Zulassungsantrag zur Berufung gegen Einbeziehung in Aufnahmebescheid (§27 BVFG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Klägerinnen eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter gewährte. Streitpunkt war, ob die Nichtbescheidung eine verfahrensbedingte Härte nach §27 Abs.2 BVFG begründet. Das OVG verneint den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) und bestätigt, dass bei hinreichend langem Anhängigsein und Möglichkeit der Zusammenführung ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung bestehen kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbescheidung eines Antrags auf Einbeziehung kann eine verfahrensbedingte Härte i.S.d. §27 Abs.2 BVFG darstellen und einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid begründen, wenn eine Zusammenführung der Anträge möglich war und der Einbeziehungsantrag hinreichend lange anhängig war.
Für die Beurteilung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung kommt es nicht auf zeitweilige Einschätzungen der Behörde über den eigenen Anspruch des Einzubeziehenden an; maßgeblich ist allein das anhängige Bestehen und die Zusammenführungsmöglichkeit der Anträge vor der Ausreise der Bezugsperson.
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt das Vorliegen konkreter, substantiierten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus; fehlen solche, ist der Zulassungsantrag zu versagen.
Die Mitwirkungspflichten der Antragsteller entbinden die Behörde nicht von der Pflicht zur sachgerechten Zusammenführung und rechtzeitigen Entscheidung von Anträgen; ein Versäumnis der Behörde kann zum Entstehen verfahrensbedingter Härten führen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 10102/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 8.180,67 Euro (= 16.000,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Klägerinnen zu 1. und 3. in den der Mutter der Klägerin zu 1., Frau M. T. , unter dem 5. April 1995 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, weil eine verfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Kläger bereits im Februar 1994 eingegangen und darin das Aktenzeichen des Verfahrens der Mutter der Klägerin zu 1. angegeben gewesen sei, habe die Beklagte im Juli 1995 in Kenntnis der bei den Akten befindlichen Angaben und Dokumente trotz Entscheidungsreife keinen Einbeziehungsbescheid erteilt, sondern in Kenntnis der Einbeziehungsmöglichkeit lediglich ein Hinweisschreiben versandt. Infolgedessen komme es nicht mehr darauf an, ob der Mutter der Klägerin zu 1. ein weiterer Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten zumutbar gewesen sei.
Hiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, eine Einbeziehung im Wege besonderer Härte komme nur in Betracht, wenn der Mutter ein weiterer Aufenthalt nicht zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn man eine Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dem schwächeren Beteiligten annehme, entbinde dies die Antragsteller nicht von ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Hierzu gehöre bereits eine zeitnahe Antragstellung durch alle Familienmitglieder, die hier nicht gegeben sei, weil die Kläger erst neun Monate nach dem Antrag der Mutter ihren Antrag gestellt hätten. Darüber hinaus müsse der Mutter bei Erteilung des Aufnahmebescheides am 5. April 1995 ein Hinweisblatt übersandt worden sein, das u.a. die Folgen einer vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson behandele. Schließlich sei unverzüglich, nachdem erstmals konkreter Anlass zu der Annahme bestanden habe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Klägerin zu 1. nicht vorgelegen hätten, nämlich Ende Juni 1995, ein weiterer individueller Hinweis an die Bevollmächtigten der Bezugsperson und der Kläger versandt worden. Das Argument, der Vorgang sei im Juli 1995 im Hinblick auf eine Einbeziehung der Klägerinnen entscheidungsreif gewesen, sei insoweit unrichtig, als eine für die Zustellung notwendige Ergänzung der Vollmacht angefordert worden sei und zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 28 Abs. 2 BVFG erforderliche Zustimmung eines Bundeslandes nicht vorgelegen habe.
Diese Ausführungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,
wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, hier ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Klägerinnen in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. besteht. Dieser Anspruch scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daran, dass den Bevollmächtigten der Kläger und der Mutter der Klägerin zu 1. im Juli 1995 mitgeteilt worden ist: "Frau T. soll solange im Herkunftsgebiet verbleiben, bis über die Aufnahmeanträge ihrer Tochter und ihres Sohnes entschieden worden ist." Ausschlaggebend ist, dass die Versagung der Einbeziehung wegen der Ausreise der Mutter nach dem konkreten Verfahrensablauf dieses Antragsverfahrens eine besondere Härte gegenüber den Klägerinnen darstellen würde. Da der Antrag der Kläger bereits am 10. Februar 1994, neun Monate nach dem Eingang des Antrages der Mutter der Klägerin zu 1., beim Bundesverwaltungsamt eingegangen und in diesem bereits die Nummer des Verfahrens der Mutter der Klägerin zu 1. angegeben war, konnte eine Zusammenführung und gemeinsame Bearbeitung der Anträge ohne weiteres erfolgen. Dennoch ist unter dem 5. April 1995 der Mutter der Klägerin zu 1. ein Aufnahmebescheid erteilt worden, ohne eine Einbeziehungsmöglichkeit für die Klägerinnen zu prüfen. Auch nachdem für die Beklagte geklärt war, dass der Klägerin zu 1. kein Anspruch zustehe, ist nicht die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides betrieben worden, sondern lediglich das Hinweisschreiben vom Juli 1995 ergangen. Erst nach der Einreise der Mutter der Klägerin am 1. September 1995 ist eine weitere Bearbeitung des Antrages erfolgt.
Der Anspruch der Klägerinnen hängt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren Ausreise das Bundesverwaltungsamt den eigenen Anspruch der Klägerin zu 1) für gegeben hielt und deshalb davon ausging, zunächst über deren eigenen Anspruch entscheiden zu müssen. Denn dies würde dazu führen, dass Personen, deren Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als berechtigt ansieht, schlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht zu erteilen ist. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).