Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen fehlender Abweichung und grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem ein Nachfluchtgrund für einen zum Christentum konvertierten Jugendlichen angenommen wurde. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine abweichende Rechtsprechung dargelegt und keine grundsätzliche Bedeutung hinreichend begründet wurde. Reihenfolge und Würdigung der Erkenntnisquellen bleiben unangegriffen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache mangels dargelegter Abweichung und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt das Vorliegen einer der in § 78 Abs. 3 genannten Voraussetzungen (Abweichung oder grundsätzliche Bedeutung) und eine substantiiert darlegte Begründung voraus.
Eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, die über rein unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen hinausgehen.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfordert eine wissenschaftlich-rechtliche Durchdringung und die Nennung von Erkenntnisquellen oder Argumenten, die eine vom Verwaltungsgericht abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Bei asylrechtlicher Prüfung kann ein individueller Nachfluchtgrund begründet sein, wenn der Konvertierte wegen seines Religionswechsels in seinem konkreten Umfeld einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist; hierfür ist nicht zwingend das Vorliegen von Gruppenverfolgung erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3277/97.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Beteiligte macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung vom Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1995 - 2 A 10410/89 - sowie von höchstrichterlichen Grundsätzen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - zu entnehmen seien. Das Verwaltungsgericht sei in Anknüpfung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß evangelische Christen im Gebiet um Kösrali als Gruppenverfolgte anzusehen seien. Sodann habe es den Rechtssatz aufgestellt, daß auch derjenige Gruppenzugehörige im Rückkehrfall von einer regionalen bzw. örtlich begrenzten Gruppenverfolgung betroffen sei und nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden könne, der vor seiner Ausreise jahrelang an einem Ort außerhalb des Verfolgungsgebietes gelebt habe. Demgegenüber habe der erkennende Senat im Urteil vom 28. September 1995 - 2 A 10410/89 - entschieden, daß Gruppenzugehörige aufgrund der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes außerhalb des Verfolgungsgebietes die asylrechtlich erforderliche Bindung an diese Gruppe verloren hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - vorausgesetzt, daß die Notlage, in der sich der zurückkehrende Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative befinde, verfolgungsbedingt sein müsse. Dies sei gerade dann zu verneinen, wenn der Betreffende unverfolgt ausgereist sei und im Fall einer nachträglich einsetzenden regionalen Gruppenverfolgung aus einem Gebiet komme, das verfolgungsfrei geblieben sei.
Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es mag zutreffen, daß das Verwaltungsgericht entgegen der vom Kläger zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Gruppenverfolgung der Beigeladenen in der Türkei ausgegangen ist (vgl. insbesondere Seite 11 der Urteilsgründe). Das angefochtene Urteil beruht hierauf jedoch nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wird im folgenden nicht aus einer Gruppenverfolgung, sondern vielmehr daraus hergeleitet, daß der Kläger sich als vom Islam zum Christentum übergetretener männlicher Jugendlicher ohne Familie in einer von einer moslemischen Bevölkerungsmehrheit dominierten Region auf einen (individuellen) objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrund berufen könne (vgl. insbesondere Seite 12 der Urteilsgründe). Das ergibt sich auch daraus, daß das Verwaltungsgericht den Nachfluchtgrund darin sieht, daß das "Umfeld... gerade ihm als Konvertierten mehr noch als den geborenen evangelischen Christen gegenüber in besonderem Maße feindlich und ungemein ablehnend gesonnen" sei. Zwar greift der Kläger diesen Umstand am Ende der Antragsschrift auf, indem er die Auffassung vertritt, in der Türkei finde eine mittelbare, dem Staat zurechenbare Verfolgung eines vom Islam zum Christentum konvertierten türkischen Staatsangehörigen nicht statt. Eine Abweichung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG von den oben zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil es in diesen Entscheidungen nicht um vom Islam zum Christentum konvertierte Asylbewerber ging.
Auch soweit der Beteiligte geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, muß dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt bleiben. Der Beteiligte macht insoweit geltend, mit der Feststellung der landesweiten Verfolgung von Konvertiten werfe das Verwaltungsgericht die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf, ob türkische Staatsangehörige, die vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei landesweit von mittelbarer Verfolgung aus religiösen Gründen bedroht würden. Diese Frage sei nach der vorliegenden Auskunftslage zu verneinen.
Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Er läßt eine den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechende Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vermissen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung Gutachten des Dr. Otmar Oehring vom 18. Juni 1999 und des Prof. Dr. Dr. Gernot Wießner vom 12. Juni 1997 bzw. 21. Dezember 1998, eine Stellungnahme des Konrad Hahn vom 12. Juni 1997 sowie eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 1999 zugrunde gelegt, die zum Teil im vorliegenden Verfahren eingeholt worden sind. Die ausführliche Würdigung dieser Erkenntnisquellen durch das Verwaltungsgericht werden mit der Antragsbegründung des Beteiligten auch ansatzweise nicht angegriffen. Weitere oder andere Erkenntnisquellen, die die Rechtsauffassung des Beteiligten belegen und dem Senat deshalb Anlaß zu grundsätzlicher Klärung der landesweiten politischen Verfolgung von Konvertiten in der Türkei geben könnten, werden nicht genannt. Die vom Beteiligten in der Antragsbegründung aufgeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes geben keinen Anhalt dafür, daß die Annahme einer Verfolgungssituation durch das Verwaltungsgericht unzutreffend ist. Da sie älter als die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnisquellen sind, hätte zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden müssen, daß und warum diese Erkenntnisquellen eine von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebieten.
Dieser Darlegungspflicht hat der Beteiligte auch mit dem Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 5. Januar 1999 nicht genügt. Von der vom Auswärtigen Amt in dieser Auskunft ausweislich der Antragsbegründung geschilderten "Toleranz eines mittelständischen Umfeldes" ist auch das Verwaltungsgericht unter Würdigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen ausgegangen (vgl. Seite 13 f der Urteilsbegründung). Der diesbezügliche Einwand des Beteiligten, ob der Kläger der oberen Unterschicht oder der Mittelschicht selbst angehöre, stellt deshalb in Wahrheit einen Angriff gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall dar und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).