Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 3913/98·06.08.2000

Zulassung der Berufung abgelehnt: Gegenbekenntnis unter familiärem Druck nicht automatisch unfreiwillig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeits- und PassrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach ein im Inlandspass eingetragenes Gegenbekenntnis zur russischen Nationalität als freiwillig angesehen wurde. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es betont, dass familiärer Druck allein die Willensbildung nicht ohne weitere beeinträchtigende Umstände als nicht freiwillig erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung wurde den Klägern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; ernstliche Zweifel an der Vorentscheidung nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz voraus.

2

Die bloße Ausübung familiären Drucks auf einen Minderjährigen bei der Wahl einer Nationalität begründet nicht von vornherein, dass eine in Kenntnis des Wahlrechts abgegebene Erklärung im Rechtssinn unfreiwillig ist.

3

Eine Entscheidung über die Eintragung einer Nationalität in den Pass ist regelmäßig durch vielfältige familiäre und außerfamiliäre Einflüsse geprägt; erst zusätzliche, die Willensbildung schwerwiegend beeinträchtigende Umstände können die Freiwilligkeit entfallen lassen.

4

Zur Begründung ernstlicher Zweifel sind konkrete, substantiierte Anhaltspunkte vorzubringen; bloße Behauptungen über Druckverhältnisse genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1375/94

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1) sich bei der erstmaligen Beantragung seines Inlandspasses nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit im Jahre 1980 zum russischen Volkstum erklärt und damit ein so genanntes Gegenbekenntnis abgegeben hat. Hiergegen wird in der Zulassungsschrift lediglich angeführt, dass der Kläger zu 1) noch stärker als sein jüngerer Bruder A. bei der Beantragung des ersten Inlandspasses unter dem Druck seines patriarchalischen Vaters gestanden habe. Der Vater habe sich zwar wenig um das Wohl der Familie und um die Erziehung der Kinder gekümmert, dafür aber umso mehr um alle Dinge, die seine Vormachtstellung als Oberhaupt der Familie und sein eigenes berufliches Fortkommen in der staatlichen Filmproduktion betrafen. Aus diesen Gründen sei die Eintragung der russischen Nationalität in dem Pass seines Sohnes für den Vater von hoher Bedeutung gewesen. Der Vater des Klägers zu 1) habe in dieser Frage keinen Widerspruch geduldet, was in der Familie zwischen der Mutter und dem Vater zu heftigem Streit geführt und schlussendlich maßgeblich auch zur Scheidung der Ehe der Eltern beigetragen habe. Diesem Druck habe der Kläger zu 1) im Alter von 16 Jahren nicht standhalten oder sich gar widersetzen können. Das sei noch nicht einmal seiner Mutter gelungen. Der Kläger zu 1) habe in der Frage des Nationalitäteneintrags keinen Spielraum für eine freie Entscheidung gehabt.

4

Diese Einwände greifen nicht durch. Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Beantragung des ersten Inlandspasses innerfamiliär auf einen Sechzehnjährigen seitens eines Familienangehörigen (erheblicher) Druck ausgeübt wird, eine bestimmte Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, führt für sich genommen nicht dazu, die Beantragung einer nichtdeutschen Nationalität rechtlich nicht als freiwillige Erklärung zu einem anderen Volkstum und damit nicht als Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Denn die in Kenntnis des nach der Passverordnung bestehenden Wahlrechts ausgeübte Entscheidung für eine bestimmte Nationalität unterliegt immer vielfältigen familiären und außerfamiliären Einflüssen. Sie ist in aller Regel wesentlich geprägt durch diese Einflüsse, die als Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Das sich dem väterlichen Willen Fügen macht die Entscheidung noch nicht zu einer unfreiwilligen, vielmehr manifestiert sich darin gerade der prägende Einfluss eines Elternteils auf das Kind, mag das Kind auch latente innere Vorbehalte gegenüber dem Willen des Vaters haben. Erst bei Hinzutreten weiterer besonderer die Willensbildung schwerwiegend beeinflussenden Umstände, für die vorliegend auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers zu 1) bei der Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty und seiner Mutter nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, eine in Kenntnis des bestehenden Wahlrechts getroffene Entscheidung als im Rechtssinn nicht mehr freiwillig anzusehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

6

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).