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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 3572/19·08.12.2019

Zulassung der Berufung zu Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in NRW abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Nordrhein‑Westfalen. Streitpunkt war, ob die Zustimmung des Landtags in Gesetzesform erforderlich sei. Das OVG verneint ernstliche Zweifel: Art. 66 Satz 2 LV NRW erlaubt Zustimmung per Landtagsbeschluss und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung setzt eine hinreichende, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen voraus; es müssen schlüssige Gegenargumente gegen wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung vorgetragen werden.

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Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung NRW ermöglicht die Zustimmung des Landtags zu Staatsverträgen durch Beschluss mit gesetzesähnlicher Wirkung; die Bezeichnung als Beschluss statt als formelles Gesetz steht der Wirksamkeit der Überführung in Landesrecht nicht entgegen.

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Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Überführung eines Staatsvertrags fehlt an grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die obergerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist.

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Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse über die Zulassung sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ Art. 66 Satz 2 LV NRW§ Art. 66 LV NRW§ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 11781/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen des Beklagten und des Beigeladenen nicht.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

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Der Kläger wendet sich insoweit allein gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung eines Rundfunkbeitrags beruhe in Nordrhein-Westfalen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Der Einwand, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels Zustimmungsgesetzes des Landtags nicht wirksam in Landesrecht überführt worden, gehe fehl. Der einschlägige Art. 66 Satz 2 LV NRW schreibe für die Zustimmung zu Staatsverträgen der Länder keine Gesetzesform vor. Dementsprechend werde in der Staatspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen, ebenso wie in Bayern, jedoch im Unterschied zu den anderen Bundesländern, die parlamentarische Zustimmung regelmäßig durch einfachen Beschluss des Landtages erteilt. Zwischen dem normalen Gesetzgebungsverfahren und dem Beschlussverfahren bei Staatsverträgen bestünden indes keine erheblichen Unterschiede. Die Zustimmung des Landtages zu Staatsverträgen sei nichts anderes, als eine besonders geregelte Form der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt. Dem Beschluss nach Art. 66  Satz 2 LV NRW komme Gesetzeskraft im Rahmen eines Landesgesetzes zu.

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Diese zutreffenden, der einheitlichen Auffassung in Wissenschaft und Praxis entsprechende Ausführungen stellt das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel. Der Kläger behauptet lediglich, dass sie rechtlich unzutreffend seien, ohne dies im Folgenden nachvollziehbar zu begründen. Allein die von ihm wiederholt herausgestellte unterschiedliche Formulierung in Art. 66 Satz 1 und 2 LV NRW bedeutet für sich genommen keinen unterschiedlichen rechtlichen Gehalt ihres Produktes, zumal offenbleibt, welchen rechtsstaatlichen „Mehrwert“ die Bezeichnung desselben Beschlusses als Gesetz haben sollte. Im Übrigen belegt gerade der Umstand, dass beide Rechtssetzungsverfahren in einem Artikel der Landesverfassung geregelt sind, dass diese (verfassungs-)rechtlich auf einer Stufe stehen, zumal sich die Regelung im dritten Abschnitt des dritten Teils der Landesverfassung findet, der die amtliche Überschrift „Die Gesetzgebung“ trägt. Damit steht zugleich der Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseingriffe nicht entgegen; dieser verlangt nicht, dass die mit Gesetzeskraft ausgestattete Rechtsgrundlage ausdrücklich als Gesetz bezeichnet wird. Seine abweichende Auffassung begründet der Kläger auch nicht weiter.

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Unbeschadet dessen betrifft auch diese Frage die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die das Bundesverfassungsgericht für die hier allein in Rede stehende Erstwohnung in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675.16 u. a. –, BVerfGE 149, 222, abschließend und verbindlich bejaht hat. Dass es dabei ein fundamentales verfassungsrechtliches Defizit der Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen und Bayern übersehen haben könnte, schließt der Senat aus. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluss hieran mit Beschluss vom 30. September 2018 insgesamt 50 weitere Verfassungsbeschwerden, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhoben hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Darunter befindet sich auch ein vom Kläger gegen eine Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für einen früheren Zeitraum angestrengtes Verfahren (- 1 BvR 903.17 – betreffend den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - 2 A 1006/15 -). In dieser gemeinsamen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausweislich der jeweiligen Ziffer 2 des Rubrums selbstverständlich und zutreffend zugrunde gelegt, dass in Bayern und Nordrhein-Westfalen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kraft Zustimmung des Landtages gilt, während in anderen Bundesländern insoweit auf ein Zustimmungsgesetz Bezug genommen wird. Eine Veranlassung, hieraus ein (verfassungs-)rechtliches Problem zu konstruieren, hat das Bundesverfassungsgericht dabei indes ebenfalls nicht gesehen. Dies unterstreicht auch der stattgebende Tenor des Urteils vom 18. Juli 2018, der ausdrücklich „die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder …., soweit sie Art. 2 Abs. 1 RBStV in Landesrecht überführen“ für teilweise (in Bezug auf die Beitragspflicht von Zweitwohnungen) verfassungswidrig erklärt.

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2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. In der Sache gehen die Ausführungen auch insoweit nicht über die – verfehlte – Annahme hinaus, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle es in Nordrhein-Westfalen an der Geltung als Gesetz.

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3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Das leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger wirft bereits keine Frage im eigentlichen Sinne auf, sondern stellt mit der Formulierung,

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„die Festlegung einer Pflicht zur Abgabenzahlung durch eine bloße Zustimmung zu einem Staatsvertrag und nicht durch Beschluss eines förmlichen Gesetzes verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG, nämlich gegen den Vorbehalt des Gesetzes“,

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lediglich eine Behauptung in den Raum. Unabhängig davon wird jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargelegt. Insofern geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass das OVG NRW hierüber noch keine Entscheidung getroffen habe. Abgesehen davon, dass -  wie aufgezeigt - die Rechtsfrage bereits durch die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, hat auch das OVG NRW in allen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergangenen Entscheidungen die Frage (implizit) verneint – wie im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht. Allein der Umstand, dass sich weder der Senat noch das Bundesverwaltungsgericht hierzu explizit äußern mussten, weil die Antwort vor dem Hintergrund des nordrhein-westfälischen Verfassungsrechts und der Verfassungspraxis selbstverständlich ist – auch der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben in früheren Verfahren zumindest insofern kein verfassungsrechtliches Problem gesehen –, begründet jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.