Zulassung der Berufung abgelehnt: Erledigung durch Tod vor Verwaltungsakt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Streitpunkt war, ob ein Einbeziehungsbescheid durch den Tod der Bezugsperson im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt ist. Das OVG verneint grundsätzliche Bedeutung und lehnt den Zulassungsantrag ab: Eine Erledigung setzt ein nach Erlass des Verwaltungsakts eingetretenes Ereignis voraus; liegt der Tod bereits vor, kommt höchstens Rechtswidrigkeit in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erledigung eines Verwaltungsakts durch ein Ereignis setzt voraus, dass das zur Erledigung führende Ereignis nach Erlass des Verwaltungsakts eingetreten ist.
Tritt der Tod der Bezugsperson bereits vor Erlass eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheids ein, wird der später erlassene Einbeziehungsbescheid nicht gegenstandslos, sondern ggf. lediglich rechtswidrig.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert, dass die behauptete Rechtsfrage im konkreten Verfahren tatsächlich aufgeworfen und klärungsbedürftig ist; dies ist nicht der Fall, wenn die Frage sich in der Sache nicht stellt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung nur, wenn sie substanzielle, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betreffen.
Beschlüsse im Zulassungsverfahren sind unanfechtbar; die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach den §§ 154 ff. VwGO, wobei außergerichtliche Kosten Dritter unter Umständen nicht erstattungsfähig sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1690/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die in der Antragsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die von der Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob sich der den Klägern erteilte Einbeziehungsbescheid aufgrund des Todes der Bezugsperson im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt hat, sich im vorliegenden Verfahren nicht stellen würde. Denn eine Erledigung in diesem Sinne setzt schon begrifflich voraus, dass das zur Erledigung führende Ereignis nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten ist. Im vorliegenden Fall war der von der Beklagten als erledigendes Ereignis angesehene Tod der Bezugsperson jedoch bereits vor Erlass ihres Aufnahmebescheides und des Einbeziehungsbescheides der Kläger erfolgt. Abgesehen davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Einbeziehungsbescheid nicht gegenstandslos, sondern allenfalls rechtswidrig ist, wenn bei seiner Erteilung der der Bezugsperson erteilte Aufnahmebescheid durch deren Tod bereits gegenstandslos geworden ist.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juli 1999 - 2 B 1368/99 -, vom 23. September 1999 - 2 B 635/99 - und vom 2. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -.
Dass nichts anderes gelten kann, wenn die Bezugsperson bereits bei Erteilung des Aufnahmebescheides nicht mehr lebte, ist offenkundig und bedarf keiner (weiteren) Klärung in einem Berufungsverfahren.
Hiervon ausgehend rechtfertigen auch die von der Beklagten in der Antragsbegründung allein hinsichtlich der Rechtsfrage der Erledigung des Einbeziehungsbescheides geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).