AFBG-Förderung: Fachwirt für Finanzberatung nicht förderfähig bei zu niedrigen Zulassungsvoraussetzungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) für eine kombinierte Teilzeitfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Streitpunkt war, ob die Maßnahme die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt, insbesondere ob sie einen Abschluss voraussetzt, der auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder gleichwertigen Qualifikation aufbaut. Das OVG NRW verneinte die objektive Förderfähigkeit, weil die Prüfungszulassung über den Zwischenschritt „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ auch ohne berufsqualifizierenden Abschluss und mit insgesamt nur vier Jahren Berufspraxis möglich ist. Die Berufung blieb daher ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Anspruch auf AFBG-Förderung für die Fortbildung besteht mangels objektiver Förderfähigkeit der Maßnahme nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Förderungsfähig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sind nur Fortbildungsmaßnahmen, deren Zulassungsvoraussetzungen typischerweise eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation voraussetzen.
Eine „entsprechende berufliche Qualifikation“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt nur vor, wenn Umfang und Gewicht der vermittelten Fähigkeiten und Berufserfahrung einer geordneten Berufsausbildung nach BBiG/HwO vergleichbar sind.
Eröffnet die maßgebliche Prüfungsordnung den Zugang zur angestrebten Fortbildungsprüfung über eine Vorprüfung, die bereits ohne berufsqualifizierenden Abschluss und mit kurzer Berufspraxis zulässt, fehlt es an den objektiven Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme.
Die Frage, ob der einzelne Teilnehmer persönlich über einen Berufsabschluss verfügt, ist für die objektive Förderfähigkeit der Maßnahme nach § 2 AFBG unerheblich; persönliche Fördervoraussetzungen sind gesondert nach § 6 AFBG zu prüfen.
Aus Gesetzesmaterialien zur Flexibilisierung von Maßnahmeabschnitten (§ 6 AFBG) folgt keine Absenkung der objektiven Zugangsvoraussetzungen für die Förderfähigkeit nach § 2 AFBG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1581/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 5. Dezember 1968 geborene Kläger stellte am 10. November 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum "Fachwirt für Finanzberatung". Nach den Antragsangaben sollte die Maßnahme in die Abschnitte "Fachberater für Finanzdienstleistung" und "Fachwirt für Finanzberatung" unterteilt und in Teilzeitform von April 2003 bis Januar 2004 bzw. Januar 2004 bis Januar 2005 mit jeweils "180 Präsenz-" und 160 "Fern-" Unterrichtsstunden stattfinden. Als Anlage zu diesem Antrag überreichte der Kläger seinen Schulungsvertrag mit der B. -Lebensversicherung AG aus I. für eine berufsbegleitende Qualifizierung zur Vorbereitung auf die Industrie- und Handelskammer-Prüfung Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) vom 14. April 2003. Schließlich fügte er dem Antrag Zeugnisse der IHK Dortmund über Abschlussprüfungen als Elektroanlageninstallateur vom 14. Juli 1987, als Energienanlagenelektroniker vom 31. Januar 1989 und als Industriekaufmann vom 12. Dezember 1995 sowie eine Urkunde des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 25. April 1997 für die Qualifikation "Versicherungsfachmann (BWV)" bei.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Förderungsfähigkeit des vom Kläger durchgeführten Fortbildungsganges sei zu verneinen, da auch unter Berücksichtigung des Internet gestützten Unterrichts die für eine Förderung erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Berücksichtigungsfähig sei nur eine mit dem Nahunterricht vergleichbare Kommunikation, nicht dagegen Repetitorien, häusliche Selbstlernphasen wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Prüfungsvorbereitung usw. per Internet.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. März 2004 Widerspruch ein und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die für die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung benötigten Unterrichtsstunden beliefen sich auf 680 Stunden, und zwar jeweils 340 Stunden für die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung. Dabei seien auch Unterrichtsstunden zu berücksichtigen, die mediengestützt durchgeführt würden. Zur weiteren Begründung bezog der Kläger sich auf ein dem Widerspruch beigefügtes Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2003 an die H. Q. KG in C. . Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf Bl. 18 bis 27 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zwar solle die vom Kläger beabsichtigte Fortbildung in der Form einer Teilzeitausbildung nach den Angaben des Maßnahmeträgers 680 Unterrichtsstunden umfassen. Davon könnten im Sinne des Förderungsrechts jedoch nur maximal 334 Stunden berücksichtigt werden, da die als Unterrichtsstunden bezeichnete fakultative Forum-Kommunikation, der zu erfüllende Startcheck und das in den Präsenzphasen enthaltene Repetitorium ebenso wie die Selbstlernphasen die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllten. Dies werde auch durch die vom Maßnahmeträger vorgenommene Umgestaltung der Fortbildungsmaßnahme verdeutlicht. Danach seien ab dem 1. November 2003 begonnene Fortbildungen zum Fachberater/Fachwirt für Finanzdienstleistungen in Teilzeitform nunmehr förderungsfähig, was jedoch für die vom Kläger bereits im April 2003 begonnene Fortbildung nicht gelte.
Am 12. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die von ihm seit dem 6. Mai 2003 betriebene Fortbildung erfülle die zeitlichen Voraussetzungen der Aufstiegsfortbildungsförderung. Sie umfasse 360 Präsenzstunden in beiden Maßnahmeabschnitten, da hierbei auch die Repetitorien berücksichtigungsfähig seien. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Weiterhin seien 192 Stunden für der Vor- und Nacharbeit dienende Selbststudien als hierzu geeignetes Selbstlernprogramm im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigen. Auch die 36 Stunden für die Startchecks seien anzusetzen. Berücksichtigungsfähig seien auch die 64 Stunden, in denen der den Teilnehmern angebotene Internetchatraum einmal pro Woche für eine Stunde von einem Dozenten betreut werde, denn dabei könnten die Teilnehmer Fragestellungen aus dem Leitfaden für das Selbststudium mit dem Dozenten klären.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Mediengestützte Lernelemente seien nur unter der Voraussetzung förderungsfähig, dass der Nahunterrichtsanteil mindestens 50% des Lehrgangs ausmache, es sich nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen um verbindlich vorgesehene Lerninhalte handele, die Bearbeitung der Lehrgangsmodule mittels Internet für alle Lehrgangsteilnehmer verpflichtend sei sowie die Nutzung und der Lernfortschritt regelmäßig nachgeprüft und dokumentiert würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme umfasse nicht die zur Förderung notwendigen 400 Unterrichtsstunden. Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf den Inhalt von Blatt 63 bis 72 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Zur Begründung der durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. März 2006 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag und trägt darüber hinaus zusätzlich vor: Bei der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und bei der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung handele es sich nicht um getrennte Maßnahmen. Er strebe einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung an. Der Abschluss zum Fachberater für Finanzdienstleistungen sei nur ein Teil der Gesamtausbildungsmaßnahme. Die Förderung umfasse nach den Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes alle Maßnahmenabschnitte, die als Teil der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt würden. Nach der Gesetzesbegründung sei deshalb auch für die vorliegende Konstellation ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend und nicht eventuelle Zwischenabschlüsse. Dann sei es völlig unerheblich, welche Prüfungsordnung dem Fachberater für Finanzdienstleistungen zugrunde liege. Da jeder Prüfling auch die Möglichkeit besitze, die Fachwirt-Prüfung ohne den Zwischenabschluss zum Fachberater für Finanzdienstleistungen abzulegen, handele es sich somit um eine Abschichtung. Es könne kaum möglich sein, die Förderfähigkeit eines Lehrganges daran festzumachen, ob der Teilnehmer diese Abschichtung nutze oder nicht. Nach der danach zugrunde zu legenden Prüfungsordnung zum Fachwirt für Finanzberatung setze die Fortbildung voraus, dass der Prüfling eine Ausbildung zum Bankkaufmann, Versicherungskaufmann, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder eine Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen erfolgreich abgelegt habe und anschließend eine zweijährige Berufspraxis nachweise. Insoweit sei es ausreichend, dass die Prüfungsbestimmung eine zweijährige berufliche Praxis neben der erfolgreichen Prüfung zum Fachberater ausreichen lasse, zumal für die Zulassung zur Prüfung zum Fachberater ebenfalls mindestens eine zweijährige Berufstätigkeit notwendig sei. Dann aber sei, ausgehend von einer Ausbildungszeit von zwei oder drei Jahren in anerkannten Ausbildungsberufen, der gesetzlichen Regelung genüge getan. Wenn man gleichwohl die Prüfungsordnung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen zugrunde lege, sei die Förderfähigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen. Zwar genüge danach bei einem wirtschaftsbezogenen Schulabschluss auch eine achtzehnmonatige Berufstätigkeit. Dies dürfe aber gleichfalls ausreichend sein, da durch das duale Ausbildungssystem auch ein nicht unerheblicher Teil der Ausbildung in der Berufsschule stattfinde, so dass die Verknüpfung eines entsprechenden berufsbezogenen Schulabschlusses verbunden mit einer erhöhten Praxistätigkeit nicht gegen die Vorgaben der Gesetzesbegründung sprächen. Der Gesetzgeber habe in seiner Begründung ausdrücklich auf den Technischen Fachwirt HWK Bezug genommen. Die entsprechenden Prüfungsordnungen forderten ebenfalls eine anerkannte Berufsausbildung. Daneben könne jedoch jede Person zugelassen werden, die durch Zeugnisse oder auf andere Weise nachweise, Erfahrungen und Kenntnisse erworben zu haben, die eine Zulassung rechtfertigten. Daraus werde der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass sogenannte Außenseiterklauseln die Förderfähigkeit der Maßnahme an sich nicht blockieren sollen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der kombinierten Fortbildungsmaßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung auf Grund zu niedriger objektiver Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht um eine Aufstiegsfortbildungsmaßnahme. Die Förderung einer Aufstiegsfortbildung setze voraus, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zulassungsvoraussetzung die Regel sei. Lediglich bei niveaugleichen Qualifikationen etwa durch entsprechende ausländische Ausbildungen oder eine Berufstätigkeit von entsprechender Dauer könne eine Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise auch ohne entsprechende Erstausbildung vorliegen. Diese Voraussetzung sei nach der Prüfungsordnung für den Fachberater für Finanzdienstleistungen, die den Zugang zur Fortbildung auch bereits mit einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis gestatte, nicht erfüllt. Die Finanzberaterausbildung vermittele insoweit keinen oberhalb der Facharbeiter-, Gehilfen- oder Gesellenebene angesiedelten Fortbildungsabschluss. Im Übrigen fänden reine Selbststudienphasen mit Literatur, Leitfäden zum Literaturstudium, Selbstlern- und Übungsaufgaben sowie Repetitorien und die Stunden für das Ausfüllen des Startchecks bei der Bemessung der Unterrichtsstundenzahl keine Berücksichtigung. Das gelte auch dann, wenn hierfür im Internet verfügbare Lernmaterialien genutzt würden. Entscheidend sei, dass sie keinen direkten Kontakt mit einer Lehrkraft voraussetzten. Einzig der Chatraum ermögliche einen direkten Dialog mit den Lehrkräften. Soweit es sich hierbei um Pflichtstunden für die Teilnehmer handele, könnten diese Stunden anerkannt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung nicht zusteht.
Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung kommen nur die Vorschriften der §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002, BGBl I S. 402, und der Änderung durch die Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002, BGBl I S. 1250, in Betracht, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den sich auf eine Förderung des Maßnahmebeitrages beschränkenden Antrag des Klägers hier der Zeitpunkt der Auszahlung des entsprechenden Zuschussanteils nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG zu Beginn der Maßnahme im Mai 2003 ist.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist förderungsfähig die Teilnahme an solchen Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die einen Abschluss in einem nach § 25 des hier maßgeblichen Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969, BGBl I S. 1112, in der Fassung der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4621, (BBiG) oder nach § 25 der hier maßgeblichen Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998, BGBl I S. 3074, und der Änderung durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro vom 10. November 2001, BGBl I S. 2992, (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Beurteilungsgrundlage für die vom Kläger beantragte Förderung sind seine Angaben im Förderungsantrag zum Förderungsplan und Förderungsziel. Danach begehrt er die Förderung der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Die hierfür maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen finden sich in § 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für Finanzberatung/zur Fachwirtin für Finanzberatung der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund vom 27. Februar 1997. Die Anwendung dieser Vorschriften für die vom Kläger erstrebte Fortbildung ergibt sich aus der örtlichen Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund für die Anmeldung des Klägers zur Fortbildung. Diese folgt gemäß § 9 der unter den Industrie- und Handelskammern bundesweit einheitlich abgestimmten Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. Danach ist unter anderem diejenige Industrie- und Handelskammer für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zuständig, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber seinen Wohnsitz hat. Dementsprechend hat hier ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Zeugnisses vom 8. Mai 2006 die für den in I1. wohnenden Kläger örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu Dortmund seine Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung abgenommen.
Die in § 2 dieser Rechtsvorschriften genannten Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung erfüllen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an die Förderungsfähigkeit einer solchen Fortbildung zu stellenden Anforderungen nicht, weil sie eine Zulassung zur Prüfung auch dann ermöglichen, wenn der Prüfling eine Berufsausbildung im Sinne des § 25 BBiG bzw. des § 25 HwO noch nicht abgeschlossen und auch nicht einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation erbringt.
Denn nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist. Daraus folgt, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung auch ohne die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderte berufliche Qualifikation für die Fortbildungsmaßnahme erreicht werden kann, und diese Maßnahme deshalb nicht förderungsfähig ist.
Denn die Zulassung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen setzt nicht voraus, dass der Prüfbewerber einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat oder über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG verfügt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Besonderen Rechtsvorschriften der IHK Dortmund für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen vom 27. Februar 1997 ist zur Prüfung nämlich auch derjenige zuzulassen, der lediglich eine mindestens zweijährige berufliche Praxis in Tätigkeiten nachweist, die der beruflichen Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen dienlich ist und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist.
Eine berufliche Qualifikation entspricht nur dann einer Berufsausbildung nach § 25 BBiG, § 25 HandwO oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht, wenn sie Fähigkeiten vermittelt, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fähigkeiten vergleichbar sind, die im Rahmen einer geordneten Berufsausbildung nach den genannten Vorschriften verlangt werden. Nach dem in § 1 Abs. 2 BBiG normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz hat die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Als Ausbildungszeit für einen solchen geordneten Ausbildungsgang in den hier in erster Linie in Frage kommenden kaufmännischen Berufen ist jeweils eine Zeit von drei Jahren vorgeschrieben (vgl. jeweils § 2 der Verordnungen über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau vom 30. Dezember 1997 - BGBl I 1998 S. 51 -, zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau vom 22 Juli 2002 - BGBl I S. 2795 -, zum Kaufmann/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft vom 11. März 1996 - BGBl I S. 462 - oder zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 - BGBl I S. 2764 -). Unter diesen Voraussetzungen vermitteln diese Ausbildungen die zur Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten und schließen mit einer Prüfung ab, in der der Erwerb ausreichender fachlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Berufserfahrung nachzuweisen ist.
Hiervon ausgehend kann eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB erst dann angenommen werden, wenn eine berufliche Tätigkeit sich auf einen Zeitraum erstreckt, der den Erwerb der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der erforderlichen Berufserfahrung gewährleistet. Einen Anhaltspunkt für die Dauer einer solchen beruflichen Tätigkeit kann hier zunächst § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung selbst geben. Danach kann ein Prüfungsbewerber ohne den speziell geforderten berufsqualifizierenden Abschluss nämlich erst dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn er eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Diese Regelung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hier vorliegen soll. Sie berücksichtigt, dass eine Ausbildung zum Kaufmann regelmäßig drei Jahre dauert und die zu einem Abschluss in diesem Beruf notwendigen Voraussetzungen beim Fehlen eines Abschlusses nur durch eine berufliche Tätigkeit von mindestens der doppelten Ausbildungszeit erworben werden können. Dies zeigt auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung, nach der eine Zulassung eines Prüfungsbewerbers mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf außerhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift genannten spezialisierten Bereichs eine mindestens dreijährige Berufspraxis erfordert. Auch in diesem Fall benötigt der Bewerber eine Zeit von insgesamt sechs Jahren, nämlich drei Jahre Ausbildung und drei Jahre praktische Berufstätigkeit, um zur Prüfung als Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung zugelassen werden zu können. Diese Gewichtung von Zeiten entsprechender Berufstätigkeit stimmt schließlich auch mit der vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 Satz 1 BBiG vorgenommenen Wertung überein. Danach ist zur Ausbildungsabschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Auch der Gesetzgeber selbst geht danach offensichtlich davon aus, dass eine qualifizierte Berufsausbildung als Prüfungsvoraussetzung durch eine entsprechende Berufstätigkeit nur dann ersetzt werden kann, wenn diese Berufstätigkeit die doppelte Ausbildungszeit gedauert hat.
Zu dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch steht jedoch die Möglichkeit, als Fachberater für Finanzdienstleistungen mit einer anschließenden lediglich mindestens zweijährigen Berufspraxis zur Prüfung als Fachwirt für Finanzberatung zugelassen zu werden. Denn in diesem Fall reichten bei einer Gesamtschau der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen und der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung jeweils vorgeschriebenen Zeiten der Berufspraxis eine Berufstätigkeit von insgesamt lediglich vier Jahren aus, um zur Prüfung zugelassen werden zu können. Das bedeutet, dass ein Prüfungsbewerber, der überhaupt keine Berufsausbildung absolviert, sondern lediglich die Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen abgelegt hat, die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung unter den Voraussetzungen von nur vier Jahren Berufstätigkeit ablegen kann. Damit kann eine Prüfungszulassung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung auch ohne eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB erreicht werden.
Setzt die Maßnahme aber nicht zumindest zwingend den Nachweis einer entsprechenden beruflichen Qualifikation voraus, dient sie nicht der beruflichen Fortbildung im Sinne des § 1 AFBG. Sie baut nämlich dann nicht wie für eine solche Fortbildung typisch auf eine in ausreichender Weise gefestigten Grundlage beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf. Deshalb handelt es sich bei dieser Fortbildung nicht mehr um eine berufliche Aufstiegsfortbildung.
Die vom Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung besonders vorgetragene Auffassung, der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung unter Hinweis auf bestimmte Beispiele wie etwa den Technischen Fachwirt (HwK) die Fortbildungsbiographien flexibler gestalten wollen mit der Folge, dass auch der hier zu beurteilende Abschluss des Fachberaters/der Fachberaterin für Finanzdienstleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers als vorgezogene Teilprüfung für den Fachwirt für Finanzberatung anzuerkennen sei, wird durch die Gesetzesmaterialien nicht gestützt. Zwar hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auf Seite 16 der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes der Bundesregierung zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 10. Oktober 2001 (Bundestags- Drucksache 14/7064) den Technischen Fachwirt (HwK) erwähnt und erläutert, dass dieser Fachwirt, der danach zur Befreiung von Teil III der Meisterprüfung führt, nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden soll. Die Qualifikation eines solchen Technischen Fachwirtes als vorgezogene anerkannte Teilprüfung zur Meisterprüfung ist jedoch mit dem hier in Rede stehenden Abschluss eines Fachberaters für Finanzdienstleistungen nicht vergleichbar. Denn anders als im Fall des Fachberaters für Finanzdienstleistungen setzt die Zulassung zur Prüfung zum Technischen Fachwirt neben weiteren Kriterien eine bestandene Gesellenprüfung im Handwerk oder eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 25 BBiG (so § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Technischen Fachwirt (HwK)/Technischen Fachwirtin (HwK) der Handwerkskammer Berlin - Stand September 2006 - oder jedenfalls eine mindestens 6-jährige einschlägige Berufspraxis im kaufmännischen und/oder gewerblichen Bereich (so § 2 Nr. 3 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Technischen Fachwirt/Technischen Fachwirtin (HwK) der Handwerkskammer Hamburg vom 12. Dezember 1997) voraus. Sie entspricht damit den Anforderungen, die der Senat oben für die Förderungsfähigkeit einer Aufstiegsfortbildungsmaßname gestellt hat und die der Fachberater für Finanzdienstleistungen, wie oben dargestellt, gerade nicht erfüllen muss. Im Übrigen stammt das vom Kläger angeführte Zitat nicht aus der Begründung zu § 2 des Gesetzentwurfes hinsichtlich der Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme, sondern dient der Erläuterung, dass Zwischenprüfungen nach Maßnahmeabschnitten, die voll auf die End-)Meisterprüfung anrechenbar sind, nicht schon als erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 6 Abs. 1 AFBG angesehen werden dürfen, die die Förderung der weiteren Fortbildung zur Meisterprüfung ausschließen. Nur in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 6 AFBG eine "flexiblere und den individuellen Fortbildungsbiographien besser gerecht werdende Förderpraxis"
vgl. Trebes/Reifers, Kommentar zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Stand April 2006, § 6 Anmerkung 2,
ermöglichen wollen. Von der Voraussetzung einer entsprechenden beruflichen Qualifikation als Merkmal der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG ist er damit jedoch nicht abgerückt.
Dass der Kläger mit seiner Ausbildung zum Industriekaufmann über einen Berufsabschluss im Sinne des § 25 BBiG verfügt, ist rechtlich unerheblich, da § 2 AFBG die Voraussetzungen regelt, die die Fortbildungsmaßnahme objektiv erfüllen muss, um als Aufstiegsfortbildung förderungsfähig zu sein. Die darüber hinaus erforderlichen persönlichen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit sind dagegen in § 6 AFBG geregelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 188 Satz 2 VwGO, 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.