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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 3430/00·28.01.2001

Zulassungsantrag zur Berufung nach §6 Abs.2 BVFG wegen Gegenbekenntnis abgelehnt

Öffentliches RechtHeimatvertriebenenrecht (BVFG)Allgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, das ein Gegenbekenntnis des Klägers zu einem nichtdeutschen Volkstum verneint hatte. Zentrale Frage ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§124 Abs.2 VwGO) bestehen. Das OVG verneint dies, weil die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast für eine freiwillige Erklärung 1956 nicht substantiiert erfüllt und keine hinreichend begründete grundsätzliche Bedeutung darlegt. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung folgen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder deren grundsätzliche Bedeutung substantiiert darlegt.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Erhebung ernstlicher Zweifel an einer Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts trifft den Antragsteller; bloße Indizhinweise ohne substantiierte Tatsachenvorträge genügen nicht.

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Bei der Frage, ob ein früheres Gegenbekenntnis vorliegt, kann die Unzumutbarkeit der Abgabe eines Bekenntnisses nach §6 Abs.2 Satz 2 BVFG bei der Bewertung herangezogen werden; liegt jedoch später eine ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum vor, kann die Feststellung eines früheren Willens mangels Erforderlichkeit entbehrlich sein.

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Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist konkret darzulegen, welche über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage zu klären wäre; pauschale Hinweise auf mögliche allgemeine Relevanz genügen nicht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 7003/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die zunächst hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger zu 1) sich bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahre 1956 unter Ausübung seines Wahlrechtes zu einer nichtdeutschen Nationalität bekannt und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben hat. Es hat ein Gegenbekenntnis gleichwohl mit der Begründung verneint, dass dem Kläger zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Zeit der Kommandantur bis 1956 bzw. in der Zeit unmittelbar danach "unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG" nicht zumutbar gewesen sei und deshalb die bei der Passänderung im Jahre 1994 abgegebene Erklärung ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstelle.

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Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu wecken. Wird mit der Beklagten - wie von ihr in der Antragsschrift vertreten - davon ausgegangen, dass nicht offen bleiben kann, ob die russische Nationalität auf Veranlassung des Klägers zu 1) in seinen ersten Inlandspass eingetragen worden ist, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken, hätte die Beklagte entsprechend der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast substantiiert vortragen müssen, dass der Kläger zu 1) sich bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahre 1956 durch Erklärung freiwillig zu einem nichtdeutschen Volkstum bekannt hat. Der insoweit in der Antragsschrift lediglich enthaltene Hinweis, "auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts" spreche "aber Einiges dafür, dass der Kläger die Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass im Jahre 1956 bewirkt" habe, erfüllt die Anforderungen einer solchen Darlegungslast erkennbar nicht.

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Die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die weitere Voraussetzung der 2. Alternative der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein müsse, nicht geprüft, können die Zulassung der Berufung selbst dann nicht rechtfertigen, wenn mit dem Verwaltunsgericht unterstellt wird, der Kläger zu 1) habe 1956 im Zusammenhang mit der Passausstellung eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben. Denn hierbei verkennt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht das Bekenntnis des Klägers zu 1) nicht im Wege der Fiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG festgestellt hat, sondern diese Vorschrift bei der Frage, ob der Kläger zu 1) ein Gegenbekenntnis abgelegt hat, nur "berücksichtigt", d.h. bei dieser Prüfung lediglich den Rechtsgedanken der Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses herangezogen hat, weil der Kläger zu 1) sich später ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In diesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille der deutschen Volkszugehörigkeit unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.

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Dass und warum die vorliegende Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zu 1) ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird in der Antragsschrift ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Begründung der Beklagten, hier komme es auf die über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsame Frage an, ob im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zu bestimmten Zeiten ohne weitere Prüfung anzunehmen sei, dass eine "Erklärung zur deutschen Nationalität die in § 6 Abs. 2 S. 2, 2. Hbs. BVFG genannten Folgen gehabt hätte", lässt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Verfahren geklärt werden könnte.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).