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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 3401/20·30.08.2021

Berufungszulassung abgelehnt: Rückzahlung von Vollstreckungskosten (Rundfunkbeitrag)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Rückzahlung von Vollstreckungskosten (23,89 Euro) abgewiesen hatte. Streitpunkt waren u. a. die Rechtmäßigkeit der Kontopfändung, die Rolle des Beitragsservice sowie die Vollstreckbarkeit und behauptete Nichtigkeit von Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheiden. Das OVG NRW sah weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; das Urteil wurde rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung mangels Zulassungsgründen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit tragenden Erwägungen der Vorentscheidung auseinandersetzt und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.

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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Ausführungen zu ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz voraus.

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Die Ankündigung der „Vollstreckung in bewegliches Vermögen“ umfasst auch die Pfändung von Forderungen (insbesondere Kontopfändung) und begründet ohne weitere Anhaltspunkte kein Rangverhältnis oder eine Pflicht zur vorrangigen Sachpfändung.

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Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge sind nach § 10 Abs. 6 RBStV taugliche Vollstreckungsgrundlagen; Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Bescheide sind im Vollstreckungsverfahren nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 VwVG NRW grundsätzlich unbeachtlich.

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Eine Klage auf Rückzahlung von Vollstreckungskosten auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs setzt voraus, dass die Vollstreckungskosten ohne Rechtsgrund geleistet wurden; ist die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig, scheidet der Anspruch aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 40 VwVG NRW§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 6 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 6791/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23,89 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, er ist jedenfalls unbegründet. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entschei-dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und wa-rum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahr-scheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein ein-zelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht ansatzweise hervor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019

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zu verpflichten, an den Kläger 23,89 Euro zu zahlen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vollstreckungskosten auf Grundlage des hier allein in Betracht kommenden Rechtsinstituts des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Denn die Vollstreckungskosten seien nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Die Vollstreckungsmaßnahme stelle sich insgesamt als rechtmäßig dar. Auf die vom Kläger geäußerten Zweifel am Vorliegen eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsersuchens des Beigeladenen gegenüber der Beklagten komme es dabei nicht an, da es sich bei dem Vollstreckungsersuchen um eine Maßnahme ohne Außenwirkung handele, die den Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzen könne. Unabhängig davon sei das Vollstreckungsersuchen vom 4. Juni 2019 rechtlich aber auch nicht zu beanstanden. Die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckungsankündigung der Beklagten vom 7. Juni 2019 sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollstreckung. Dessen ungeachtet seien Fehler in der Vollstreckungsankündigung nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers sei darin insbesondere keine vorrangige Sachpfändung angekündigt. Die kostenverursachende Vollstreckungsmaßnahme, hier die der Drittschuldnerin am 4. Juli 2019 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 1. Juli 2019, sei von § 40 VwVG NRW gedeckt. Sie sei formell rechtmäßig, denn in ihr finde sich der Ausspruch gegenüber der Drittschuldnerin über das Verbot, an den Kläger zu zahlen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) ebenso wie der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erforderliche Hinweis an den Kläger, dass er sich jeder Verfügung über die gepfändete Geldforderung, insbesondere deren Einziehung, zu enthalten habe. Die Pfändungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. Nr. 1 bis 3 VwVG NRW für die Vollstreckung von Geldforderungen lägen vor. Grundlage der Vollstreckung seien die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 2. Januar 2018 und 1. Juni 2018, die dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden seien. Der Beigeladene habe diese beiden Festsetzungsbescheide auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 und 7 RBStV durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst erlassen. Angesichts dieser Regelung in Verbindung mit § 2 WDR-Beitragssatzung bestünden keine Bedenken, dass der Beigeladene sich bei der administrativen Abwicklung seiner Aufgaben des Beitragsservice bediene. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Festsetzungsbescheide taugliche Grundlage der Vollstreckung, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Leistungsbescheide bezeichnet seien, da der Kläger damit unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert worden sei. Die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 2. Januar 2018 und 1. Juni 2018 seien bestandskräftig. Der Kläger habe keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 erhoben und gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2018 keinen Widerspruch eingelegt; ungeachtet dessen seien sie auch sofort vollziehbar. Die mit den beiden vorerwähnten Bescheiden festgesetzten Beiträge seien bei Erlass der Pfändungsverfügung in voller Höhe fällig gewesen. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide seien gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich, da der Kläger der Vollstreckung keine Gesichtspunkte entgegenhalten könne, die seine Verpflichtung zur Zahlung der zu Grunde liegenden (Rundfunkbeitrags-)Forderung selbst beträfen. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide seien auch nicht nichtig. Sie seien hinreichend bestimmt. Auch wenn bei der Bescheiderstellung der Beitragsservice für den Beigeladenen tätig geworden sei, sei der Beigeladene § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW entsprechend als die den Bescheid erlassende Stelle erkennbar, wie u. a. daran deutlich werde, dass er im Briefkopf und in der Grußformel der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide genannt sei und die jeweils beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auf ihn als bescheiderlassende Stelle hinweise. Eine Unterschrift unter den Festsetzungsbescheiden sei gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW entbehrlich, da es sich bei den Festsetzungsbescheiden um schriftliche Verwaltungsakte handele, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden seien. Eine Begründung sei daher gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW nicht erforderlich, weshalb sich der Kläger nicht auf die von ihm vermisste genaue Angabe der Rechtsgrundlage berufen kann. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Festsetzungsbescheide vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden seien. Hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 2. Januar 2018 wäre ein etwaiger formeller Rechtsfehler jedenfalls dadurch geheilt worden, dass im Widerspruchsverfahren die hierfür beim Beigeladenen zuständigen Personen diese Entscheidung überprüft und sie im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 bestätigt hätten. Damit sei dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35 a VwVfG NRW Genüge getan. Auch der (bestandskräftige) Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2018 sei nicht nichtig. Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen § 35 a VwVfG NRW wäre (lediglich) die Rechtswidrigkeit. Die vom Kläger insoweit angenommene „vorsätzliche Verletzung des GG“ sei nicht ersichtlich und führte auch nicht zu einem Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, der in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehe, dass es unerträglich wäre, wenn die Bescheide die mit ihnen intendierten Rechtswirkungen hätten. Die Kosten der rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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Ohne Erfolg trägt die Zulassungsbegründung (unter A .1.) vor, es sei "erklärtermaßen eine Sachpfändung angedroht" worden und die Beklagte sei - ohne ihm dies mitzuteilen - zur Kontopfändung übergegangen. Der Kläger verkennt insoweit, dass die erwähnte „Vollstreckung in bewegliches Vermögen“ nicht allein die Sachpfändung, sondern auch die Kontopfändung umfasst. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass zu der im Zweiten Unterabschnitt des VwVG NRW normierten Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen die Zwangsvollstreckung in Sachen (§§ 27 – 39 VwVG NRW) und die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 40 – 50 VwVG NRW) zählen, wobei die Pfändung einer Geldforderung nach § 40 VwVG NRW durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt. Soweit in der Vollstreckungsankündigung vom 7. Juni 2019 davon die Rede ist, dass neben „Pfändungsmaßnahmen in bewegliches Vermögen … auch eine Kontopfändung oder andere Maßnahmen" in Betracht kommen, wird damit dem Kläger als Adressaten der Vollstreckungsankündigung gegenüber kein irgendwie geartetes Rangverhältnis der Pfändungsmaßnahmen aufgezeigt und folglich auch keine Reihenfolge des Vorgehens mitgeteilt. Vielmehr musste der Kläger als Adressat der Vollstreckungsankündigung nach Ablauf der Zahlungsfrist damit rechnen, dass Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, zu denen ausdrücklich auch die Kontopfändung zählt. Eine Vorfestlegung der Vollstreckungsbehörde, in jedem Fall zunächst einen Versuch der Sachpfändung zu unternehmen, könnte daraus nicht abgeleitet werden. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsbegründung – abgesehen von der Äußerung ihrer nur pauschal begründeten gegenteiligen Ansicht - auch nicht weiter auseinander.

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Die Ausführungen unter A. 2 der Zulassungsbegründung zur – aus Sicht des Klägers - fehlenden Rechtsfähigkeit des Beitragsservice bzw. zur fehlenden Rechtsverbindlichkeit von dessen Erklärungen, zur widerrufenen Ratenzahlungsvereinbarung und zur fehlenden Fälligkeit der Rundfunkbeitragsschuld greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgehend von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ausgeführt, der Beitragsservice nehme die dem Beigeladenen zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten für diesen wahr. Warum der Beigeladene sich die seitens des Beitragsservice unter dem 8. September 2018 und 5. Oktober 2018 unterbreiteten Ratenzahlungsangebote zurechnen lassen muss, gleichzeitig aber den Widerruf der Ratenzahlungsmöglichkeit ebenfalls durch den Beitragsservice unter dem 5. November 2018 nicht wirksam bzw. dem Beigeladenen nicht zuzurechnen sein soll, lässt die Zulassungsbegründung nicht hervortreten. Schon von daher kann auch keine Rede von einer mangelnden Fälligkeit der Rundfunkbeiträge sein.

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Vgl. zur Fälligkeit nach § 7 Abs. 3 RBStV allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 2 A 3233/20 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N.           

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Die Zulassungsbegründung lässt auch unter A. 3 nicht hervortreten, dass der WDR sich bei Erfüllung seiner administrativen Aufgaben nicht des Beitragsservice bedienen dürfte. Dass dies der Fall ist, hat – wie bereits gesagt - das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger sich hiermit substantiiert auseinandersetzt.

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Die Zulassungsbegründung (dort A. 4) legt ferner nicht dar, warum es sich bei den Festsetzungsbescheiden um nicht vollstreckbare Bescheide handeln soll. Die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen erschöpfen sich nicht in der bloßen Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen für einen bestimmten Zeitraum, sondern fordern zugleich auch unter Verweis auf die Zahlungsverpflichtung des Beitragsschuldners, die Zulässigkeit einer auf den Festsetzungsbescheid folgenden Zwangsvollstreckung und die Zahlung als Möglichkeit zur Abwendung von Mahnmaßnahmen zur Zahlung auf; nicht zuletzt deshalb sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. All dies hat ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Unabhängig davon gelten Festsetzungsbescheide nach § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV als taugliche Vollstreckungsgrundlage, da sie nach dieser Vorschrift im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung – abgesehen von der pauschalen Behauptung des Gegenteils – nicht weiter auseinander.

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2. Eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung (unter B.) schon deshalb nicht gerecht, weil es an einer ausformulierten Frage fehlt. Es ist zwar mehrfach von der "rechtsgrundsätzlichen Bedeutung von Bescheiden bei bewusster Gesetzesverletzung" oder davon die Rede, dass der Kläger an seiner Auffassung zur Nichtigkeit (der Festsetzungsbescheide) festhalte und sich "hiervon abgesehen … die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch ganz unabhängig von der … Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der … Bescheide" ergebe (Fettdruck jeweils im Original), weil es nicht richtig sein könne, wenn unklar bleibe, "aufgrund welcher Bestimmung die Vollstreckung dem Grunde nach rechtens sein soll". Hierbei handelt es sich um Thesen bzw. Annahmen des Klägers, nicht aber um Fragen i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gleiches gilt für die Passage, dass "der Beitragsservice immer noch mit dem Anschein einer Behörde, nicht nur beim Kläger, sondern generell auftritt, zeugt von der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits", da auch hier keine konkrete Frage im Sinne des § 124 Abs. 2  Nr. 3 VwGO ausformuliert wird. Ebenso verhält es sich bei der vom Kläger in den Raum gestellten "in Rechtsprechung und Literatur noch unbehandelte[n] Konkurrenz der Vorschriften §§ 6 VwVollstrG NRW und 10 (6) RBStV". Im Übrigen bestünde insoweit auch keine Klärungsbedürftigkeit, da die Voraussetzungen der Vollstreckung rückständiger festgesetzter Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 6 RBStV auf der Grundlage des jeweiligen Landesvollstreckungsrechts geklärt sind.

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Vgl. hierzu allgemein z. B. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 – 2 A 1480/20 – juris Rn. 42 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2021 – 4 LB 84/20 -, juris Rn. 29 ff.; Tucholke, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 10 RBStV Rn. 45 ff.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).