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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 3179/00·21.11.2001

Berufung: Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter (§27 BVFG) wegen verfahrensbedingter Härte

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und Asylrecht (Spätaussiedlerrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter durch das Bundesverwaltungsamt. Streitfrage ist, ob wegen verfahrensbedingter Nichtbescheidung ein nachträglicher Einbeziehungsanspruch nach §27 BVFG besteht. Das OVG verpflichtete die Beklagte zur Einbeziehung, weil die Behörde Ermittlungs- und Prüfungspflichten verletzt und die Voraussetzungen eines Härtefalls vorlagen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter wird stattgegeben; Beklagte zur Einbeziehung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liegt insbesondere vor, wenn ein Antrag auf Einbeziehung nicht rechtzeitig oder nicht bescheidet wird; dies begründet einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid.

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Hat ein erneuter Aufnahmeantrag Daten enthalten, die eine Zuordnung zu einem bereits geführten Aufnahmeverfahren zulassen, hat die Behörde im Rahmen der Amtsermittlung nach § 24 VwVfG zu prüfen, ob eine Einbeziehung möglich ist.

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Abweichende Namensschreibungen verhindern nicht die Zusammenführung von Aufnahmeanträgen, wenn andere personenbezogene Angaben eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.

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Das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet die Verwaltung, bei Anträgen aus eigenem Recht zugleich die Möglichkeit einer Einbeziehung von Angehörigen zu prüfen und gleichmäßig anzuwenden.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 75 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 27 Abs. 2 BVFG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 24 Abs. 1 VwVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2640/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. März 1995 verpflichtet, den Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Mutter (VIII ) vom 11. Dezember 1992 einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit seinem Hilfsantrag begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter.

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Die Klage ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsamt die vom Kläger begehrte Einbeziehung mit Bescheid vom 22. März 1995 mit der Begründung abgelehnt hat, die materiellen Voraussetzung der Einbeziehung lägen nicht vor, der fristgerechte Widerspruch des Klägers vom 21. April 1995 bisher nicht beschieden worden ist und Gründe, die das Bundesverwaltungsamt an einer Entscheidung über diesen Widerspruch hätten hindern können, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind (§ 75 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Hier liegt eine verfahrensbedingte Härte darin, dass der Kläger, der seine Aufnahme in das Bundesgebiet erneut am 14. April 1993 beantragt hatte, noch bis zur Ausreise seiner Mutter Anfang des Jahres 1994 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid vom 11. Dezember 1992 hätte einbezogen werden können, nachdem diese Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz am 1. Januar 1993 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt und damit die rechtliche Möglichkeit der Einbeziehung geschaffen worden war. Denn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers primär dahin zu verstehen war, dass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wird, hilfsweise als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.

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Der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es von der erneuten Antragstellung des Klägers im April 1993 bis zur Ausreise seiner Mutter Anfang 1994 möglich gewesen, den Kläger in deren Aufnahmebescheid vom 11. Dezember 1992 einzubeziehen.

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Eine möglicherweise abweichende Namensschreibung in dem erneuten Antrag des Klägers und dem Antrag seiner Mutter hätte die der Verwaltungspraxis der Beklagten sonst entsprechende Zusammenführung ihrer Anträge angesichts der weiteren persönlichen Daten nicht gehindert. Der Kläger hat vielmehr auch in seinem erneuten Aufnahmeantrag die Daten zur Person seiner Mutter umfassend und zutreffend angegeben. Hier kommt hinzu, dass bereits die ursprünglichen Aufnahmeanträge des Klägers und seiner Familie von der Beklagten tatsächlich zusammengeführt worden waren und das Aufnahmeverfahren, wie sich aus den Anfragen des Bundesverwal-tungsamtes vom 21. Februar 1992 und 9. März 1992 (Beiakte Heft 4, Bl. 33 und 36) ergibt, für die Antragsteller "G. , M. , Q. , F. und J. (4 Pers.)" zunächst gemeinsam durchgeführt wurde. Dass dem Bundesverwaltungsamt eine Zuordnung des Aufnahmeantrages des Klägers zum Aufnahmeverfahren seiner Mutter auch tatsächlich möglich war, zeigt der Umstand, dass im erneuten Aufnahmeantrag des Klägers vom 14. April 1993 neben den Angaben zu den persönlichen Daten seiner Eltern in der Rubrik "Bestätigung der Behörde und vorgelegte Unterlagen" jeweils die SU-Nummer und das Datum des Aufnahmebescheides mit dem Vermerk "ABS" sowie bei der Mutter zusätzlich das Einreisedatum eingetragen sind.

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Aufgrund dessen hätte das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) diesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage kurzfristig feststellen können. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass das Aufnahmeverfahren der Mutter des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs des erneuten Aufnahmeantrages des Klägers bereits abgeschlossen war, derartigen Ermittlungen und Feststellungen objektiv entgegengestanden haben könnte. Da die Mutter des Klägers das Aussiedlungsgebiet erst mehr als acht Monate nach Stellung des Aufnahmeantrages des Klägers verlassen hat, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Mutter ein Umstand zu sehen, der, würde er dem Kläger bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs des Klägers auf Einbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,

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wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.