläne ohne weiteres nachvollziehen, ohne dass es dafür der Durchführung einer Ortsbesichtigung oder eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürfte, wie es der Zulassungsantrag anregt. Demgegenüber bleibt der Zulassungsantrag auch in diesem Zusammenhang ohne Substanz und beschränkt sich auf den pauschalen Verweis, das Gegenteil sei richtig, ohne auf die – wie gesagt an Hand des in den Akten befindlichen Foto- und Kartenmaterials sowie der Planunterlagen ohne Weiteres nachvollziehbaren – Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Grundstücksverhältnissen sowie zur Charakterisierung des Wohnhauses des Klägers und seiner Wirkungen vor Ort einzugehen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; denn diese hat hier nicht nur einen Sachantrag gestellt, sondern diesen auch – unter Auseinandersetzung mit der Zulassungsbegründung – im Einzelnen begründet.

14

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).