Berufung verworfen wegen Fristversäumnis und abgelehnter Wiedereinsetzung (§124, §60 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten die Berufung nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des §124 Abs.2 VwGO ein; das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung war am 20.7.1994 zugestellt, die Frist lief am 22.8.1994 ab. Eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO wurde versagt, weil die Fristversäumnis den Bevollmächtigten der Kläger zuzurechnen und nicht unverschuldet war. Die Berufung wurde verworfen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen zurechenbarem Verschulden der Bevollmächtigten abgelehnt, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Berufungsfrist des §124 Abs.2 VwGO nicht eingehalten wird.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des §125 Abs.2 Satz1 VwGO i.V.m. §57 VwGO, §222 ZPO sowie §§187, 188 BGB; auf Sonn‑ und Feiertage fallende Tage verschieben den Fristablauf auf den nächsten Werktag.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; das Verschulden eines Bevollmächtigten ist der Partei als eigenes Verschulden zuzurechnen.
Ein bloßer Rechtsirrtum über die prozessualen Kosten oder finanzielle Bedenken rechtfertigt in der Regel keine Wiedereinsetzung; es ist zumutbar, sich in solchen Fällen fachkundigen Rat zu holen.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach §§154,159,162 VwGO i.V.m. §100 ZPO sowie §167 VwGO i.V.m. §708 Nr.10, §711 ZPO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1657/91
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingelegt worden ist.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 20. Juli 1994 zugestellt worden. Die dadurch in Gang gesetzte Berufungsfrist von einem Monat (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO) lief am 22. August 1994, einem Montag, ab, weil der 20. August 1994 auf einen Samstag fiel (§ 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Die Kläger haben jedoch erst mit am 20. April 1995 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz, also nach Ablauf der Monatsfrist, Berufung eingelegt.
Den Klägern kann entgegen ihrem Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist die Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßbeteiligten geboten ist und ihm zumutbar war. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Vgl. Kopp, VwGO, Komm., 10. Aufl. München 1994, § 60 Rdnr. 9 u. 15 mit weiteren Nachweisen.
Hier liegt ein derartiges Verschulden der Kläger vor. Denn ihre Bevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben die Frist schuldhaft versäumt. Nach ihrem eigenen Vortrag haben die Kläger die Eheleute L. und B. T. beauftragt, ihre Interessen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen. Diese haben, nachdem sie das Urteil des Verwaltungsgerichts von den früheren Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhalten hatten, es versäumt, rechtzeitig die Berufung einzulegen oder andere Personen mit der rechtzeitigen Einlegung der Berufung zu beauftragen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß diese Säumnis unverschuldet war.
Soweit die Bevollmächtigten der Kläger von der Einlegung der Berufung abgesehen haben, weil sie glaubten, der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts festgesetzte Streitwert von 15.000,-- DM entspreche den von ihnen zu entrichtenden Kosten für ein Berufungsverfahren, die sie nicht aufbringen könnten, handelt es sich um einen verschuldeten Rechtsirrtum. Den Bevollmächtigten wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, insoweit Auskunft bei einem Rechtskundigen, etwa den früheren Prozeßbevollmächtigten einzuholen. Dies lag auch nahe, da diese das Urteil mit der Bitte um umgehenden Anruf übersandt hatten. Die Kläger haben keine Gründe dafür angegeben, weshalb eine entsprechende Nachfrage der Bevollmächtigten bei den früheren Prozeßbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein sollte.
Eine andere Beurteilung des Verhaltens ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil es sich bei den Bevollmächtigten der Kläger um Rußlanddeutsche handelt, die nach dem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut seien. Auch bei Berücksichtigung der besonderen Situation der Rußlanddeutschen war es den der Bevollmächtigten der Kläger zumutbar und konnte von ihnen erwartet werden, sich fachkundigen Rat zu holen, der auch ohne Schwierigkeiten erreichbar war.
Entgegen der Ansicht der Prozeßbevollmächtigten der Kläger besteht auch keine Möglichkeit, "aus humanitären Gründen" eine Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies läßt die Regelung des § 60 VwGO nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.