Zulassung der Berufung abgelehnt – Familiäre Sprachvermittlung nach §6 Abs.2 BVFG
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Streitpunkt war, ob deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin familiär vermittelt worden seien i.S.v. §6 Abs.2 BVFG. Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass für die Feststellung familiärer Vermittlung sowohl Feststellungen im Aufnahmeverfahren als auch spätere Tatsachenfeststellungen herangezogen werden können und eine spätere Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht ohne weiteres ausschließt, solange eine bis zur Selbständigkeit erfolgte familieninterne Sprachvermittlung als Grundlage besteht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; sind solche Zweifel nicht dargetan, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von §6 Abs.2 Satz 2 BVFG setzt voraus, dass die Sprache grundsätzlich von Geburt bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt wurde und im familiären Sprachgebrauch erhebliches Gewicht hatte.
Die Prüfung nach §6 Abs.2 Satz 3 BVFG erfordert eine Prognose, ob der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt einer zukünftigen Aussiedlung voraussichtlich zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; hierfür können Feststellungen aus dem Aufnahmeverfahren oder spätere Tatsachenfeststellungen im Gerichtsverfahren herangezogen werden.
Eine nachträgliche Verbesserung der Sprachkompetenz (z. B. durch Kurse oder Selbststudium) ist für die Feststellung familiärer Vermittlung regelmäßig unbeachtlich, soweit nicht festgestellt werden kann, dass die heute vorhandenen Kenntnisse überwiegend auf nichtfamiliärem Erwerb beruhen.
Für die Feststellung familiärer Vermittlung genügt die bloße Angabe, die Familiensprache sei russisch gewesen, nicht; es bedarf substanziierter Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang Deutsch im familiären Bereich vermittelt und verwendet wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1155/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die bei der Klägerin zu 1. vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse, die - was auch im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt wird - zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ausreichen, familiär im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vermittelt worden sind. Dagegen wird im Zulassungsantrag eingewandt, für eine familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG reiche es nicht aus, wenn der notwendige Umfang des Sprachvermögens, d.h. die Kompetenz zur Führung eines einfachen Gesprächs, erst durch außerfamiliäre Vermittlung erreicht werde. Die familiäre Vermittlung der Sprache finde in der Zeit zwischen Geburt und Erreichen der Selbständigkeit statt. Daraus folge, dass nach Abschluss der Prägephase liegende Vorgänge des Spracherwerbs im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht zu berücksichtigen seien. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG basierten auf der Annahme, dass die deutsche Sprache dann bewusstseinsprägend vermittelt worden sei, wenn das Sprachvermögen auch unter Umwelteinflüssen, die für den Spracherhalt ungünstig sind, selbst Jahre und Jahrzehnte nach Vollendung der Prägephase immer noch im Umfang zumindest eines einfaches Gesprächs zur Verfügung stehe. Die aus Gründen der Praktikabilität vor der tatsächlichen Aussiedlung liegende Anhörung des Antragstellers im Aufnahmeverfahren markiere den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Sprachkompetenz vorliegen müsse. Auf eine später eintretende Verbesserung der Sprachkompetenz komme es nicht mehr an. Da die Klägerin zu 1. nach dem Ergebnis der im Jahr 1998 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk durchgeführten Anhörung nach der vom Verwaltungsgericht nicht als falsch angesehenen Beurteilung des Sprachtesters nicht zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache in der Lage gewesen sei, könnten die im Zeitpunkt ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht im Jahr 2002 vorhandenen Deutschkenntnisse nicht als familiär vermittelt im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG angesehen werden.
Diese Einwände greifen nicht durch. Vielmehr liegt ihnen ein unzutreffendes Rechtsverständnis von § 6 Abs. 2 BVFG zugrunde. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestimmt, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Dies erfordert im Aufnahmeverfahren und in einem sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren eine Prognose dahingehend, ob ein Aufnahmebewerber im Zeitpunkt einer zukünftigen Aussiedlung über eine entsprechende Sprachkompetenz voraussichtlich verfügen wird. Die tatsächlichen Grundlagen, auf der diese Prognose beruht, können schon im Aufnahmeverfahren festgestellt worden sein, sie können sich aber auch ergeben aus Feststellungen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens getroffen werden. Dazu zählen insbesondere Tatsachenfeststellungen während eines sich anschließenden Klageverfahrens. Der Norm lässt sich entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag nichts dafür entnehmen, dass die in § 6 Abs. 2 BVFG verlangte Sprachkompetenz zu einem bestimmten Zeitpunkt im Aufnahmeverfahren gegeben sein und bezogen nur auf diesen Zeitpunkt festgestellt werden müsste. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG setzt zunächst voraus, dass die deutsche Sprache dem Aufnahmebewerber grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Während sich in der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Bezugspersonen gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei müssen die Eltern oder andere Bezugspersonen ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben und die Sprache muss im Sprachgebrauch der Familie zumindest Gewicht gehabt haben.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112, zu der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.
Zusätzlich muss die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt sein. Beides hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt. Es ist im Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht bei der Klägerin zu 1. festgestellten Deutschkenntnisse nicht auf einem innerfamiliär bis zur Selbständigkeit gelegten Sprachfundament beruhen. Ob die Klägerin zu 1. ihre Deutschkenntnisse im Laufe der Zeit durch Sprachkurse, im Selbststudium oder auf andere Weise erhalten aufgefrischt oder auch vertieft hat, ist im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG rechtlich nicht von Relevanz, soweit nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und somit keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Der Hinweis im Zulassungsantrag, die Klägerin zu 1. habe bei ihrer Anhörung im Jahr 1998 eingeräumt, dass die Umgangssprache in der Familie Russisch gewesen sei und sie habe, wenn sie von den Eltern bzw. der Großmutter auf Deutsch angesprochen worden sei, auf Russisch geantwortet, genügt dafür nicht. Abgesehen davon, dass im Protokoll die im Zulassungsantrag angeführten Angaben festgehaltener Antworten der Klägerin nicht wörtlich, sondern nur schlagwortartig als Bemerkungen des Sprachtesters in der Rubrik "Sprachvermögen der Antragsteller" eingetragen worden sind und deren inhaltliche Richtigkeit nicht durch eine Unterschrift der Klägerin zu 1. bestätigt wird, lässt sich dem Protokoll der Anhörung nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung erklärt hat, ab einem bestimmten Zeitpunkt in ihrer Kindheit die deutsche Sprache überhaupt nicht mehr selbst aktiv verwendet zu haben.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einem Anspruch der Klägerin zu 1. auf (nachträgliche) Einbeziehung in den ihren Eltern erteilten Aufnahmebescheid im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG und die dagegen im Zulassungsantrag erhobenen Einwände nicht weiter an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).